Frage bezüglich Einschränkung der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf

15. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb495434-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage bezüglich Einschränkung der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf

Hallo zusammen,

ich habe Ende April ein Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft.
So wie es aussieht habe ich nun einen kapitalen Motorschaden und werde morgen mit dem Händler reden.

In den Kaufvertrag hat er folgende Klausel mit aufgenommen:

"1 JAHR GEWÄHRLEISTUNG AUF MOTOR UND GETRIEBE"
"Bei einem Schaden übernehmen beide Parteien jeweils 50% (keine Verschleißteile)"

Ist diese Klausel so rechtskräftig oder kann diese angefochten werden?

Vielen Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung können gegenüber Verbrauchern nicht eingeschränkt werden. Wenn überhaupt, dann ist diese Klausel als zusätzliche Garantie auszulegen.

Hier solltest du also, falls du Verbraucher bist, auf kostenlose Nachbesserung bestehen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb495434-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung können gegenüber Verbrauchern nicht eingeschränkt werden. Wenn überhaupt, dann ist diese Klausel als zusätzliche Garantie auszulegen.

Hier solltest du also, falls du Verbraucher bist, auf kostenlose Nachbesserung bestehen.


Hallo fm89,

danke für die schnelle Antwort! Gibt es hierzu eventuell auch ein Urteil bzw. einen Gesetzestext,
damit ich eine Argumentationsgrundlage habe und mir eventuell den Gang zum Anwalt sparen kann, indem ich den Händler direkt damit konfrontiere?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung können gegenüber Verbrauchern nicht eingeschränkt werden.

Doch eine Verkürzung Frist auf 1 Jahr wäre hier zulässig.

Wenn beides aber als eine Klausel aufzufassen ist, wäre diese wegen dem Satz im den "50%" komplett ungültig.


Aus taktischen Gründen würde ich das aber eventuell erst nach der Reparatur dem Verkäufer mitteilen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

eine grosse Frage die sich erstmal stellt, wieviele KM hat das Fahrzeug denn schon runter?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb495434-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

eine grosse Frage die sich erstmal stellt, wieviele KM hat das Fahrzeug denn schon runter?


Hallo,

beim Kauf hatte das Fahrzeug ca. 110.000 KM. Der Motorschaden trat bei ca. 113.000 KM auf.
Baujahr des Fahrzeugs ist Ende 2009.

Vielen Dank an alle für die freundliche Unterstützung!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Ausreichend Motoröl war vorhanden? Und auch das vom Hersteller vorgeschriebene? Lässt sich bei einem Motorschaden leicht nachweisen ... und wenn hier was falsch ist, kann sich der Händler auch vollkommen quer stellen.

0x Hilfreiche Antwort

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