Einbürgerung während der Studium

16. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb495539-21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung während der Studium

Marokkaner lebt und studiert seit 08.2012 in deutschland. Möchte die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Haben wir gelesen,daß die dazu bentigte 8 jahren auffenthalt bei bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden können....Also nach 7 oder sogar 6 Jahren es beantragt werden kann.
Frage : kann er es während der Studiumzeit schon beantragen oder muss es erst abgeschlossen werden?
Daß er ein Integrationskurs absolvieren muss ist klar und auch,daß er über genügende Sprachkenntnisse verfügen soll -mit Zertifikat
Für jeder hilfsreiche Antwort freuen wir uns
LG

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Da wird er wohl noch mindestens 2 Jahre warten müssen bis er die 8jährige Frist erreicht hat und vor allen sein Studium abgeschlossen hat und in stabilen Verhältnissen lebt.

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#2
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Da wird er wohl noch mindestens 2 Jahre warten müssen bis er die 8jährige Frist erreicht hat und vor allen sein Studium abgeschlossen hat und in stabilen Verhältnissen lebt.
Mir wurde bei dem Einbürgerungsamt mitgeteilt, Studium zähle gar nicht zum "Aufenthalt", was bei der Einbürgerung berücksichtigt wird. Die Auskunft ist allerdings schon 10 Jahre alt.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17250x hilfreich)

Da wird er wohl noch mindestens 2 Jahre warten müssen bis er die 8jährige Frist erreicht hat und vor allen sein Studium abgeschlossen hat und in stabilen Verhältnissen lebt. So ist es - mit einer AE nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes ist gar keine Einbürgerung möglich.
Mir wurde bei dem Einbürgerungsamt mitgeteilt, Studium zähle gar nicht zum "Aufenthalt" In Bayern und Sachsen ist das immer noch so.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
fb495539-21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, okay. Hier in NRW zählt dazu.
Danke für eure Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ohng
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17250x hilfreich)

Ich denke, dass seit April 2016 in allen Bundesländern die Frist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen ist oder? Nö - beide verlinkten Entscheidungen befassen sich mit der Einbürgerung der Kinder ausländischer Studenten durch Geburt. Mit der normalen Einbürgerung hat das nichts zu tun.

-- Editiert von muemmel am 01.08.2018 15:04

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ohng
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich denke, dass seit April 2016 in allen Bundesländern die Frist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen ist oder? Nö - beide verlinkten Entscheidungen befassen sich mit der Einbürgerung durch Geburt. Mit der normalen Einbürgerung hat das nichts zu tun.


Danke!

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html
Zitat:

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
....


Zitat:
Staatsangehörigkeitsrecht: Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt bei Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken
§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12b Abs. 3 StAG, §§ 7 , 8 , 9 , 9a , 16 , 17 , 18 , 81 AufenthG ,
§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I , § 28, § 85, § 89 Abs. 3 AuslG 1990
Geburtserwerb
Gewöhnlicher Aufenthalt
Rechtmäßiger Aufenthalt
Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt
Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- bzw. Studienzwecken

Unterbrechung
Verspätete Antragstellung
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2016, Az. 1 C 9.15



Hier auch nicht?
http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/entscheidungen/auslaender_staatsangehoerige/

-- Editiert von Ohng am 01.08.2018 14:22

-- Editiert von Ohng am 01.08.2018 14:25

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hier auch nicht? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

Mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) zum Studium hat man natürlich "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland". Das Problem bei der Einbürgerung als Student ist aber nicht der "rechtmäßig gewöhnliche Aufenthalt".

Direkt im Paragraphen, nach dem man eine Anspruchseinbürgerung vornehmen lassen kann, wird eine Einbürgerung mit einer AE zum Studium ausdrücklich ausgeschlossen. § 10 StAG:

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
(...)
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (....) oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, (...)


Sprich: Mit einer AE zu Ausbildungszwecken ist eine Einbürgerung nicht möglich.

-- Editiert von Felicite am 01.08.2018 21:27

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ohng
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) zum Studium hat man natürlich "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland". Das Problem bei der Einbürgerung als Student ist aber nicht der "rechtmäßig gewöhnliche Aufenthalt".

Direkt im Paragraphen, nach dem man eine Anspruchseinbürgerung vornehmen lassen kann, wird eine Einbürgerung mit einer AE zum Studium ausdrücklich ausgeschlossen. § 10 StAG:

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
(...)
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (....) oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, (...)


Sprich: Mit einer AE zu Ausbildungszwecken ist eine Einbürgerung nicht möglich.

-- Editiert von Felicite am 01.08.2018 21:27


Vielen Dank!

Zitat:
Mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) zum Studium hat man natürlich "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland".


Ja genau, das meinte ich.

Deshalb § 10 Abs. 1 (rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) ist ausreichend (die Studienzeit ist angerechnet), haben Sie Recht zur Einbürgerung, wenn Sie später einer AE, die nicht in den § 16 , 17 , 17a , 20 , 22 , 23 Absatz 1 , § 23a , 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes ist, besitzen und auch anderen § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 erfüllen.

Das tut mir leid, dass mein Deutsch nicht gut ist. Ich bin noch nicht deutsch aber ich habe schon ein Beratungsgespräch in München KVR gemacht. Der Beamter sagte, dass meine Studienzeit angerechnet ist.



1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17250x hilfreich)

Der Beamter sagte, dass meine Studienzeit angerechnet ist. Nun ja - da ist es doch seltsam, daß keine einzige Webseite eine so grundlegende Änderung der bayerischen Einbürgerungspraxis vermeldet...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

Zitat (von Ohng):
Deshalb § 10 Abs. 1 (rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) ist ausreichend (die Studienzeit ist angerechnet), haben Sie Recht zur Einbürgerung, wenn Sie später einer AE, die nicht in den § 16 , 17 , 17a , 20 , 22 , 23 Absatz 1 , § 23a , 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes ist, besitzen und auch anderen § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 erfüllen.


Genau, man muss eine Aufenthaltserlaubnis (AE) zu einem anderen Zweck besitzen, um eingebürgert werden zu können. Das wäre z.B. nach Abschluss des Studiums eine AE zum Arbeiten.

Zitat (von muemmel):
Der Beamter sagte, dass meine Studienzeit angerechnet ist. Nun ja - da ist es doch seltsam, daß keine einzige Webseite eine so grundlegende Änderung der bayerischen Einbürgerungspraxis vermeldet...


Die Praxis muss sich letztlich auch am Recht und an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren. Dass man das gerade in Bayern nicht unbedingt an die große Glocke hängen will, hängt evtl. mit den Besonderheiten der bayerischen Landespolitik zusammen. Auf jeden Fall gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung von 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Frage "Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken". Das Urteil bezieht sich auf einen Fall in Bayern.
BVerwG 1 C 9.15 - Urteil vom 26.04.2016:

Zitat:
Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG ).


Es geht hier zwar um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ein Kind durch Geburt in Deutschland, doch die eigentliche Frage ist, inwieweit die Studienjahre des Vaters als rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt gelten. Die Grundlage ist die Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Studenten haben nun auch die Aussicht auf einen dauerhaften Aufenthalt. Es ist direkt im Gesetz vorgesehen, dass Studienabsolventen in Deutschland bleiben können, wenn sie einen adäquaten Arbeitsplatz finden. Das hat Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung des Studienaufenthalts. In Bayern mag es da vielleicht in einigen Amtsstuben noch Widerstände geben, aber es gibt keinen wirklichen Grund die Aussagen von Ohng anzuzweifeln, wenn er sagt, der Beamte habe ihm die Anrechnung der Studienjahre zugesagt.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sonnenblume 2018
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Studium muss abgeschlossen sein und man sollte auf jeden Fall eine unbefristete Arbeitsvertrag erhalten oder von seinen Ehepartner finanziell abgesichert sein.

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