Verkauf von Ausstellware als Neuware und Täuschung im Geschäft

14. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Johannes94
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)
Verkauf von Ausstellware als Neuware und Täuschung im Geschäft

Hallöle,
gestern in einem großen Einzelhandelgeschäft einen Fernseher gekauft. Bei diesem haben wir uns mehrfach von einem Mitarbeiter bestätigen lassen, dass es sich nicht um ein Austellungsstück handelt. Beim Auspacken jedoch offensichtliche Gebrauchsspuren (fehlende und ausgepackte Teile) und ausstellungsstücktypische Eigenschaften (Verkaufsvideo aktiviert, Einrichtung bereits vorgenommen) festgestellt.

Da es sich um ein 65Zoll Gerät handelt ist der Transport keine so leichte Sache. Entsprechend ist das Hinbringen des Geräts keine wirkliche Option für uns. Der Markt am Telefon hat uns mitgeteilt wir könnten beim zurückbringen Geld erstattet bekommen. Also ein Austauschgerät gäbe es wohl nicht. Desweiteren gab es am Kaufstag allgemein Rabatt der uns mit großer Wahrscheinlichkeit nach Ablauf der Aktion nicht mehr gewährt wird.

Da das Zurückbringen des Fernsehers für uns keine Möglichkeit ist, es sich um einen sperrigen Artikel handelt und im Markt offensichtlich Falschaussagen bzw. Täuschung stattgefunden hat, ist der Händler dazu verpflichtet das mangelnde Gerät abzuholen? Oder kann ich als Käufer eine Spedition beauftragen und dem Markt die Kosten in Rechnung stellen? Oder kann sogar eine Art 'Richtigstellung' eingefordert werden, bei der der Markt mir den beim Abschluss des Kaufvertrags versprochenen Artikel (Neuware) zur Verfügung stellen muss.

Damit es hier nicht zu Diskussionen kommt. Ausstellungsstücke gerade im Bereich TV können teilweise schon 50% ihrer Betriebsstunden hinter sich haben (Wertverlust). Folglich war meine Kaufentscheidung davon abhängig, ob es sich um ein Ausstellungsstück handelt oder nicht.

Vielen Dank



-- Editiert von Johannes94 am 14.07.2018 08:59

-- Editiert von Johannes94 am 14.07.2018 09:00

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Johannes94):
ist der Händler dazu verpflichtet das mangelnde Gerät abzuholen?
nein

Zitat (von Johannes94):
Oder kann ich als Käufer eine Spedition beauftragen und dem Markt die Kosten in Rechnung stellen?
ja

Aber die naheliegende Optionen sind die Rückabwicklung gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises oder die angebotene Preisminderung.

Zitat (von Johannes94):
Beim Auspacken jedoch offensichtliche Gebrauchsspuren (fehlende und ausgepackte Teile) und ausstellungsstücktypische Eigenschaften (Verkaufsvideo aktiviert, Einrichtung bereits vorgenommen) festgestellt.

Das ist allenfalls ein Anzeichen aber sicher kein Beweis dafür, dass es sich um ein Ausstellungsstück handelt.
Naheliegend wäre auch eine Kundenrückgabe, so wie Du sie jetzt auch vorhast.

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Johannes94):
Beim Auspacken jedoch offensichtliche Gebrauchsspuren (fehlende und ausgepackte Teile) und ausstellungsstücktypische Eigenschaften (Verkaufsvideo aktiviert, Einrichtung bereits vorgenommen) festgestellt.

Das ist kein Nachweis dafür, das es ein Ausstellungsstück war.

Allerdings liegt die Beweislast dafür das es keines war innerhalb der ersten 6 Monate beim Verkäufer.



Zitat (von Johannes94):
Der Markt am Telefon hat uns mitgeteilt wir könnten beim zurückbringen Geld erstattet bekommen. Also ein Austauschgerät gäbe es wohl nicht.

Bei Mängeln im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung entscheidet das aber erst mal der Käufer, nicht der Verkäufer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Johannes94):
Also ein Austauschgerät gäbe es wohl nicht.


Nirgendwo mehr? Auch nicht bei Mitbewerbern? Ihr habt den letzten TV aus, sagen wir, der ganzen EU ergattert?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Allerdings liegt die Beweislast dafür das es keines war innerhalb der ersten 6 Monate beim Verkäufer.


Zunächst einmal liegt die Beweislast dafür, dass überhaupt ein Mangel vorhanden ist beim Kunden.

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#5
 Von 
Johannes94
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Zitat (von Johannes94):
Also ein Austauschgerät gäbe es wohl nicht.


Nirgendwo mehr? Auch nicht bei Mitbewerbern? Ihr habt den letzten TV aus, sagen wir, der ganzen EU ergattert?


Vermutlich nur in dem Markt. Bei anderen Geschäften sicherlich, aber definitiv auch online erhältlich.

Wie Harry bereits geschrieben hat werde ich nicht vom Kaufvertrag zurücktreten sondern gemäß der Sachmängelhaftung Nacherfüllung einfordern. Wenn diese Nacherfüllung abgelehnt wird, da zum Beispiel nicht möglich, werde ich Kaufpreisminderung verlangen (439 BGB).

Übrigens hier die Dinge die uns beim Auspacken aufgefallen waren:
* Energieeffizienzaufkleber war auf dem Bildschirm (sonst liegt der nur seperat bei, um ihn für den Verkauf dann aufzukleben)
*ein Gummifuß hat gefehlt
* Fernseher wurde eingerichtet verkauft (keine Werkseinstellung) und Werbevideo war voreingestellt
* Schmierige Fingerabdrücke mitten auf dem Display
* Staub und anderer Schmutz auf dem Display und unter der Folie, die am Rahmen befestigt ist
* Batterien waren schon in der Fernbedienung
* Kabel war nicht gebunden sondern lose
* Tüte mit den Extras wie Manual, Fernbedienung und Co. war aufgerissen

Alles mit Fotos dokumentiert. Meine Freundin zudem als Zeugin dabei, auch beim Kauf, sodass sie bezeugen kann dass der Mitarbeiter mit ein unbenutztes Neugerät garantiert hat.

Ich werde demnächst mit dem Geschäftsführer des Markts telefonieren.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zunächst einmal liegt die Beweislast dafür, dass überhaupt ein Mangel vorhanden ist beim Kunden.

Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung würde ich da weder von "Last" noch von "Hürde" sprechen.



Zitat (von Johannes94):
Energieeffizienzaufkleber war auf dem Bildschirm (sonst liegt der nur seperat bei, um ihn für den Verkauf dann aufzukleben)

Zitat (von Johannes94):
Staub und anderer Schmutz auf dem Display und unter der Folie, die am Rahmen befestigt ist

Das sind doch mal 2 überzeugende Beweise für das Argument "Aussrellungsstück".

Die restlichen Punkte hätten auch bei einer Inbetreibnahme aus Testzwecken erfolgen können. Nun stützen sie das Argument "Aussrellungsstück".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Johannes94
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

War wohl wirklich das letzte Gerät des Geschäfts in ganz Deutschland.

Laut Aussage des Geschäftsführers werden Geräte wohl immer nur sehr kurz ausgestellt, weil so eine hohe Fluktuation von neu und Angebotsware vorliegt. Auf Basis der Aussage habe ich mich dann auf eine Kaufpreisminderung von 18% als Wertgutschein geeinigt.

Im Gespräch habe ich aber verzichtet mich auf Paragrafen zu beziehen. Kaufpreisminderung als Wertgutschein ist ja auch nicht im Sinne des 439, aber am Ende muss man ja auch nicht um jeden Cent feilschen oder sich unnötig Stress mit Rechtsberatung ins Haus holen.

In diesem Sinne danke für die Hinweise und Keywords damit ich die relevanten Gesetze raussuchen kann.

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