Verteilung des Erbes/Ausgleich von Leistungen zu Lebzeiten

19. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
FrauFratz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verteilung des Erbes/Ausgleich von Leistungen zu Lebzeiten

Vor einigen Wochen ist Person A gestorben und hat drei Kinder B, C und D als Erbgemeinschaft hinterlassen. Dabei hat das Kind B bereits vor 10 Jahren den Kontakt zum Vater abgebrochen und sich auch nach dem Tod des Vaters nicht an den Verpflichtungen beteiligt.
Zum gleichen Zeitpunkt vor 10 Jahren ist der Vater gesundheitlich arbeitsunfähig geworden und litt seitdem unter starken psychischen Problemen, so dass er den kompletten Kontakt zur Außenwelt abbrach - die Geschwister C und D haben sich in dieser Zeit um ihren Vater gekümmert - sozusagen seelische Pflege zukommen lassen - die Besuchszeiten untereinander aufgeteilt, dazwischen immer wieder mit ihm telefoniert um ihn aufzubauen und ihn in organisatorischen Dingen wie Ämtergänge, Krankenkassenbelangen und so weiter unterstützt bzw. vollständig für ihn übernommen. Auch um die gesamte Verantwortung nach seinem Tod haben die beiden Geschwister übernommen - von der Beerdigungsorganisation, über notwendige Kündigungen und Ämtergänge, Organisation einer Hausschätzung usw. Jetzt wo das Erbe verteilt wird - und rechtlich jedem von den Kindern ein Drittel zusteht - meldet sich das Kind B plötzlich wieder und möchte zu gleichen Teilen beerbt werden. C und D empfinden das aber als nicht ganz fair - auch weil sie in den letzten 10 Jahren durch Fahrtkosten und Unterstützung viel Geld für ihren Vater investiert haben, aber vorallem so viel ihrer Zeit und sich von Kind B im Stich gelassen fühlen. Gibt es denn rechtliche oder juristische Regelungen, Handhabungen oder Argumente die Geschwister C und D auf ihrer Seite haben, um bei der Verteilung des Erbes auch einen gerechten Ausgleich dieser Investitionen zu regeln?
Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Prinzipiell kann eine Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB bestehen. Bei den hier genannten Tätigkeiten kann ich allerdings nicht erkennen, dass die Voraussetzungen des § 2057a BGB vorliegen, wobei mir nicht klar ist, was mit "viel Geld für Unterstützung" gemeint ist.

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#2
 Von 
FrauFratz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, ich schaue mir den Paragraphen mal an.
Bisher habe ich lediglich Unterkünfte wie diese gefunden:
"Ebenso gilt, dass derjenige Abkömmling, der dem Erblasser zu Lebzeiten durch Pflege oder auch finanzielle Unterstützung besonders zugetan war, einen Ausgleich für seine Leistungen erhalten soll." - aber nichts juristisch tragendes um die Argumente zu begründen.

Mit finanzieller Unterstützung sind Unterstützungsleistungen für den Erblasser gemeint. Da dieser selbst nur Krankengeld bezog, war er finanziell nicht gut gestellt und benötigte immer mal wieder Unterstützung diesbezüglich. Durch die hohe Distanz von 400 km zwischen den Wohnorten des Vaters und seiner Kinder sind auch hier relativ hohe Kosten durch die Besuchsfahrerei angefallen - der Vater selbst war in den besagten 10 Jahren nicht mehr in der Lage sein Haus zu verlassen. Aber vorallem viel Zeit wurde von C und D investiert - alleine nach seinem Tod mit drei Wochen Urlaub um die organisatorischen Belange klären zu können, Hotelkosten vor Ort und mehrmals die Woche hin und her fahren.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
"Ebenso gilt, dass derjenige Abkömmling, der dem Erblasser zu Lebzeiten durch Pflege oder auch finanzielle Unterstützung besonders zugetan war, einen Ausgleich für seine Leistungen erhalten soll."


Das ist im besagten § 2057a BGB geregelt.

Zitat:
Aber vorallem viel Zeit wurde von C und D investiert


Honoriert über die Ausgleichungspflicht wird das in dem Umfang, in dem der Erblasser sich eigene Kosten erspart hat. Der Aufwand, der bei C und D angefallen ist, kann daher nicht einfach gegen gerechnet werden.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8018 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
. Jetzt wo das Erbe verteilt wird - und rechtlich jedem von den Kindern ein Drittel zusteht - meldet sich das Kind B plötzlich wieder und möchte zu gleichen Teilen beerbt werden.

Wenn es kein Testament gibt, ist das korrekt.
Zitat:
C und D empfinden das aber als nicht ganz fair - auch weil sie in den letzten 10 Jahren durch Fahrtkosten und Unterstützung viel Geld für ihren Vater investiert haben, aber vorallem so viel ihrer Zeit und sich von Kind B im Stich gelassen fühlen.

Moral spielt hier keine Rolle.

Der Vater hat offensichtlich kein Testament errichtet. Demzufolge war es sein Wunsch, dass alle drei Kinder erben. Das sollte man respektieren.

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#5
 Von 
FrauFratz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Moral spielt hier keine Rolle.
Der Vater hat offensichtlich kein Testament errichtet. Demzufolge war es sein Wunsch, dass alle drei Kinder erben. Das sollte man respektieren


Die Wünsche des Vaters stehen bei C und D´s Gedanken immer absolut im Vordergrund - hier sollte kein falscher Eindruck erweckt werden. Der Vater wollte das Kind mit dem er gebrochen hat nicht mehr beerben, leider wurde er ganz unerwartet aus dem Leben gerissen; mit seinem so frühen Tod hatte niemand gerechnet - leider auch nicht er. Deshalb hatte er zwar immer wieder artikuliert, dass er die beiden Kinder C und D ausschließlich beerben möchte, aber kein Testament formuliert.
Mir ist bewusst, dass das fehlende Testament keine rechtliche Grundlage bietet. Deshalb meine Frage bezüglich Möglichkeiten und Fairness im Rahmen der Ausgleichungspflicht.

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