Guten Tag,
am 17.03.2018 habe ich in der Schweiz (ich selbst komme aus Deutschland) mit meinem Firmenwagen (auch aus Deutschland) eine rote Ampel überfahren und wurde dabei geblitzt. Heute ist eine "Übertretungsanzeige" bei mir eingetroffen.
Zahlen soll ich 250,- CHF innerhalb 60 Tagen.
Jetzt habe ich gelesen (und eben auch von der ADAC Rechtsberatung telefonisch mitgeteilt bekommen), dass der Verstoß in Deutschland nicht geahndet wird, und es ebenfalls einen neuen Beschluss gibt, dass der Verstoß in der Schweiz nur mit dem Kennzeichen des KFZ's geahndet werden darf mit dem der Verstoß begangen wurde, nicht mit anderen KFZ's der Firmenflotte.
Das Auto geht im Oktober weg, bis dahin habe ich nicht vor nochmal in die Schweiz zu fahren. Das Kennzeichen geht ebenfalls weg.
Im Klartext heisst das, mir kann nichts passieren wenn ich jetzt einfach garnichts mache, richtig?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mfg Alex
Übertretungsanzeige aus der Schweiz wegen Rotlichtverstoß
10. Juli 2018
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Frage vom 10. Juli 2018 | 16:32
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Übertretungsanzeige aus der Schweiz wegen Rotlichtverstoß
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#1
Antwort vom 10. Juli 2018 | 16:47
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Gegenfrage: Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?ZitatIm Klartext heisst das, mir kann nichts passieren wenn ich jetzt einfach garnichts mache, richtig? :
#2
Antwort vom 10. Juli 2018 | 20:03
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Das hat mir nicht wirklich geholfen aber um deine Frage zu beantworten, wieso sollte ich 200 Euro zahlen wenn ich dem ganzen ohne Nachteil (?) aus dem Weg gehen kann.
Über eine Antwort auf meine Ursprungsfrage würde ich mich trotzdem freuen.
Lg
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#3
Antwort vom 11. Juli 2018 | 00:15
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Im Klartext heisst das, mir kann nichts passieren wenn ich jetzt einfach garnichts mache, richtig? Ja - Schweizer Bußgelder werden nicht in D vollstreckt: https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeld-schweiz-vollstreckung/
#4
Antwort vom 11. Juli 2018 | 09:16
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatIm Klartext heisst das, mir kann nichts passieren wenn ich jetzt einfach garnichts mache, richtig? :
Kommt drauf an. Falls Sie persönlich als Hnzen oder zukünftige Nachteile erledigt und abgeschlossen ist
b) Den Fahrer benennen (womit diesem die Übertrettungsanzeige zugestellt wird und dieser wieder die gleichen Optionen hat)
c) Einspruch erheben oder nicht einfach nicht zahlen.
Bei c) wird ein ordentliches Strafverfahren eröffnet. Je nach dem ob der Fahrer benannt wurde gegen diesen (Art. 5 OBG) ansonsten gegen den Halter (Art. 6 OBG). Der Richter ist im Strafverfahren nicht an die Bussenbeträge gemäss OBV gebunden. Da in Art. 90 Abs. 1 SVG keinen Betrag genannt wird, gilt der Höchstbetrag von bis zu CHF 10000 gemäss Art. 106 StGB . Üblich sind 1,5 bis das 2 fache des Ordnungsbussenbetrags. Dazu kommen Gerichtskosten.
Das Gericht hat drei Jahre Zeit um zu einem rechtskräftigen Urteil zu kommen, danach kann die Strafe drei weitere Jahre vollstreckt werden.
Falls der eingetragene Halter eine juristische Person ist und diese den Fahrer nicht bekannt gibt, dann greift jedoch eine kürzliche Rechtssprechungen des Schweizer Bundesgerichtes:
BGer 6B_252/2017 Pressemitteilung https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/6B_252_2017_yyyy_mm_dd_T_d_11_24_01.pdf
gemäss dem die Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG bei juristischen Personen nicht greift.
In BGer 6B_1007/2016 wurde dies noch gegenteilig vermutet, war aber für die Rechtsfindung nicht relevant.
ZitatBeschluss gibt, dass der Verstoß in der Schweiz nur mit dem Kennzeichen des KFZ's geahndet werden darf mit dem der Verstoß begangen wurde, nicht mit anderen KFZ's der Firmenflotte. :
Sie meinen ob ein anderes Firmenfahrzeug zur Durchsetzung der Busse in der Schweiz festgesetzt werde darf? Keine Ahnung diesbezüglich, habe Sie da einen Link. Aber aufgrund der jetzigen Gesetzeslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung bezügliche juristische Personen wohl für ihren Fall nicht von Bedeutung. Bei natürlichen Personen würde ich aber vermuten, dass auch andere Fahrzeuge, die auf diese Person zugelassen sind festgesetzt werden können.
#5
Antwort vom 11. Juli 2018 | 10:29
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 33x hilfreich)
(Editiert - das ist hier ein Rechtsforum, kein Moralforum!)
-- Editiert von Moderator am 11.07.2018 14:13
#6
Antwort vom 11. Juli 2018 | 12:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Ablauf:
Die Übertrettungsanzeige mit Ordnungsbusse wird dem eingetragenen Hnzen oder zukünftige Nachteile erledigt und abgeschlossen ist
b) Den Fahrer benennen (womit diesem die Übertrettungsanzeige zugestellt wird und dieser wieder die gleichen Optionen hat)
c) Einspruch erheben oder nicht einfach nicht zahlen.
Bei c) wird ein ordentliches Strafverfahren eröffnet. Je nach dem ob der Fahrer benannt wurde gegen diesen (Art. 5 OBG) ansonsten gegen den Halter (Art. 6 OBG). Der Richter ist im Strafverfahren nicht an die Bussenbeträge gemäss OBV gebunden. Da in Art. 90 Abs. 1 SVG keinen Betrag genannt wird, gilt der Höchstbetrag von bis zu CHF 10000 gemäss Art. 106 StGB . Üblich sind 1,5 bis das 2 fache des Ordnungsbussenbetrags. Dazu kommen Gerichtskosten.
Das Gericht hat drei Jahre Zeit um zu einem rechtskräftigen Urteil zu kommen, danach kann die Strafe drei weitere Jahre vollstreckt werden.
Bezieht sich jetzt alles aber wieder nur auf die Schweiz, oder? Also die Vollstreckung meine ich?
#7
Antwort vom 11. Juli 2018 | 18:53
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatBezieht sich jetzt alles aber wieder nur auf die Schweiz, oder? Also die Vollstreckung meine ich? :
Ja, die Vollstreckung bezieht sich nur auf die Schweiz. Wie gesagt, ist der Halter eine juristische Person dann sind Sie, bzw. die Firma fein raus, da die Halterhaftung für juristische Personen nicht gilt. Ist der Halter eine natürliche Person wird die Übertrettungsanzeige im ordentlichen Strafverfahren in einen Strafbefehl mit Ersatzfreiheitstrafe umgewandelt. Dieser Strafbefehl gilt aber nur in der Schweiz. Er wird wärend der dreijährigen Vollstreckungsverjährung im Schweizerischen Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/polizei-zusammenarbeit/strassenverkehr.html. Kommt der Halter in eine Personen oder Verkehrskontrolle in der Schweiz kann sie entsprechend festgehalten werden. Die Benützung des Flughafens Zürich, vorallem als Rückkehrflughafen aus dem nicht Schengenraum ist in einem solchen Fall besser zu vermeiden.
-- Editiert von FareakyThunder am 11.07.2018 18:54
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