Schadensersatz Gebrauchtwagen

15. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go493026-26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz Gebrauchtwagen

Guten Tag!
Ich habe im August 2016 eine Gebrauchtwagen als Privater an einen Privaten verkauft. Im Kaufvertrag habe ich damals die Gewährleistung ausgeschlossen. Nun, fast 2 Jahre später klagt mich der Käufer auf 14.000€, da das Auto ein Unfallwagen sei. Ich hatte aber tatsächlich nie einen Unfall mit diesem Wagen und mir war auch kein Vorschaden bekannt.
Nächste Woche habe ich einen Termin bei meinem Anwalt, bin jetzt aber sehr beunruhigt. Kann ich - für den Fall, dass bereits der Vorbesitzer einen Unfall mit dem Fahrzeug hatte - tatsächlich dafür zur Verantwortung gezogen werden? Müsste der Käufer nicht beweisen, dass ICH den Unfall hatte? Immerhin ist das Auto nun bereits länger in seinem Besitz als es in meinem war.

Wer den Schaden hat...?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go493026-26):
Im Kaufvertrag habe ich damals die Gewährleistung ausgeschlossen

Tja, Gewährleistung gibt es ja nun seit über 15 Jahren nicht mehr ...



Zitat (von go493026-26):
Müsste der Käufer nicht beweisen, dass ICH den Unfall hatte?

Nein, er müsste nur beweisen, das zum Zeitpunkt der Übergabe die Eigenschaft "unfallfrei" nicht vorgelegen hat.



Zitat (von go493026-26):
für den Fall, dass bereits der Vorbesitzer einen Unfall mit dem Fahrzeug hatte - tatsächlich dafür zur Verantwortung gezogen werden

Nein, aber dafür das man diese Wertminderung nicht angegeben hat.



Wie immer kommt es entscheidend darauf an, was im Wortlaut zu dem Thema "Gewährleistung" und "Unfall" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go493026-26):
Im Kaufvertrag habe ich damals die Gewährleistung ausgeschlossen

Tja, Gewährleistung gibt es ja nun seit über 15 Jahren nicht mehr ...



Zitat (von go493026-26):
Müsste der Käufer nicht beweisen, dass ICH den Unfall hatte?

Nein, er müsste nur beweisen, das zum Zeitpunkt der Übergabe die Eigenschaft "unfallfrei" nicht vorgelegen hat.



Zitat (von go493026-26):
für den Fall, dass bereits der Vorbesitzer einen Unfall mit dem Fahrzeug hatte - tatsächlich dafür zur Verantwortung gezogen werden

Nein, aber dafür das man diese Wertminderung nicht angegeben hat.



Wie immer kommt es entscheidend darauf an, was im Wortlaut zu dem Thema "Gewährleistung" und "Unfall" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie immer kommt es entscheidend darauf an, was im Wortlaut zu dem Thema "Unfall" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Genau.

Die Aussage "das Auto ist unfallfrei" bezieht sich auf den gesammten Zeitraum zwischen Herstellung und Weiterverkauf.
Die Aussage "das Auto hatte in der Zeit des Eigenbesitzes keinen Unfall" beschränkt hingegen die Zeit und schließt die Zeit vor dem eigenen Erwerb nicht mit ein.

Bei einem Fahrzeug, dass ich selber gebraucht gekauft habe, würde ich nur die zweite Variante wählen.

Berry

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#4
 Von 
go493026-26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Hinweise.

Im Vertrag steht wörtlich "Mir sind keine Vorschäden am Fahrzeug bekannt". Das entspricht auch der Wahrheit. Für mich geht daraus leider nicht hervor, ob ich nun "nur" weil es mir tatsächlich nicht bekannt ist, trotzdem dafür haften muss. Bzw. wäre es für mich logisch, dass der Kläger auch erstmal beweisen muss, dass 1. vor 2 Jahren bereits Vorschäden bestanden haben und 2.ich davon wusste.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go493026-26):
Im Vertrag steht wörtlich "Mir sind keine Vorschäden am Fahrzeug bekannt".

Naja, ein Gebrauchtwagen ohne Vorschäden - das dürfte wohl auf 0,1% aller Gebrauchtwagen zutreffen.

Ob man das so umdeuten könnte, das damit nur Unfallschäden gemeint wären, sollte sich aus dem Kontext ergeben.
Aber da man anwaltlich vertreten ist, wird der schon wissen wie er zu argumentieren hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von go493026-26):
Im Vertrag steht wörtlich "Mir sind keine Vorschäden am Fahrzeug bekannt".


Das schränkt Deine Haftung durchaus ein, die Aussage muss allerdings auch richtig sein.

Vorschäden und Unfallschäden um die es ja bisher ging sind allerdings nicht identisch. Eine defekte Batterie oder selbst ein abgenutzter Scheibenwischer sind Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs einschränken.

"Mir sind keinr Vorschäden bekannt" würde ich als sehr gefährliche Formulierung einstufen.

Zitat (von go493026-26):
Bzw. wäre es für mich logisch, dass der Kläger auch erstmal beweisen muss, dass 1. vor 2 Jahren bereits Vorschäden bestanden haben und 2.ich davon wusste.


Hier geht es nicht darum, was für Dich logisch ist. Ein Unfallschaden z.B. lässt sich wenn er als solcher erstmal erkannt wurde, oft recht einfach zeitlich zuordnen; z.B. durch die Datenbank des Herstellers/Händlers, durch Befragung der Vorbesitzer aber auch über die KFZ-Versicherung.

2) Auf Deine eigene Kenntnis kommt es bei unpräzise Formulierung überhaupt nicht an. Da hier aber nur die Vorschadenfreiheit gem. eigener Kenntnis zugesichert wurde, wäre es in diesem Fall zutreffend.

Zitat (von Harry van Sell):
Ob man das so umdeuten könnte, das damit nur Unfallschäden gemeint wären, sollte sich aus dem Kontext ergeben.

Ich habe da ebenso Probleme wie HVS. Aber im Kontext mit dem gesamten Vertragswerk könnte es passen.

Berry

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Naja, ein Gebrauchtwagen ohne Vorschäden - das dürfte wohl auf 0,1% aller Gebrauchtwagen zutreffen.
Er hat ja auch nicht gesagt, dass es keine Vorschäden gibt, sondern nur, dass ihm keine bekannt sind.
Und da soll der Käufer jetzt mal das Gegenteil beweisen (beweis mal, dass erstens die Scheibenwischer überhaupt defekt waren, und zweitens, dass der Verkäufer davon wusste).

Zitat:
Ein Unfallschaden z.B. lässt sich wenn er als solcher erstmal erkannt wurde, oft recht einfach zeitlich zuordnen; z.B. durch die Datenbank des Herstellers/Händlers, durch Befragung der Vorbesitzer aber auch über die KFZ-Versicherung.
Und wo bleibt da der Datenschutz?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Er hat ja auch nicht gesagt, dass es keine Vorschäden gibt, sondern nur, dass ihm keine bekannt sind.

Das ist ebenso unglaubwürdig, wenn der Wagen nicht permanent im Museum gestanden hat. Alleine der normale tägliche Gebrauch verursacht nicht nur entsprechende Gebrauchsspuren, sondern - bei lebensnaher Betrachtungsweise - auch Schäden die als Besitzer in der Regel unweigerlich wahrnehmen wird.



Zitat (von reckoner):
Und wo bleibt da der Datenschutz?

Bei der Verfolgung berechtigter Interessen ist der Datenschutz nur noch ein nachrangiges Recht - auch nach dem 25.05.
Im übrigen ist ein Auto keine Person.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go493026-26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Einschätzungen.

Ich bin mir durchaus bewusst, dass es "leider" nicht auf meine Logik ankommt...

Für mich gibt es eben

Szenario 1: Der Käufer merkt vor 2 Jahren, dass es einen Unfall (ohnehin fraglich) gab. Warum fährt er dann bis jetzt herum und klagt erst dann?

Szenario 2: Der Käufer merkt erst jetzt, dass es einen Unfall gab -nachdem er doppelt so viele Kilometer wie ich mit dem Auto zurück gelegt hat.

In beiden Fällen erscheint es mir nicht recht plausibel, für entwaige Schäden haftbar zu sein. Aber gut, im Endeffekt muss es ohnehin die Richterin entscheiden...

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