Widerruf Kreditkarte (Hanseatic Bank)

17. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Erdbaer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Kreditkarte (Hanseatic Bank)

Guten Tag zusammen,

Erstmal hallo, ich bin neu hier und kenne mich noch nicht wirklich aus (deshalb auch im Generellen Bereich), hoffe aber dass ihr mir weiterhelfen könnt.

Es geht um folgende Situation:
Am Flughafen wurde mir eine Kreditkarte der Hanseatic Bank angeboten. Da ich sowieso schon über eine Kreditkarte nachgedacht habe und das Angebot gut schien, habe ich zunächst den Antrag unterschrieben.
Mittlerweile habe ich mich etwas mehr informiert, und möchte die Karte nun doch nicht.
Klar, ich hätte erst nachdenken müssen, aber darum solls jetzt nicht gehen...

Wie handle ich jetzt am Besten? Der Antrag ist noch nicht geprüft oder ähnliches (gestern unterschreiben). Kann ich jetzt sofort noch vom Widerrufsrecht Gebrauch machen (laut Antrag 14 Tage), oder müsste ich auf die Karte bzw. die Entscheidung, ob dem Antrag zugestimmt wird, warten?
Und speziell zum Widerruf: Mail/Anruf reicht vermutlich nicht, wenns bei mir um Kündigungen geht habe ich da oft Aboalarm oder ähnliches genutzt. Würde das auch für Widerrufe gehen?

Hat jemand Erfahrung oder Tipps für mich? Für jeden Beitrag bin ich dankbar!

-- Editiert von Moderator am 17.07.2018 19:25

-- Thema wurde verschoben am 17.07.2018 19:25

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119482 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Erdbaer):
Hat jemand Erfahrung oder Tipps für mich?

Widerrufsbelehrung lesen, verstehen, anwenden.
Bei Interpretationsproblemen den Wortlaut der Klausel hier posten.

In der Regel kann man sofort widerufen.



Zitat (von Erdbaer):
Und speziell zum Widerruf: Mail/Anruf reicht vermutlich nicht,

Doch, das reicht. Man hat nur ein Problem wenn die behaupten "nichts angekommen"
Da sollte man also was schriftliches mit gerichtsfestem Zustellnachweis nutzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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