Warenkreditbetrug - 4 Fragen!

23. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
123Wns
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Warenkreditbetrug - 4 Fragen!

Servus,

wie steht es bei folgendem fiktiven Fall?

Waren wurden im Wert von 200-300 Euro bestellt im Internet auf Rechnung in dem Glauben, diese Rechnung fristgerecht begleichen zu können.

Die finanzielle Entwicklung gestaltete sich dann aber unerwarteter Weise so, dass die Rechnung nicht beglichen werden konnte.

Die Waren sind schon gebraucht gewesen. Zurückschicken geht nicht. Aus Scham und in der Hoffnung doch noch zumindest die Inkassoforderungen, die daraufhin folgten, begleichen zu können, wurde der Kontakt zum Verkäufer gemieden.

Jetzt ist zu dieser Sache eine Vorladung der Polizei wegen Warenkreditbetrugs vorhanden.

Demzufolge erfolgte also eine Anzeige.

Wie soll man sich nun äußern um die Situation darzulegen? Die angezeigte Person will nicht zur Polizei gehen sondern Akteneinsicht bekommen und sich dann entsprechend äußern.

Fragen:

1. Wie geht man dann vor? Vom Gericht kam bisher noch kein Schreiben.

2. Was ist zu befürchten in Sachen Strafe? Ist es nicht so, dass nicht bezahlte Rechnungen in Deutschland eben nicht zur Strafe führen können?

3. Die angezeigte Person ist nicht vorbestraft, allerdings zwei kleinere Delikte wie Ladendiebstahl von vor 6 Jahren.

4. Es gibt noch 3 weitere Warenbestellungen im Wert von jeweils 100-300 Euro, die aufgrund der finanziellen misslichen Lage doch nicht bezahlt werden konnten. Es verhält sich hier ebenso wie oben beschrieben. Sicher wurde hier äußerst blauäugig und naiv gehandelt. Zu diesen Warenbestellungen gibt es jedoch keinerlei Anzeigen oder Sonstiges (bisher) - doch noch eine wichtige Frage hierzu:

Zitat von dieser Homapage: https://www.strafverteidiger-berlin.info/warenkreditbetrug/

„Ähnlich wie der Eingehungsbetrug wird der Warenkreditbetrug nach unserer Erfahrung aber häufig in Betrugsserien begangen, so dass in vielen Fällen das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Dann liegt in der Regel ein schwerer Betrug gem. § 263 Abs. 3 StGB vor, so dass im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten droht."

Ab wann kann man von einer Serie oder Gewerbsmäßigkeit sprechen? Wie kann bewiesen werden, dass es sich um Dummheit/Pech und nicht um absichtlichen Betrug handelt, sollte es auch bei den anderen Sachen zur Anzeige kommen? Die Waren sind alle extrem unterschiedlicher Natur (mal Schmuck, mal Küchengerät usw.) insg. handelt es sich um 4 Dinge - Zeitraum von 10 Monaten das Ganze. Alles im Bereich von 100-300 Euro jeweils.

(!) fiktiver Fall - wie sieht hier die Rechtslage aus?

Danke im Voraus.





-- Editiert von Jagutdann am 23.05.2018 11:20

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wurde weiter bestellt, nachdem klar war, daß nicht bezahlt werden konnte? DAS ist nämlich ein springender Punkt: Ab dem Wissen um die Zahlungsunfähigkeit war es nämlich beileibe kein "Pech" bzw "Dummheit", sondern pure Absicht, um sich zu bereichern.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Jagutdann):
2. Was ist zu befürchten in Sachen Strafe? Ist es nicht so, dass nicht bezahlte Rechnungen in Deutschland eben nicht zur Strafe führen können?

Das wäre toll. Wie kommt man denn darauf?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
123Wns
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn man das außergerichtlich klären will. Wie ist da der Ablauf?

Bisher gibt es lediglich eine Vorladung der Polizei - heisst das, das Gericht weiß noch von nichts ?

Bis wann kann der Kläger seine Klage zurückziehen ? Auch noch in dieser 2 wöchigen Frist, die nach eintreffen eines Gerichtsschreibens/Anklageschreibens i.d.R. vorhanden ist?

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