Einbürgerung mit EU und USA Pässe.

19. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
mrmarbach
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung mit EU und USA Pässe.

Meine Kinder sind in Deutschland geboren, sie haben aber Britische und Amerikanische Staatsangehörigkeit. Ich habe verschiedene Infos bekommen über was mit dem US-Pässe zu tun ist. In Landesamt sagten sie erst, das die Kinder kein Deutschen Pass bekommen können, ohne die US-Pässe zurückzugeben; danach aber sagten sie das wenn ich beweisen kann, das die Kinder ihre Pässe überhaupt nicht zurückgeben können (weil die Mutter behaltet ihre), geht das doch. Sie sagten das ich zum US-Konsulat schreiben muss, zu fragen wie die Kinder die Pässe zurückgeben können, und danach das Brief das sagt dass das nicht möglich ist für die Kinder allein vorzeigen.

Klingt alles was die Beamtin sagte soweit richtig?

Ich habe aber auch gehört, dass das Gesetz mit Doppelbürgerschaft sowieso unklar ist, in folgende Weise: wenn nur US Pass da ist, muss mann abgeben (DE+US nicht möglich), und wenn nur EU Pass, muss mann nicht (DE+UK möglich). Aber wenn beide da sind, manche sagen das mann muss auch US Pass abgeben (EU Pass nicht - DE+UK möglich), und manche sagen das mann darf US Pass behalten weil mann EU Pass auch schon hat (DE+UK+US möglich). Ist ein Interpretationsfrage.

Ich kenne jemand der sein US und UK Pässe beide nach Einbürgerung behalten dürfte, wegen diese Interpretationsfrage.

Was passiert mit die Pässe als die Kinder volljährig sind, ist gerade egal. Ich muss jetzt die deutsche Einbürgerung beantragen vor Brexit sowieso, die UK Pässe zu behalten. Danach gucken wir weiter.

Brauche ich eigentlich einen Anwalt?

Vielen Dank für alle Vorschläge und Infos.

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1 Antwort
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Im Normalfall erlaubt Deutschland keine Doppelstaatigkeit. Bei Vorhandensein einer EU-Staatsangehörigkeit ist das allerdings möglich. Auch Kinder mit bi-nationalen Eltern können beide Staatsangehörigkeiten (zumindest nach deutschen Recht) dauerhaft behalten, es sei denn der andere Staat erlaubt es nicht.

Ansonsten muss jeder, der sich einbürgern lassen will, die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben (soweit das möglich ist). Manche Staaten erlauben das nicht, dann wird der Betreffende "unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert". Das gleiche geschieht, wenn der Einbürgerungswillige gute Gründe anführen kann, welche den weiteren Besitz der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Auch dann ist ggf. eine Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit eventuell möglich.

Grundsätzlich ist es jedoch so, dass man beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit ablegen muss. Obengenannte Ausnahmen bestätigen die Regel.

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