Also so geht das nicht !
Da wird eine Diskussion gestartet ... und wenn die Antworten nicht gefallen, dann werden noch schnell ein paar unhaltbare Ansichten gepostet und dann wird der Thread geschlossen.
Ich möchte diese Diskussion gern weiterführen. Natürlich respektiere ich den Wunsch der TE ihre persönlichen Belange dabei außen vor zu lassen, soweit dies möglich ist.
Zitat:Zitat hh:
Wenn der barunterhaltspflichtige Elterteil den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, dann kann dessen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten mit einbezogen werden. Der Anspruch beträgt 3/7 der Einkommensdifferenz.
Das mag ja sein, dass in Einzelfällen solche Entscheidungen getroffen wurden. Aber das ist doch nicht der Regelfall. Denn der Ehegatte leistet Unterhalt in Form von Kost und Logis ! Jetzt kann doch der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht obendrein Ehegattenunterhalt in VOLLER Höhe geltend machen ! Und deshalb kann ihm das auch nicht als fiktives Einkommen angerechnet werden ! Da muss man sich den Fall schon eingehender ansehen.
Die übliche Rechtsprechung sieht so aus:
Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist und in einer eheähnlichen gefestigten Gemeinschaft lebt, dann muss er sich ggfs. eine Herabsetzung des Selbstbehalts anrechnen lassen. Weil durch die Synergieeffekte des Zusammenlebens Einsparungen entstehen, die für den Kindesunterhalt einzusetzen sind.
Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Beziehung den Haushalt führt, etwa wegen Krankheit oder Kinderbetreuung, dann muss er sich das ihm zustehende "Taschengeld" anrechnen lassen und für den Unterhalt einsetzen.
Und damit endet normalerweise die "Verpflichtung" des neuen Ehepartners hinsichtlich des Kindesunterhalts.
Zitat:Zitat hh:
Es ist auch richtig, dass der barunterhaltspflichtige Elterteil keinen Unterhalt zahlen muss, wenn der betreuende Elterteil mehr als das 3-fache verdient.
Das ist in dieser absoluten Form schlicht und ergreifend falsch ! Das gilt allenfalls in Mangelfällen (das wurde später eingeräumt). Aber es kommt darüber hinaus auch IMMER auf die Umstände des Einzelfalles an. Was ist, wenn der betreuende Elternteil etwa noch zwei behinderte Kinder mit dem neuen Ehepartner zu versorgen hat ? Gilt das dann auch noch ?
Zitat:Zitat NN:
Sorry aber nur 107€ zu sagen und zu erwähnen daß dieses nur ein Bruchteil ist finde ich sehr anmaßend, denn erwähnte 1080€ für eine Person liegt extrem nah am Exenztensminimum und minus der 107€ bereits darunter nur eben nicht unter den Richtlinien des Selbstbehalt ist vermessen alle Barzahler über einen Kamm zu scheren da alle Ansprüche haben aufgrund von Bundesland alter Gesundheit etc..
Die Unterhaltszahler werden NICHT über "einen Kamm geschoren" ! Was hier einfach übersehen wird, ist die Tatsache, dass der betreuende Elternteil nicht nur seinen Anteil durch die Betreuung der Kinder leistet, sondern darüber hinaus auch alle übrigen Belange finanziert. 107 Euro sind da PEANUTS ! Allein die Kosten für Urlaub oder die notwendigen Kosten der Kinderbetreuung betragen i.a. ein Vielfaches davon !
Der barunterhaltspflichtige Elternteil unterliegt der verstärkten Erwerbsobliegennheit. ALG 1 Bezug ändert daran erst mal nichts. Punkt.
Ein extrem hohes Einkommen des betreuenden Elternteils KANN daran etwas ändern. Auch an der Höhe der Unterhaltszahlung. Aber dass man da einfach das Einkommen des Ehemanns heranzieht und der Ehefrau hinzuschlägt, das ist dann definitiv zu kurz gegriffen.
-- Editiert von Marcus2009 am 05.08.2018 13:58