Mietvertrag nach 10 Jahren ändern ? Was kann der Vermieter ändern?

6. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
PeterPane
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag nach 10 Jahren ändern ? Was kann der Vermieter ändern?

Hallo Leute,

ich wohne in einer WG, in der seit 2005 kein neuer Mietvertrag gemacht wurde und noch die Mieter seit 2005 in dem Vertrag stehen und jeder Nachmieter einfach ein Zettel unterschrieben hat, der bescheinigt, dass er das Zimmer an eine andere Person weitergegeben hat. Der Vermieter hat nun angekündigt einen neuen Vertrag aufsetzen zu wollen mit den neuen Mitbewohnern der WG. Was kann er da rechtlich machen? Kann er die Miete erhöhen?? Wenn, ja um wie viel Prozent? Muss er das vorher Ankündigen und müssen wir zustimmen? Da der Vermieter sich vorher nicht wirklich drum gekümmert hat wer ein und auszieht und dadurch der Keller von uns und die Wohnung auch etwas drunter gelitten hat und nicht in wirklich gutem Zustand sind müssen wir Leute, die davon nichts verursacht haben das alles aufräumen und Zahlen, weil das laut ihm noch mit dem Mietvertrag zusammenhängt. Ich wollte mich mal bei euch informieren was jetzt durch das neu aufsetzen des Vertrags noch kommen kann und mich etwas vorbereiten kann, falls er mit horrenden Summen ankommt.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe =)

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sie müssen nix unterschreiben. Ich würde nichts unterschreiben, wenn bis dahin alles zu meiner Zufriedenheit gelaufen ist. Never change a running system.

Miete kann er anheben ohne neue Verträge, innerhalb der gesetzlichen Parameter. Muss angekündigt werden, muss zugestimmt werden ... aber mal ehrlich nach 13 Jahren ist das wohl auch als Mietere drin. Oder wie lange wohnen Sie in der WG?

Zitat (von PeterPane):
Da der Vermieter sich vorher nicht wirklich drum gekümmert hat wer ein und auszieht und dadurch der Keller von uns und die Wohnung auch etwas drunter gelitten hat und nicht in wirklich gutem Zustand sind müssen wir Leute, die davon nichts verursacht haben das alles aufräume


Öhm ... ja klar müssen Sie aufräumen, sie wohnen doch dort, hangeln Sie sich durch den Unrat? Ich mag mir nicht vorstellen, wie es bei Ihnen aussieht :augenroll: Eigentlich sollte es in Ihrem eigenen Interesse liegen die Wohnungn in Schuss zu halten, dazu gehört auch der Keller, evtl. Sperrmüll kann man doch mal gemeinschaftlich entsorten.

-- Editiert von AltesHaus am 06.07.2018 12:04

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#2
 Von 
PeterPane
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht habe ich das etwas undeutlich formuliert. Also ich wohne seit 3 Monaten in dieser WG, allgemein wohnen alle in dieser WG erst 3-6 Monate in dieser WG. Die Wohnung halten wir gut in Schuss, nur da wir in einem Haus mit 4 Stockwerken Wohnen haben über Generationen viele Leute ihre alten Möbel in den Keller abgeladen. Dieser wird von niemandem mehr genutzt. Dies bezüglich des Kellers.

Beim Vertrag ging es mir darum, was uns blühen könnte, wenn dieser neu aufgesetzte wird. Mir ist bewusst ,dass der Vermieter 15-20% Erhöhung pro Jahr bei einem bestehend Vertrag vornehmen darf. Allerdings ist mir nicht bewusst, wie sich das bei einem neuen Vertrag verhält. Daher war das die Kernfrage und alles andere nur Randinfo um etwas die Umstände zu erklären.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Eine Änderung ist nur einvernehmlich möglich. Es liegt nicht im Ermessen des Vermieters, einseitig Änderungen am Mietvertrag vorzunehmen.

Mieterhöhungen können auch mit einem neuen Mietvertrag nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei jeder anderen Mieterhöhung auch. Wenn die Miete jetzt 13 Jahre unverändert geblieben ist, dann ist es natürlich denkbar, dass der Vermieter eine Mieterhöhung von 15-20% durchsetzen möchte.

Vermuten würde ich außerdem, dass der Vermieter unwirksame Klauseln im Mietvertrag bereinigen möchte. Aber auch das ist nur mit Eurer Zustimmung möglich.

Da jeder neue WG-Bewohner jeweils in den Mietvertrag eingetreten ist, sind die aktuellen Bewohner auch für die Hinterlassenschaften ihrer Vorgänger verantwortlich.

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#4
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):

Da jeder neue WG-Bewohner jeweils in den Mietvertrag eingetreten ist, sind die aktuellen Bewohner auch für die Hinterlassenschaften ihrer Vorgänger verantwortlich.

Sind sie das wirklich? Könnte es bei dieser Aussage
Zitat (von PeterPane):

ich wohne in einer WG, in der seit 2005 kein neuer Mietvertrag gemacht wurde und noch die Mieter seit 2005 in dem Vertrag stehen und jeder Nachmieter einfach ein Zettel unterschrieben hat, der bescheinigt, dass er das Zimmer an eine andere Person weitergegeben hat.

nicht sein, dass es sich jeweils um Untermiete handelt und der Vermieter nur Ansprüche an die beiden Hauptmieter, welche im Mietvertrag stehen, stellen kann?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Ja, auch das kann sein.

Kommt auf den genauen Inhalt des uns unbekannten Vertragswerks an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

Es ist nicht klar, ob es eine ganze Kette von Untervermietungen gab. Oder ob jeweils einer der Hauptmieter aus dem Vertrag entlassen wurde und der nächste mit allen Rechten und Pflichten diesen übernommen hat. Juristisch ein gewaltiger Unterschied.

Signatur:

Viele Grüße Chylla

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
nicht sein, dass es sich jeweils um Untermiete handelt und der Vermieter nur Ansprüche an die beiden Hauptmieter, welche im Mietvertrag stehen, stellen kann?


Das hatte ich im Hinblick auf diese Aussage:
allgemein wohnen alle in dieser WG erst 3-6 Monate in dieser WG.
ausgeschlossen

Es würde mich jedenfalls überraschen, wenn die ursprünglichen Mieter aus 2005 immer noch als Hauptmieter zwischen den aktuellen Mietern und dem Vermieter agieren.

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#8
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Mich auch, allerdings sollte man auch nie das Unmögliche ausschließen. ^^

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#9
 Von 
PeterPane
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es ist nicht ganz klar, was die rechtliche Lage ist. Offiziell stehen die Mieter von 2005 immer noch in dem Vertrag und wir haben von unseren Vormietern nur einen Zettel mit diesem Inhalt erhalten, den wir unterzeichnet haben. Wie rechtskräftig das ist, sei mal dahin gestellt.

Inhalt:
Hiermit trete ich,...., mit allen rechten und Pflichten mit Wirkung zum... in den Mietvertrag zwischen Vermieter.... und der Studenten-WG vom 29.09.2005 ein. Dann eben noch die Kosten und Kaution.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von PeterPane):
Hiermit trete ich,...., mit allen rechten und Pflichten mit Wirkung zum... in den Mietvertrag zwischen Vermieter.... und der Studenten-WG vom 29.09.2005 ein. Dann eben noch die Kosten und Kaution.


Ist natürlich die Frage, inwieweit das gültig ist. Kennen Sie den Ursprungsvertrag, respektive haben Sie diesen zur Hand, wie sonst sollten Sie über die Rechte und Pflichten Kenntnis haben?

-- Editiert von AltesHaus am 07.07.2018 12:53

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#11
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Wenn der ursprüngliche Vertrag azsgehändigt wurde (Kopie) sehe ich das als gültig an. Dann ist der Neue ein Hauptmieter.

Besonders dann, wenn im Vertrag geregelt ist, dass die Entlassung einzelner Hauptmieter möglich ist. Normalerweise müssen immer alle zusammen kündigen. Aber davon vertraglich abgewichen werden .

Signatur:

Viele Grüße Chylla

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das ist auch gültig, wenn der alte Mietvertrag nicht übergeben wurde.

Die jeweiligen Mitmieter haben nach meiner Auffassung mindestens konkludent zugestimmt.

Die aktuellen Mieter sind daher auch für die Hinterlassenschaften der vorherigen Mieter verantwortlich.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist auch gültig, wenn der alte Mietvertrag nicht übergeben wurde.


Nö, da gehört mE dann schon dazu, dass der ursprüngliche Vertrag bekannt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
PeterPane
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, für die ausführlichen Antworten. Mir ging es bei diesem Post weniger um die Hinterlassenschaften. Diese sind wir gerade dabei zu beseitigen. Mir ging es um das neu aufsetzen des Vertrages. Ob dies erlaubt ist und wenn ja, wie weit der Vermieter mit dem Preis nach oben gehen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die aktuellen Mieter sind daher auch für die Hinterlassenschaften der vorherigen Mieter verantwortlich.

Allerdings müsste dazu der Vermieter erst mal beweisen welchem Mieter welche Hinterlassenschaft zuzuordnen wäre...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von PeterPane):
. Mir ging es um das neu aufsetzen des Vertrages. Ob dies erlaubt ist und wenn ja, wie weit der Vermieter mit dem Preis nach oben gehen kann.

Erlaubt ist es und wenn alle zustimmen wäre es auch rechtlich ok.
Und wie weit der Vermieter mit dem Preis nach oben gehen kann - da gibt es keine Grenze. Ob der Preis dann durchsetzbar wäre, hängt davon ab wie der Markt vor Ort ist, ob es gesetzliche Beschränkungen gibt und ob man sich gegen zu hohe Mieten wehren würde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Allerdings müsste dazu der Vermieter erst mal beweisen welchem Mieter welche Hinterlassenschaft zuzuordnen wäre...


Nein, das müsste der Vermieter nicht. Die aktuellen Hauptmieter haften gesamtschuldnerisch und zwar auch für die Hinterlassenschaften der Vorgänger.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, das müsste der Vermieter nicht.

Stimmt, ich hätte korrekterweise schreiben müssen
Allerdings müsste dazu der Vermieter erst mal beweisen welcher Mietpartei welche Hinterlassenschaft zuzuordnen wäre...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Allerdings müsste dazu der Vermieter erst mal beweisen welcher Mietpartei welche Hinterlassenschaft zuzuordnen wäre...


Ne auch das muss der VM nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Und wie weit der Vermieter mit dem Preis nach oben gehen kann - da gibt es keine Grenze.


Jetzt fall ich aber bald tot vom Hocker ... natürlich gibt es Grenzen abgesehen von den Grenzen der Piraterie (Sittenwidrikeit), gibt es die Mietobergrenze, und die Tatsache, dass man nicht mehr als 20 % (15 %) im Zeitraum von 3 Jahren erhöhen darf.

Aber auch hier bedarf es der Zustimmung der Mieter und bei dieser verwurstelten Konstellation empfehle ich im Fall, dass da tatsächlich sich eine Änderung anbahnt, einen Anwalt für Mietrecht zu konsultieren und diesen die Dinge prüfen zu lassen.

-- Editiert von AltesHaus am 08.07.2018 09:38

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ne auch das muss der VM nicht.

Stimmt, nur wird er dann die Entsorgung selbst beauftragen müssen und auch erst mla selbst bezahlen müssen.
Die WGler müssten sich dann nämlich nicht darum kümmern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, nur wird er dann die Entsorgung selbst beauftragen müssen und auch erst mla selbst bezahlen müssen.


Nein auch das muss er nicht. Ein Aushang wie zB "wem is die Müll inne Keller, der soll die wechmachen, sonst mach ich das auf Kosten aller" ist ausreichend.

Nun könnte man sagen, mmh ja .. aber das muss er dann regelmäßig machen, stimmt ... aber irgendwann muss die Regelmäßigkeit ja auch anfangen.

-- Editiert von AltesHaus am 08.07.2018 19:52

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