Vermieter verklagt nach fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung

9. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
derDavid123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verklagt nach fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung

Guten Tag,

ich muss mich momentan mit der Folgenden Situation auseinandersetzen:

Im Januar 2018 bekamen wir von unserem Vermieter ein Schreiben für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Zustimmung sollte spätestens bis 31.03.2018 gesendet werden. In der deteillierten Auflistung zur Mieterhöhung ist uns dann ein Fehler aufgefallen. Berechnet wurde ien Bad mit Fenster, wobei wir ein innenliegendes Bad besitzen. Wir haben dem Vermieter schriftlich auf dem Fehler hingewiesen und um eine Übersendung der korrekten Mieterhöhung gebeten. Die Wochen vergingen und immer mal wieder kamen Erinnerungsschreiben zwecks der Abgabe der Zustimmung, ohne, dass wir bis dahin eine korrigierte Fassung in den Händen hielten. Bei der Hotline riefen wir auch an, um nochmal zu erklären, dass wir auf das Schrieiben warten.

Letztendlich erhielten wir vom Vermieter Mitte Mai - und damit weit über der vom Vermieter gesetzten Frist für die Zustimmung - endlich die korrigierte Mieterhöhung. Dann ist uns der Fehler passiert, dass wir beim Akten sortieren das Zustimmungsschreiben versehentlich abgeheftet und nicht zurückgeschickt hatten.
Das ist uns erst aufgefallen, als wir letzte Woche eine Abschrift vom Anwalt des Vermieters zum Amtsgericht bekamen, in der wir verklagt werden. Wir haben dann schnellstmöglich die Zustimmung per Fax gesendet, um größeres Unheil von uns abzuwenden.

Im Internet habe ich recherchiert, dass dem Mieter eine Frist von 2 Monaten zur Abgabe der Zustimmung gegeben werden muss. Daraus ergibt sich die Frage: Beginnen die zwei Monate nach Erhalt der ersten und falchen Mieterhöhung oder erst bei der korrigierten Ausfertigung? In dem Fall könnte argumentiert werden, dass die Überleguzngsfrist erst Ende Juli abläuft.

Für Hinweise und Erfahrungen bin ich sehr froh. WIr machen uns große Gedanken, dass nun zusätztlich Gerichtkosten und anderes auf uns zukommt...

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Tja ... richtig wäre eine Teilzustimmung gewesen, und da Sie recherchiert haben, hätten Sie das Erhöhungsverlangen um den Betrag einkürzen müssen, welcher die Differenz zwischen Fenster- und innen liegendes Bad ausmacht. Insoweit wird der RA wohl Recht haben.

Wurde denn schon Klage eingereicht? Haben Sie die Zustimmung auch im Original mal hinterhergeschickt oder wieder fein abgeheftet? Die gehört natürlich in die Mieterakte des VM.

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#2
 Von 
derDavid123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Nein, die Zustimmung habe ich ausschließlich per Fax gesendet . Laut der Info eines Mieterschutzbundes ist keine gesetzliche Form einzuhalten. Zur Sicherheit werde ich dennoch das Original per Post senden.

Sämtliche Infos habe ich erst nach Erhalt des Anwaltschreibens recherchiert (Genauer gesagt handelt es sich um ein Schreiben zur Kenntnisnahme, was der Anwalt zum Amtsgericht geschickt hat. Von daher sehe ich das als Einreichen der Klage. Eine Teilzustimmung hätte getätigt werden können und wohl dem jetzigen Umfang des Problems gemindert. Das ist richtig. Aber im Glauben, dass die korriegierte Fassung sicher bald geschickt werden würde, hat man eben darauf gewartet. Zu ändern ist es jetzt nciht mehr.

Wieso soll es die Aufgabe des Mieters sein, eigenständig die Differenz zwischen Fenster- und Innenliegendes Bas zu berechnet. Ganz davon abgesehen, dass ich gar nicht wüsste, wie hoch die ortsübliche Miete für ein innenliegendes Bad wäre, um die Dieffernez zu berechen. Meiner Meinung nach bin ich unserer Pflicht ausreichend nachgekommen, in dem ich den Vermieter auf den Fehler aufmerksam machte und um eine Korriegierung bat.

Gerade habe ich im Gesetzestext folgendes gefunden, auf das meine Hoffnungen auf einen - für uns - glimpflichen Ausgang - beruhen und dass die Zustimmungsfrist erst ab Mitte Mai gilt.

§558b BGB

"Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu."

Allerdings bin ich kein Rechtsexperte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Na Ihnen ist doch auch aufgefallen, dass es falsch berechnet wurde.

Ich würde die Zustimmung im Original an den VM schicken und direkt die Beträge nachzahlen die anerkannt wurden , respektive den geänderten Betrag.

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#4
 Von 
derDavid123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, genauso werden wir es bezüglich der Zustimmung und den offenen Beträgen machen.

Zum Mieterhöhungsbescheid und der inhaltlich falschen Berechnung:
Das die Berechnung nicht korrekt war, war nur daran erkennbar, dass ein Erhöhungsbetrag für ein Bad mit Fenster angegeben war. Und darüber wurde informiert. Eine Differenz zum eigentlichen Betrag war daraus nicht zu entnehmen. Wenn ersichtlich gewesen wäre, wie hoch die Erhöhung für ein innenliegendes Bad gewesen wäre, hätten wir vermutlich die Diefferenz ausgerechnet und die Zustimmung der Mieterhöhung zu diesen Konditionen abgeschickt. Aber so war es eben nicht.

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