Hat man bei einem gekündigten Girokonto einen Anspruch auf Zusendung der Kontoauszüge (ggf. mit Gebü

17. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
BVB565
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Hat man bei einem gekündigten Girokonto einen Anspruch auf Zusendung der Kontoauszüge (ggf. mit Gebü

Hallo.

Ich war mal Kunde bei N26 und möchte meinem Betreuer beweisen, dass ich damals einem anderen N26-Kunden 60,00 € via Moneybeam (bankeninternes Überweisen auf andere N26-Konten) geliehen habe und dieser es nicht bezahlt hat. Nun möchte ich nach Absprache mit meinem Betreuer weitere rechtliche Schritte gegen den Nichtzahler einleiten, doch hierfür benötige ich die Kontoauszüge, damit diese Geldleihe zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Ich hatte mir gedacht, dass ich mich an die Bank (N26) wende und dann (ggf. mit einer Gebühr) versuche, an die Kontoauszüge zu kommen.

Meine Frage ist, ob ich, wenn ich bei der Bank anrufe, ob ich dann an die Kontoauszüge komme, oder ob dies nicht geht? Wenn es nicht mehr geht, dann habe ich wohl schlechte Karten, den Betrag noch wiederzusehen.

MfG
BVB565

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die Bank hat einem die Kontoauszüge zur Verfügung gestellt.
Wenn man sie nicht mehr hat, ist das Pech. Die Bank ist nicht verpflichtet diese nochmals zur Verfügung zustellen.



Zitat (von BVB565):
Ich hatte mir gedacht, dass ich mich an die Bank (N26) wende und dann (ggf. mit einer Gebühr) versuche, an die Kontoauszüge zu kommen.

Das kann man versuchen. Wobei wenn man unter Betreuung steht das möglicherweise der Betreuer machen muss, weil man selbst nicht mehr befugt ist. Kommt auf den Umfang der Betreuung an.



Zitat (von BVB565):
Meine Frage ist, ob ich, wenn ich bei der Bank anrufe, ob ich dann an die Kontoauszüge komme, oder ob dies nicht geht?

Sollte man sinnigerweise die Bank fragen.
In der Regel machen die das nicht einfach auf Zuruf, man muss seine Identität nachweisen (z.B. Code-Wort oder Unterschrift)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
ch war mal Kunde bei N26 und möchte meinem Betreuer beweisen, dass ich damals einem anderen N26-Kunden 60,00 € via Moneybeam (bankeninternes Überweisen auf andere N26-Konten) geliehen habe und dieser es nicht bezahlt hat.

Wie willst du mit dem Kontoauszug beweisen?

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Die Bank muss die entsprechenden Daten 10 Jahre aufbewahren (Vorschrift der Abgabenordnung) und kann daher eine Kopie ausstellen und übermitteln.
Für den Aufwand darf sie selbstverständlich ein angemessenes Entgelt kassieren.
Eine Kopie der Kontoauszüge zu verweigern, obwohl diese noch erstellt werden könnte, verletzt m.E. den Grundsatz von "Treu und Glauben".

Der TE sollte sich aber gar nicht so viele Gedanken machen, denn die Bank wird ihm eine Kopie der Kontoauszüge zur Verfügung stellen. Kostet nur ggf. etwas, das wird sich aber heutzutage in Grenzen halten, denn der Aufwand beschränkt sich auf ein paar Mausklicks und Papier und Porto.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von BVB565):

Meine Frage ist, ob ich, wenn ich bei der Bank anrufe, ob ich dann an die Kontoauszüge komme, oder ob dies nicht geht?

Meine Gegenfrage ist: warum fragt man nicht als erstes die Bank?

Die kann das nämlich viel besser beantworten als jedes Internet-Forum...

Und nur die Bank weiß auch, ob sie sich - aus welchem Grund auch immer - evtl. weigern möchte...

(Wie gesagt: sowas kostet, ist aber üblicherweise problemlos möglich.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
denn der Aufwand beschränkt sich auf ein paar Mausklicks und Papier und Porto.

Je nachdem wie lange das zurückliegt, ist das durchaus etwas aufwendiger.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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