Einkommensanrechnung für den Kindesunterhalt beim neuen Ehepartner

5. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Marcus2009
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Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)
Einkommensanrechnung für den Kindesunterhalt beim neuen Ehepartner

Also so geht das nicht !

Da wird eine Diskussion gestartet ... und wenn die Antworten nicht gefallen, dann werden noch schnell ein paar unhaltbare Ansichten gepostet und dann wird der Thread geschlossen.

Ich möchte diese Diskussion gern weiterführen. Natürlich respektiere ich den Wunsch der TE ihre persönlichen Belange dabei außen vor zu lassen, soweit dies möglich ist.

Zitat:
Zitat hh:

Wenn der barunterhaltspflichtige Elterteil den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, dann kann dessen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten mit einbezogen werden. Der Anspruch beträgt 3/7 der Einkommensdifferenz.


Das mag ja sein, dass in Einzelfällen solche Entscheidungen getroffen wurden. Aber das ist doch nicht der Regelfall. Denn der Ehegatte leistet Unterhalt in Form von Kost und Logis ! Jetzt kann doch der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht obendrein Ehegattenunterhalt in VOLLER Höhe geltend machen ! Und deshalb kann ihm das auch nicht als fiktives Einkommen angerechnet werden ! Da muss man sich den Fall schon eingehender ansehen.

Die übliche Rechtsprechung sieht so aus:

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist und in einer eheähnlichen gefestigten Gemeinschaft lebt, dann muss er sich ggfs. eine Herabsetzung des Selbstbehalts anrechnen lassen. Weil durch die Synergieeffekte des Zusammenlebens Einsparungen entstehen, die für den Kindesunterhalt einzusetzen sind.

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Beziehung den Haushalt führt, etwa wegen Krankheit oder Kinderbetreuung, dann muss er sich das ihm zustehende "Taschengeld" anrechnen lassen und für den Unterhalt einsetzen.

Und damit endet normalerweise die "Verpflichtung" des neuen Ehepartners hinsichtlich des Kindesunterhalts.

Zitat:
Zitat hh:

Es ist auch richtig, dass der barunterhaltspflichtige Elterteil keinen Unterhalt zahlen muss, wenn der betreuende Elterteil mehr als das 3-fache verdient.


Das ist in dieser absoluten Form schlicht und ergreifend falsch ! Das gilt allenfalls in Mangelfällen (das wurde später eingeräumt). Aber es kommt darüber hinaus auch IMMER auf die Umstände des Einzelfalles an. Was ist, wenn der betreuende Elternteil etwa noch zwei behinderte Kinder mit dem neuen Ehepartner zu versorgen hat ? Gilt das dann auch noch ?

Zitat:
Zitat NN:

Sorry aber nur 107€ zu sagen und zu erwähnen daß dieses nur ein Bruchteil ist finde ich sehr anmaßend, denn erwähnte 1080€ für eine Person liegt extrem nah am Exenztensminimum und minus der 107€ bereits darunter nur eben nicht unter den Richtlinien des Selbstbehalt ist vermessen alle Barzahler über einen Kamm zu scheren da alle Ansprüche haben aufgrund von Bundesland alter Gesundheit etc..


Die Unterhaltszahler werden NICHT über "einen Kamm geschoren" ! Was hier einfach übersehen wird, ist die Tatsache, dass der betreuende Elternteil nicht nur seinen Anteil durch die Betreuung der Kinder leistet, sondern darüber hinaus auch alle übrigen Belange finanziert. 107 Euro sind da PEANUTS ! Allein die Kosten für Urlaub oder die notwendigen Kosten der Kinderbetreuung betragen i.a. ein Vielfaches davon !

Der barunterhaltspflichtige Elternteil unterliegt der verstärkten Erwerbsobliegennheit. ALG 1 Bezug ändert daran erst mal nichts. Punkt.

Ein extrem hohes Einkommen des betreuenden Elternteils KANN daran etwas ändern. Auch an der Höhe der Unterhaltszahlung. Aber dass man da einfach das Einkommen des Ehemanns heranzieht und der Ehefrau hinzuschlägt, das ist dann definitiv zu kurz gegriffen.


-- Editiert von Marcus2009 am 05.08.2018 13:58

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12 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Marcus, ein dickes Dankeschön. Zumal die Behauptungen in dem anderen Thread doch falsch waren. Es gibt eine etwa 10 Jahre alte Untersuchung des Familienminsiteriums darüber, was Kinder so kosten. War eben auch als Basis für ALG II Berechnung gedacht. Man kam damals auf ca 400€ im Monat. Und wenn man sich den ALG II Betrag anschaut, ist das ja gar nic ht so abwägig. Unter Berücksichtigung von Miete, Nebenkosten, u.s.w. Ab 12 so nach meiner Erinnerung auch kosten die Kids dann nochmal deutlich mehr. Und Klassenfahrten, nicht wie bei uns in das Haus für Naturfreunde nach Winterberg, das ging bei meinen nach London, Rom, Prag.

Abgesehen davon, es geht doch immer mehr die Erkenntnis verloren, dass man für das, was man "angerichtet" hat, auch verantwortlich ist. Nicht der Staat, irgendwelche dunklen Kräfte, sondern man selbst. Und das nac h einer Trennung aus einer funktionierenden wirtschaftlichen Einheit nicht automatisch zwei funktionierende wirtschaftliche Einheiten werden, dass man neu rechnen muss. Und sich bescheiden.

Abgesehen davon, die Angaben über das, was ALG II Empfänger haben, bzw. bekommen, die sind wirklich abenteuerlich.

wirdwerden

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#2
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Die übliche Rechtsprechung sieht so aus:

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist und in einer eheähnlichen gefestigten Gemeinschaft lebt, dann muss er sich ggfs. eine Herabsetzung des Selbstbehalts anrechnen lassen. Weil durch die Synergieeffekte des Zusammenlebens Einsparungen entstehen, die für den Kindesunterhalt einzusetzen sind.


Nein, so sieht die übliche Rechtsprechung nicht aus (siehe Antwort von @Hunter123).

Der Fragesteller im anderen Thread müsste daher nach meiner Auffassung den vollen Mindestunterhalt in Höhe von 251€ - 370€ zahlen je nach Alter des Kindes. Der Fragesteller im anderen Thread ist daher mit einem Zahlbetrag in Höhe von nur 107€ gut bedient und sollte aufpassen, dass sein Antritt, gar keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen nach hinten los geht.


Zitat (von Marcus2009):
Zitat (von hh):
Es ist auch richtig, dass der barunterhaltspflichtige Elterteil keinen Unterhalt zahlen muss, wenn der betreuende Elterteil mehr als das 3-fache verdient.


Das ist in dieser absoluten Form schlicht und ergreifend falsch ! Das gilt allenfalls in Mangelfällen (das wurde später eingeräumt). Aber es kommt darüber hinaus auch IMMER auf die Umstände des Einzelfalles an. Was ist, wenn der betreuende Elternteil etwa noch zwei behinderte Kinder mit dem neuen Ehepartner zu versorgen hat ? Gilt das dann auch noch ?


Auch hier liegst Du falsch und dazu hat @hunter123 ebenfalls die entsprechenden Urteile genannt.

Wenn der betreuende Elternteil mehr als das 3-fache des barunterhaltspflichtigen Elternteils verdient, dann entfällt der Barunterhalt komplett. Das gilt auch ohne dass ein Mangelfall vorliegt. Gemeint ist dabei natürlich das bereinigte Nettoeinkommen, so dass der Hinweis auf zwei behinderte Kinder nicht zielführend ist.

Hierzu zusätzlich OLG Dresden, 04.12.2015 - 20 UF 875/15 mit Einkommensverhältnissen von 2.300€ zu 7.500€, jeweils bereinigtes Nettoeinkommen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil (2.300€ ) wurde nicht zur Zahlung von Unterhalt verurteilt.

So ein Fall liegt aber im anderen Thread entgegen der Auffassung des dortigen Fragestellers nach meiner Auffassung nicht vor.

Mit "anderem Thread" ist dieser hier gemeint:
https://www.123recht.net/forum/familienrecht/Einkommensanrechnung-des-betreuenden-Elternteil-__f542180.html


-- Editiert von hh am 05.08.2018 22:03

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Also, dann sind wir uns doch weitgehend einig.

Erstens: Im "anderen Thread" liegt wohl kein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht vor, so dass die Barunterhaltspflicht in diesem Fall vermutlich nicht entfällt.

Zweitens: In Fällen, wo das bereinigte Netto-Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens drei Mal so hoch ist wie das des nicht betreuenden Elternteils, KANN die Pflicht zum Barunterhalt entfallen. Das ist völlig unbestritten. Auch wenn solche Fälle in der Praxis nicht gar so oft vorkommen.

Aber hier wird nun die Meinung vertreten, dass eine rein SCHEMATISCHE Gegenüberstellung der Einkommen völlig ausreichend ist, um den Barunterhalt sozusagen AUTOMATISCH entfallen zu lassen.

Mit anderen Worten, wenn das bereinigte Netto-Einkommen des betreuenden Elternteils dreimal höher ist, dann klagt der nicht betreuende Elternteil - und zack - schon zahlt er keinen Barunterhalt mehr. Dabei spielen die Lebensumstände der jeweiligen Elternteile keine Rolle, da ist es egal, ob der Barunterhaltspflichtige durchaus leistungsfähig ist oder warum sein Einkommen so gering ausfällt. Und es auch völlig irrelevant, wieviel dem betreuenden Elternteil - NACH dem Wegfall der Barunterunterhaltspflicht für x-Kinder - noch zum Leben verbleibt, bzw. wie hoch die Einkommensdifferenz zwischen betreuendem und nicht-betreuendem Elternteil jetzt ausfällt.

Nach dieser Meinung kommt es also ausschließlich auf den Nachweis des finanziellen Ungleichgewichts im Verhältnis von mindestens 3:1 an. Alle anderen Umstände des Falles sind nicht von Bedeutung.

Dass die Dinge ganz so einfach liegen, da habe ich gute Gründe, nicht daran zu glauben. Aber ich kann mit so einer Meinung leben. Genauso wie andere meine Meinung aushalten sollten. Das ist nämlich ein Forum zum MEINUNGSAUSTAUSCH und nicht zur Rechtsberatung.


-- Editiert von Marcus2009 am 06.08.2018 07:58

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nach dieser Meinung kommt es also ausschließlich auf den Nachweis des finanziellen Ungleichgewichts im Verhältnis von mindestens 3:1 an. Alle anderen Umstände des Falles sind nicht von Bedeutung.


Der BGH hat deutlich gemacht, dass unter gewöhnlichen Umständen die Unterhaltspflicht entfällt, wenn der betreuende Elternteil mehr das das 3-fache des barunterhaltspflichtigen Elternteils verdient.

Im Ergebnis müsste der betreuende Elternteil bei einem derartigen Unterschied des bereinigten Nettoeinkommens nachweisen, dass seine Leistungsfähigkeit in der Realität nicht dem 3-fachen entspricht.

Da aber nahezu alle relevanten Einbußen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden, fällt mir gerade kein konkretes Beispiel ein, das zu ungewöhnlichen Umständen führen würde. Unterhaltspflichten für andere Kinder einschließlich eventuellem Mehraufwand für Behinderungen u.ä. müssten nach meiner Auffassung bereits bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden.

Daher ist der Begriff "ausschließlich" juristisch natürlich nicht zutreffend. Tatsächlich dürfte es sich aber eher um seltene Ausnahmefälle handeln, bei denen die Regel nicht greift. Da schon der Basisfall sehr selten ist, gibt es zu der Frage, wann denn außergewöhnliche Umstände diese Regel außer Kraft setzen nach meiner Kenntnis keine Rechtsprechung.

Eine Reduzierung seines Unterhaltes kann der barunterhaltspflichtige Elternteil nach dieser Rechtsprechung bereits dann verlangen, wenn der betreuende Elternteil mehr als das doppelte Einkommen hat. Aber selbst der Fall liegt in dem anderen Thread nicht vor.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der BGH hat deutlich gemacht, dass unter gewöhnlichen Umständen die Unterhaltspflicht entfällt, wenn der betreuende Elternteil mehr das das 3-fache des barunterhaltspflichtigen Elternteils verdient.


"Unter gewöhnlichen Umständen" . Das klingt doch jetzt schon ganz anders als bisher ! :)

Tatsächlich gibt es im Netz zum Thema "finanzielles Ungleichgewicht" eine ganze Reihe von Beiträgen von Fachanwälten. Und die zeichnen ein deutlich komplexeres und differenziertes Regelwerk als es bisher in diesem Thread geltend gemacht wurde.

Wie richtig angemerkt, KANN schon bei einem Einkommensverhältnis von 2:1 eine REDUZIERUNG des Barunterhalts in Betracht kommen.

Aber in fast allen Kommentaren wird dargelegt, dass die rein SCHEMATISCHE Gegenüberstellung der Einkommen eben NICHT statthaft ist.

Zitat (von hh):
... fällt mir gerade kein konkretes Beispiel ein, das zu ungewöhnlichen Umständen führen würde.


Die Lebensumstände des Falles spielen sehr wohl eine Rolle. Dabei ist es ziemlich egal, welche Erfahrungen du in dieser Materie hast. Da liest du ganz einfach mal die Kommentare. Ich bilde mir meine Meinung eben eher aufgrund der Ausführung von Fachanwälten ! Oder möchtest du für deine etwas "absolute" Einschätzung die Haftung übernehmen wollen, wenn jemand sich auf deine Vermutungen verlässt und einen Prozess riskiert, den er hinterher verliert !

Der "richtige" Ratschlag in solchen Fällen lautet nach meiner Meinung wie folgt:

Bei finanziellem Ungleichgewicht KANN der Barunterhalt verringert oder gänzlich ausgesetzt werden. Das ist einmal abhängig vom Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen und zum anderen von den Umständen des Falles. Wer meint, dass er Anspruch auf eine Herabsetzung oder Aussetzung des Barunterhalts hat, der sollte sich von einem Fachanwalt für Familienrecht über Chancen und Risiken beraten lassen.


-- Editiert von Marcus2009 am 06.08.2018 13:23

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dabei ist es ziemlich egal, welche Erfahrungen du in dieser Materie hast.


Zu dieser speziellen Fragestellung habe ich keine persönlichen Erfahrungen, da schon Fälle, bei denen der betreuende Elternteil mehr verdient als der barunterhaltspflichtige eher ungewöhnlich sind. Und wenn es eine große Spreizung bei den Einkommen gibt, dann ist es regelmäßig der betreuende Elternteil, der das geringere Einkommen hat.

Zitat:
Ich bilde mir meine Meinung eben eher aufgrund der Ausführung von Fachanwälten!


Und ich verlasse mich daher eher auf den BGH und ggf. auf die Urteile untergeordneter Gerichte.

Zitat:
Oder möchtest du für deine Einschätzungen die Haftung übernehmen wollen, wenn jemand sich auf deine Vermutungen verlässt und einen Prozess riskiert, den er hinterher verliert!


Die übernehme ich hier im Forum sowieso nicht.

Zitat:
Tatsächlich gibt es im Netz zum Thema "finanzielles Ungleichgewicht" eine ganze Reihe von Beiträgen von Fachanwälten. Und die zeichnen ein deutlich komplexeres und differenziertes Regelwerk als es bisher in diesem Thread geltend gemacht wurde.


Anwälte und Richter würden ja auch arbeitslos werden, wenn jeder Fall immer klar und eindeutig wäre.

Tatsächlich findet man in Urteilen auch umfangreiche Betrachtungen des Einzelfalles, verschiedene Weichmacher usw. die alle den Eindruck erwecken, die Sache wäre super kompliziert und es wäre total unsicher ob bei einer derartigen Einkommensdifferenz der Barunterhalt entfallen könnte.

Auf der anderen Seite findet man aber auch kein Urteil, das im Ergebnis von der vereinfachten Betrachtung abweicht, so dass jedenfalls in einem Forum, in dem ohnehin keine Rechtsberatung im Einzelfall vorgenommen werden soll, eine solche Vereinfachung zulässig ist.

Es ist jedenfalls auch nicht zielführend, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil durch das Aufbauschen von Unwägbarkeiten davon abzuhalten, seine Rechte durchzusetzen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die übernehme ich hier im Forum sowieso nicht.


Eben ! Und deswegen solltest du ganz einfach anderslautende Meinungen gelten lassen !

Du hast in diesem Fall schlicht und ergreifend Unrecht ! Darüber ärgerst du dich. Aber wie schon gesagt. Das ist ein Forum zum MEINUNGSAUSTAUSCH. Ich lasse dir deine Meinung. damit kann ich leben ... und du lässt mir meine Meinung und die musst du eben auch aushalten können.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):

Der "richtige" Ratschlag in solchen Fällen lautet nach meiner Meinung wie folgt:


Nö. Ich würde auf 12.3. der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main verweisen. Dort sind Fall a) und Fall b) beschrieben und die jeweilige BGH-Rechtsprechung ist auch gleich dabei. :grins:

Soll mal einer kommen und mit Rechtsberatung "drohen". :neck:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Du hast in diesem Fall schlicht und ergreifend Unrecht ! Darüber ärgerst du dich.


Könnte ich jetzt umgekehrt auch sagen, mache ich aber nicht. Außerdem darfst Du im Hinblick auf Deine letzte Antwort gerne einen Blick in den Spiegel werfen.

Zitat:
Aber wie schon gesagt. Das ist ein Forum zum MEINUNGSAUSTAUSCH.


Ja und? Wir tauschen doch Meinungen aus. Wo ist denn Dein Problem?

Zitat:
Ich lasse dir deine Meinung. damit kann ich leben ... und du lässt mir meine Meinung und die musst du eben auch aushalten können.


Auch wenn Du gerade einen anderen Eindruck haben solltest, sehe ich das ganz entspannt.

Außerdem sind wir mit unseren Meinungen doch gar nicht weit auseinander. Für mich ist das gerade eher ein Problem der Perspektive.

Auch wenn sich das in meiner Antwort#3 anders angehört hat, möchte ich betonen, dass ich jedenfalls Deine letzten Beiträge nicht für falsch halte und vorher habe ich Deine Auffassung ggf. nur nicht richtig interpretiert und dann nutze ich gerne einmal das Stilmittel der Provokation um herauszufinden, was der Andere denn wirklich meint.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von hh):
... und dann nutze ich gerne einmal das Stilmittel der Provokation um herauszufinden, was der Andere denn wirklich meint.


Also das ist ja dann eher MEIN Stilmittel, hehehe ...

Also gut, dann lass uns diesen Quatsch jetzt hier ganz einfach beenden und wieder Freunde sein ... :)

LG
Marcus

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wir dürfen doch eines nicht vergessen. Wir haben in den Fällen immer zwei Komponenten, die zu beachten sind. Einmal den unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der auszufüllen ist, und dann dasselbe quasi nochmals spiegelgleich auf der Rechtsfolgenseite im Bereich "Ermessensspielraum." Es gibt zwar theoretisch eine Schrumpfung dieses Ausfüllens auf null, das sind aber doch eher die absoluten Ausnahmefälle. Nur, bei klaren Verhältnissen muss sich auch kein Gericht (tut es auch nicht) großartig Gedanken machen. Dann kann es zu schematisierten Standarts greifen. Aber es bleibt letztlich die Einzelfallbetrachtung da.

Wäre dem nicht so, so würde man ja nicht auf die Fiktion zurückgreifen müssen. Oder, anders ausgedrückt: jemand verdient nur 500 € im Monat, der andere Partner 1500 €. Kein Unterhaltsanspruch, weil das dreifache verdient wird? Wohl kaum. Die Masse der Fälle liegt doch so, dass man überhaupt nicht zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs oder aber der Rechtsfolgenseite kommt, einfach weil der Fall aus anderen Gründen klar ist.

wirdwerden

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