Kündigung des Arbeitsverhältnis

14. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go492994-23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung des Arbeitsverhältnis

Ich bin seit 1 Jahr Festangestellter mit einen Arbeitsvertrag (Arbeiten auf Abruf) habe mir nie was auf der Arbeit zu schulden kommen lassen und war immer der erste der sich bereit erklärt hat wenn jemand für Überstunden gebraucht wurde und der immer gleich gesprungen ist wenn not am Mann war. Heute habe ich von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten zum 15.07.2018 wie kann ich gegen diese Kündigung vor gehen und wie lege ich Widerspruch gegen diese ungerechtfertigte Kündigung ein

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von go492994-23):
wie kann ich gegen diese Kündigung vor gehen und wie lege ich Widerspruch gegen diese ungerechtfertigte Kündigung ein

Wenn es eine schriftliche Kündigung war: In dem man vor dem Arbeitgericht dagegen klagt.
Das muss man innerhalb von 3 Wochen machen, sonst wird die Kündigung rechtskräftig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Als AN muss man sich nichts zuschulden kommen lassen und kann gleichwohl die Kündigung bekommen.
Kündigungen gibt es aus drei Hintergründen:
Verhaltensbedingt (das wäre dein Ausgangspunkt mit dem Verschulden)
Betriebsbedingt (der AG trifft Entscheidungen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen u.ä.)
Personenbedingt (der AN kann objektiv seine Aufgabe nicht länger erfüllen; etwa krankheitsbedingt)

Eine K'Schutzklage wird nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn der AG einen Fehler gemacht hat.

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#4
 Von 
arbeitsrechtler45
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo
Du kannst Dich ja mal beraten lassen und dann wird Dir der Anwalt sagen können wie die Erfolgsaussichten sind.
Allerdings stellt sich die Frage, ob Du an der Situation noch was ändern kannst und ob Du wirklich wieder bei dem Arbeitgeber arbeiten willst. Schließlich hat er Dich ja gekündigt und das belastet ja auch das Verhältnis.
Ich würde aber schon prüfen lassen, ob die Kündigung rechtens war und ob Dir nicht eine Abfindung zusteht.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Viele Grüße
Michael

Signatur:

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von arbeitsrechtler45):
dann wird Dir der Anwalt sagen können

Gegen entsprechendes Entgelt.
Das gerichtliche Verfahren ist verbindlicher und kostet wesentlich weniger.



Zitat (von arbeitsrechtler45):
und ob Dir nicht eine Abfindung zusteht.

Es gibt kein Recht auf Abfindung, von daher kann ihm auch keine zustehen.

Die Abfindung ist aber häufig das Ergebnis einer Kündigungschutzklage bzw. das des vorhergehenden Gütetermins.




-- Editiert von Harry van Sell am 15.06.2018 11:36

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wieviele Arbeitnehmer hat der Betrieb? In der Regel müssen fünf und bei Neueinstellungen nach dem 31.12.2004 mehr als 10 Personen angestellt sein. Demnach greift der Kündigungsschutz bei einem Kleinbetrieb nicht. Es zählen nur ständig beschäftigte Arbeitnehmer.

Für Teilzeitkräfte gilt, dass sie entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt werden. Das sieht wie folgt aus:

0,5 bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden
0,75 bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden

Obwohl es den Kündigungsschutz im Kleinbetrieb nicht gibt, heißt das jedoch nicht, dass der Arbeitgeber willkürlich Kündigungen aussprechen darf. Denn immerhin gelten die Generalklauseln des Zivilrechts, die vor sitten- oder treuwidriger Ausübung des Kündigungsrechts schützen. Letzteres ist aber nicht leicht durchzusetzen, da Sie mit einem Jahr Betriebszugehörigkeit eher nicht zu den schutzwürdigen Arbeitnehmern zählen dürften....

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von go492994-23):
Ich bin seit 1 Jahr Festangestellter mit einen Arbeitsvertrag (Arbeiten auf Abruf) ...


Wieviele festangestellte Mitarbeiter (Vollzeit / Teilzeit) sind im Unternehmen beschäftigt?

Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich dann anwendbar, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 KSchG ). Entscheidend für die Feststellung dieses betrieblichen Schwellenwertes ist also die Anzahl der Arbeitnehmer, die in der Regel im Betrieb beschäftigt werden.
Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigung wird bei nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche mit einem Zählwert von 0,5, bei nicht mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche wird mit 0,75 berücksichtigt.

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