Vermittler Ferienwohnung - behält Mieteinnahmen zu lange ein

20. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
FelixRodo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermittler Ferienwohnung - behält Mieteinnahmen zu lange ein

Liebes Forum,

für jeden Rat bin ich dankbar.

Folgender Sachverhalt:

Für eine Ferienwohnung habe ich einen Verwalter (Vermarktung, Buchung, Reinigung, Rechnungsstellung, Auszahlung der Einnahmen an mich). Für seinen Service nimmt er 25 % Provision vom monatlichen Umsatz. Bislang erhielt ich das Geld der Feriengäste direkt auf meinem Konto, er stelle am Monatsende die Provisionsrechnung.

Nun hat er den Service umgestellt. (Ohne mich zu informieren...aber das steht auf einem anderen Blatt. Hier gibt es viel Ärger mit dem Service; bis ich einen neuen habe, brauche ich ihn leider noch.) Ab jetzt sammelt er alle Geldeingänge der Feriengäste pro Monat, zieht seine Provision direkt ab und überweist die dann verbleibende Gesamtsumme an mich.

1. Spricht rechtlich was dagegen oder müsste ich, da der Vertrag zwischen mir und dem Gast zustande kommt, weiterhin direkt die Zahlung vom Gast auf meinem Konto erhalten.

2. Viel wichtiger für mich: Im April hatte ich keinen Cent gesehen. Erst jetzt Mitte Juni kommt die Summe. Er hat das Geld also sehr lange behalten und konnte damit arbeiten. Seit Mai dasselbe. Ich habe keinen Cent gesehen. Ich frage mich, ab wann ist ein Vermittler, der quasi wie ein Treuhänder meine Einnahmen verwaltet, verpflichtet, das Geld an mich auszuzahlen?

Gibt es hier einen Richtwert, aus dem ich eine Analogie für "unverzüglich" herleiten kann, um die Vertragsanpassung vorzunehmen? z.B. spätestens zum 3. des Monats? oder 15. Kalendertag des Monats? oder etwas aus dem Bereich Herausgabe BGB oder Schuldrecht BGB?


Viele Grüße
Felix




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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kommt darauf an, was genau zwischen Vermieter und Verwalter vertraglich vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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