Hallo,
ich werde in einigen Monaten ein Unternehmen gründen und mir ein Wagen für geschäftliche Zwecke aneignen.
Ich möchte die Buchhaltung und die Kommunikation mit den verschiedenen Ämtern selbst erledigen, bin aber ehrlicherweise zum aktuellen Zeitpunkt noch ein Leie.
Die verwirrenste Frage für mich, die bestimmt simpel zu beantworten ist:
Die AfA muss ja bei Gütern ab einem Wert von 800€ (Sammelposten ausgeschlossen) abgeschrieben werden. Dementsprechend muss ich das Fahrzeug gemäß der AfA-Tabelle über 6 Jahre abschreiben(Werde Sonderabschreibung beantragen). Habe gelesen, dass ich nebst der Steuererklärung ein Beiblatt mit den Abgeschreibungen des Unternehmens dazulegen muss.
Meine eigentliche Frage ist jetzt, muss in der Umsatzsteuervoranmeldung der tatsächliche Kaufpreis ausgewiesen werden, oder nur der Abschreibewert für das aktuelle Jahr?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen.
MfG
Ein junger Mann
Abschreibung von Gütern
14. Juli 2018
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Frage vom 14. Juli 2018 | 01:30
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschreibung von Gütern
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#1
Antwort vom 14. Juli 2018 | 05:49
Von
Status: Student (2067 Beiträge, 1188x hilfreich)
Weder noch. In die USt-VA gehören die Umsätze und die abzugsfähigen Vorsteuern. Falls aus dem PKW-Kauf ein Vorsteuerabzug möglich ist (was aus ihrem Beitrag nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist), gehören diese Vorsteuern in die VA, ebenso Umsätze aus privater Nutzung.Zitat:Meine eigentliche Frage ist jetzt, muss in der Umsatzsteuervoranmeldung der tatsächliche Kaufpreis ausgewiesen werden, oder nur der Abschreibewert für das aktuelle Jahr?
Gutgemeinter Rat: Die IHK bieten Existenzgründerkurse an, ebenso sollte nicht am notwendigen Beratungsaufwand gespart werden, wenn man die Umsatzsteuer nicht von der Einkommensteuer unterscheiden kann.
#2
Antwort vom 14. Juli 2018 | 06:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort. Lese gerade, dass ich es falsch formiert habe. Natürlich kann nicht der komplette Kaufpreis in der USt-VA ausgewiesen werden, lediglich die Vorsteuer des gekauften Gutes. Dem Fahrzeug kann die Vorsteuer abgezogen werden, da die Kleingewerberegelung nicht gilt und der Wagen ausschließlich gewerblich genutzt wird(Taxifahrzeug).
Ich werde bestimmt einen der Existenzgründerkurse bei der IHK belegen.
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#3
Antwort vom 14. Juli 2018 | 10:42
Von
Status: Student (2372 Beiträge, 631x hilfreich)
Zitatgemäß der AfA-Tabelle über 6 Jahre abschreiben :
Zitat(Taxifahrzeug). :
Dann beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle (16.2.1 in AfA-Tabelle Nr. 90 "Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)" ) nur 5 Jahre!
taxpert
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