Tattoo nach Kündigung der Twiererin nicht fertig

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Siejetzt!
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tattoo nach Kündigung der Twiererin nicht fertig

Guten Tag,

Person A hatte Firma FA aufgesucht, um ein Tattoo für 350 € stechen zu lassen.
Zuvor war A bei FA schon vorstellig und hatte sich und Ihrem Partner (im Rahmen einer Charity Aktion) ein kleines Partnertattoo stechen lassen.
Bei FA wurden A zur Fertigstellung mehrere Termine vergeben, die alle - von Tattoowiererin T - schon recht wage wahrgenommen wurden (Verspätungen und keine festen Zusagen).
Das Entgeld wurde nach Terminabsprache direkt gezahlt.

Nachdem A nach zwei Sitzungen recht zufrieden war, hatte T einen letzten Termin veranlagt um das Tattoo fertig zu stellen. A sollte sich bei T ein paar Tage zuvor melden, um eine "entgültige Zeitzusage" zu bekommen.
Gesagt getan, keine Reaktion.

Nach einem Anruf im Studio von FA stellte sich heraus, dass die dort selbstständig eingemietete T "gekündigt" worden war, weil ihre Arbeitsmoral nicht im Licht der Firma stand.

Nun hatte T aber A zugesagt Ihr Tattoo (im Preis ingbegriffen) zu kontrollieren, nachzustechen und auch die beiden Partnertattoos (auch inkl.) definitiv nachzustechen.

A hat nur den gezahlten Betrag schriftlich quittiert.

Wie sollte A, oder Ihr Partner vorgehen?
- Das Studio bietet an die Partnertattoos jeweils für 10 € nachzustechen.
Bei Stich hieß es (auch nur mündlich), dass nachstechen inkl. sei.
- T meldet sich unter Handynummer nicht.

- Sollte man im Studio nach neuen Kontaktdaten nachhaken?

- Was greift hier gesetzmäßig?

Ich hoffe hier findet sich wer mit viel Lust und Zeit.
LG und vielen Dank! :)

PS: Rechtschutz wird jetzt endlich mal beantragt... :D

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

1. überlegen wie man die Zusagen beweisen kann
2. Adresse der T herausfinden
3. T freundlich ansprechen auf Erfüllung
4. Falls notwendig gerichtsfeste Aufforderung zur Erfüllung setzen, notfalls klagen


Lieder gibt es meist schon bei "1." Probleme


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Siejetzt!
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Gar nicht, leider.
2. Ist Firma FA zur Herausgabe verpflichtet? :/
3. Wäre dann das nächst machbare, wenn der Rest klappt.
4. Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Mit der Antwort auf 1. stirbt die Sache. Wer meint, Ansprüche zu haben, muss diese bei Gegenwehr nachweisen. Da Sie das nicht können, nehmen Sie das freundliche Angebot mit den 10 € am besten wahr.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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