Drohendes Verbot jahrzentelange gewerblicher Nutzung eines Wirtschaftswegs

10. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
BauWolf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohendes Verbot jahrzentelange gewerblicher Nutzung eines Wirtschaftswegs

Guten Tag liebes Forum,

ich hoffe ich bin hier mit meinem Anliegen richtig.

Wir führen ein mittelständisches Bauunternehmen. Seit 1959 wird von diesem Unternehmen ein bis 1959 aktiver Steinbruch als Bauhof genutzt. Die Zufahrt zu diesem Bauhof/ alten Steinbruch findet ausschließlich über einen Wirtschaftsweg (ca. 200m), der an eine Kreisstraße angebunden ist, statt.

Ende 2014 wurden wir vom Landesbetrieb Mobilität auf den Umstand einer fehlenden Sondernutzungsgenehmigung aufmerksam gemacht. Telefonisch wurde uns diese bei Beantragung in Aussicht gestellt. Jene Beantragung wurde sogleich vorgenommen, ist jedoch bis heute unbeantwortet.

Im April 2017 wurde der Fall vom LBM wieder aufgegriffen. Trotz Beantragung einer Sondernutzungsgenehmigung Ende 2014 findet sich folgender Wortlaut in dem Schreiben wieder: "Da die Erschließung über die freie Strecke der Kreisstraße erfolgt, bedarf die Betriebsstätte einer straßenbaubehördlichen Zustimmung, gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 LStrG, die wir, sofern das Vorhaben ordnungsgemäß beantragt worden wäre, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erteilt hätten, da die Voraussetzungen nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 LStrG nicht vorliegen."
Außerdem sei die Zufahrt zwingend zu unterbinden und der Bauhof in ein Gewerbegebiet zu verlegen.

Laut aktuellem Flächennutzungsplan der Gemeinde befindet sich das Grundstück auf "Acker-, Grün- und Kulturland u.ä."

Aufgrund der fast 60jährigen Nutzung des Bauhofs und der angesprochenen Zuwegung und der vormaligen Nutzung als Steinbruch stellt sich für uns nun die Frage, ob rechtlich gesehen Ansatzpunkte bestehen, um gegen ein drohendes Verbot der Zufahrtsnutzung vorzugehen. Zumal wir davon ausgehen, dass der Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bauhofs für dieses Grundstück kein "Acker-, Grün- und Kulturland u.ä." vorsah, da besagtes Grundstück bis 1959 als Steinbruch genutzt wurde.

Eine Konsultation eines Anwalts hat bisher noch nicht stattgefunden, da wir uns zuerst darüber klar werden wollen, ob dies sinnvoll im Sinne einer Erfolgsaussicht, ist.

Für jeglichen Hinweis sind wir sehr dankbar.

Vielen Dank und viele Grüße,
BauWolf

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Das Landesamt für Mobilität wird auf solche Dinge idR aufmerksam, wenn entweder die Benutzung erheblich steigt, eine damit verbundene Verkehrsgefährdung auf der Kreisstraße auffällt, die Anbindung an die Kreisstraße ohne Genehmigung ausgebaut oder anderweitig befestigt wurde.
Könnte man die Punkte verneinen, könnte man noch das entsprechende Straßengesetz prüfen, ob hier etwas über vorhandene Zufahrten vor Inkrafttreten des entsprechendes Gesetzes ausgesagt ist.

Mein erster Gedanke: die Gemeinde hat das Landesamt als „böse Behörde" vorgeschickt. Als Unternehmer könnte man vielleicht das Gespräch mit der Gemeinde suchen.
Ob man Aussicht hat eine Änderung des Flächennutzungsplan zu bewirken?

Viel Hoffnung würde ich mir nicht machen.

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Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

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