Verspätete Abmahnung / fristlose Kündigung im Mietrecht

24. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Verspätete Abmahnung / fristlose Kündigung im Mietrecht

Hallo,

ist eine verspätete Abmahnung oder fristlose Kündigung eines Vermieters an den Mieter wirksam?

Beispiel: Ein Mieter stört den Hausfrieden erheblich.

Bis wann muss der Vermieter den Mieter spätestens nach dem Vorfall abmahnen oder fristlos kündigen, damit es rechtlich in Ordnung ist?

Muss es unverzüglich nach dem Vorfall geschehen?

Kann es 2-4 Wochen nach dem Vorfall sein?

Oder geht es auch 2-3 Monate danach immer noch?

Grüße
Peter

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das ist immer Einzelfallabhäbgig.

Wenn man z.B. den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens abwarten muss, ist das was anderes als wenn nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Nehmen wir an, ab Kenntnis des Vermieters vom Vorfall. Ohne ein Verfahren.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

§ 543 (1) BGB lautet:

Zitat:
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 569 (2) BGB präzisiert
Zitat:
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Es gibt also keine feste Frist, in der der Vermieter fristlos kündigen muss. Aber wenn er zulange wartet, dann ist das Mietverhältnis ja offenbar nicht so unzumutbar, dass er ohne Frist kündigen müsste. Er widerlegt sich somit selber. Anders mag es bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573 (2) 1. BGB aussehen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Nehmen wir an, ab Kenntnis des Vermieters vom Vorfall. Ohne ein Verfahren.

Dann müsste er "unverzüglich" handeln.
Im allgemeinen wird darunter eine Frist von 14 Tagen verstanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "peterk2002",

das Gesetz "kennt" keine Fristen, innerhalb derer man die Kündigung nach § 543 BGB erklären muss.

Es ist also der Einzelfall entscheidend, ob aus dem Verhalten des Kündigenden der Schluss gezogen werden kann, dass dieser keinen Wert mehr auf eine Kündgung legt und sein Recht auch nicht weiter verfolgen möchte.

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