Kindesunterhalt vs. Familienunterhalt vs. Betreuungsunterhalt bei Rangstufenwechsel

16. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)
Kindesunterhalt vs. Familienunterhalt vs. Betreuungsunterhalt bei Rangstufenwechsel

Ich wünsche einen schönen guten Tag.

Offenbar habe ich grade ein Brett vorm Kopf. :sweat:

Ausgangslage ist:
Mein jetzt 18 jähriges Kind, aus erster Ehe, schließt im Sommer sein Abitur ab. Somit fällt es auf Rangstufe 4 ab.
Auf Rangstufe 1 verbleibt mein 4 Jähriges Kind aus neuer Ehe. Soweit ist eigentlich Alles klar.
Aber wie nimmt meine nur Teilzeit arbeitende neue Ehefrau Einfluss auf die Unterhaltsberechnung? Diese dürfte sich auf Rangstufe 2 wiederfinden (Betreuungsunterhalt?) oder zumindest auf Rangstufe 3 (Familienunterhalt?)

Frage: Wirken sich die Rangstufen eigentlich nur bei Mangelfällen aus?


Grüße aus Hamburg

traxx123

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31 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von traxx123):
Wirken sich die Rangstufen eigentlich nur bei Mangelfällen aus?


Klar. Wenn alles bedient werden kann ist die Rangfolge nebensächlich, weil ja auch der auf unterster Stufe den ihm zustehenden Betrag erhält.

Berry

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#2
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von traxx123):
Wirken sich die Rangstufen eigentlich nur bei Mangelfällen aus?


Klar. Wenn alles bedient werden kann ist die Rangfolge nebensächlich, weil ja auch der auf unterster Stufe den ihm zustehenden Betrag erhält.

Berry


Wird nicht aber für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommen der vorrangige Unterhalt abgezogen?
Auch wenn kein Mangelfall vorliegt, macht es ja ein Unterschied ob man nach Einkommensgruppe 10 oder 4 DDT zahlt. :augenroll:

traxx123

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Traxx, wir haben doch alle mal ein Brett vor dem Kopf. Das ist doch kein Problem. So, jetzt zu Deinem Denkfehler.

Das Einkommen wird zunächst bereinigt. Guckst Du in in die Richtlinien Deines OLG, zusätzlich in die Düsseldorfer Tabelle. Wenn bereinigt ist, dann wird sauber "abgearbeitet," erst werden die Anspruchsberechtigten aus Rang 1 befriedigt, dann aus Rang zwei, u.s.w. Zu einer Quotelung kommt es nur, wie mein Vorschreiber schon anmerkte nur zwischen gleichberechtigten Anspruchsinhabern. Man guckt also ständig, was noch übrig ist.

Bei Deinem Kind ist aber die Frage, ob denn ein Titel existiert, der über das Schulende hinaus geht, und wie viel es später auch als Azubi einnehmen wird, ob es BaföG gibt, wie die Mutter finanziell aufgestellt ist. Da müssten wir noch ein paar Infos mehr haben.

wirdwerden

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#4
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Hi wirdwerden.

Ich bin schon ganz gut aufgestellt. Die gegnerische Anwältin beißt sich die Zähne an wir aus. ;)
Es war mir möglich bisher jede ihrer Berechnungen "platzen" zu lassen.
Es existiert ein statischer Titel bis 08.18. Danach komm Studium oder FSJ oder was auch immer......

Neu für mich ist halt die Rangstufenänderung und die damit verbundene Möglichkeit mein Einkommen weiter zu "bereinigen" als es für einen Unterhalt nach Rangstufe 1 möglich ist. Es geht hier um meinen Anteil am Familieneinkommen, gemeinsam mit der Exfrau (Also Einstufung DDT und Haftungsquote).

Habe ich das jetzt soweit richtig verstanden

Unterhalt Kind (Rang1)
Grundlage: Nettoeinkommen (bereinigt)

Unterhalt Ehefrau (Rang2)
Grundlage: Nettoeinkommen (bereinigt) - Unterhalt Kind1

Unterhalt Kind (Rang4)
Grundlage: Nettoeinkommen (bereinigt) - Unterhalt Kind1 - Unterhalt Ehefrau?

LG

traxx123

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Für Volljährige muss zunächst unterschieden werden, ob sie privilegiert sind oder nicht, denn danach richtet sich sowohl der Unterhaltsbedarf als auch die richtige Einstufung in die Unterhaltsrangfolge. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes angerechnet, auch das gesamte Kindergeld.

Zusätzlich greift gegenüber Volljährigen der angemessene Selbstbehalt und nicht der notwendige, es sei denn der Bedarf des volljährigen (privilegierten) Kindes kann so nicht gedeckt werden. Wegen Synergieeffekten mit einem neuen Ehepartner kommt auch eine Kürzung des Selbstbehaltes in Betracht.

Ab Volljährigkeit wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet und ein Haftungsanteil errechnet.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Abschläge durch Einstufung in niedrigere Einkommensgruppen angemessen sein.

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#6
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Für Volljährige muss zunächst unterschieden werden, ob sie privilegiert sind oder nicht, denn danach richtet sich sowohl der Unterhaltsbedarf als auch die richtige Einstufung in die Unterhaltsrangfolge. ......


Ich hatte doch geschrieben, dass das Abitur gemacht wird. Damit ist i.d.R. die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Das hab ich doch so auch verstanden. Nur, weil ja nicht nur Du in der Lage bist, hab ich mir den Hinweis erlaubt, dass es auch Priviligierte gibt, die auch in Rang 1 fallen. Verzeih mir, dass ich auch auf andere Hilfesucher eingegangen bin.

Trotzdem fehlen noch die anderen Angaben.

wirdwerden

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Stimmt, sorry, mein Fehler!

Dann beträgt der Bedarf für dieses volljährige Kind 735,00 € abzüglich Kindergeld, BAföG und weiterer eigener Einkünfte. Der Rest ist haftungsmäßig unter beiden Eltern aufzuteilen.

Vorrangige Unterhaltspflichten sind vom Nettoeinkommen abzgl. Selbstbehalt abzuziehen. Und da kommt hier auch schon das Problem, dass man keinen konkreten Betrag für die Ehefrau und das minderjährige Kind abziehen kann. Es ist demzufolge problematisch für das volljährige Kind den Haftungsanteil des Vaters auszurechnen.

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#9
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von smogman):
...... Es ist demzufolge problematisch für das volljährige Kind den Haftungsanteil des Vaters auszurechnen.


Alles gut. :grins:
Mir geht es nicht darum irgendwelche Unterhaltshöhen oder Haftungsanteile zu erfahren.

Es gibt eigentlich nur die Fragen:

- werden vorrangige Unterhaltsschulden schon bereits bei der Ermittlung des (nachrangigen) Unterhaltsbedarf berücksichtigt? (Was wohl so ist.....)

- Schulde ich meiner jetzigen Ehefrau Betreuungsunterhalt (Kind 4 Jahre), oder Familienunterhalt, oder was kann ich wie ansetzen damit sie einer getrennt lebenden Ehefrau gleichgestellt ist? Sie arbeitet aufgrund unserer Tochter nur in Teilzeit.

Ich hoffe niemanden auf den Fuß zu treten. Aber wir müssen den Fall nicht komplett aufrollen. Ich gebe Euch gerne die Infos, nur tragen diese zur Lösung meiner Fragestellung nicht sonderlich bei.

Lieben Gruß

traxx123

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Wie oben geschrieben. Die Unterhaltspflichten für Ehefrau und minderjähriges Kind sind vom Einkommen abzuziehen. Sie mindern damit die Leistungsfähigkeit und den Haftungsanteil des Vaters für das volljährige Kind. Und diese Berechnung ist nicht konkret möglich, da es keine konkreten Zahlbeträge an die vorrangig Unterhaltsberechtigten gibt. Zudem ist es eine rechtliche Streitfrage, ob überhaupt ein barunterhalt angesetzt werden kann, wenn tatsächlich Naturalunterhalt geleistet wird.

Ich würde mich vom volljährigen Kind "berechnen" lassen und erst wenn ich damit nicht einverstanden wäre, würde ich mir weitere Gedanken machen. Alles andere ist ein Blick in die Glaskugel. Oft haben volljährige gar keinen Unterhaltsanspruch, da sie ihren Bedarf selbst decken können. Auch Studenten.

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#11
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Moin, moin, smogman.

Das ist doch eine Antwort, mit der ich schon etwas anfangen kann. :)

Du schreibst:

Zitat:
Die Unterhaltspflichten für Ehefrau und minderjähriges Kind sind vom Einkommen abzuziehen

Welcher Unterhalt ist das genau? Familienunterhalt? (Wir sind glücklich verheiratet und sie betreut das kleine Kind und steuert mit ihrer Teilzeitstelle zum Familieneinkommen bei)

Zitat:
Ich würde mich vom volljährigen Kind "berechnen" lassen

Oh ja, das wurde schon gemacht. :grins:
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit haben wir uns hingesetzt. Alle Zahlen lagen auf dem Tisch und unsere Berechnungen lagen nicht weit auseinander. Der Mutter schmeckte aber offenbar ihr Haftungsanteil nicht und man zerrte das Kind zum Anwalt. Seit dem spielen wir "sie (die Mutter) ist arm und ich bin reich". Jedoch mit mäßigem bis gar keinem Erfolg für die Gegenseite.
Da der Titel aus der Minderjährigkeit war befristet. Ich habe schnell einen statischen für 10 Monate hinterher geschoben um dem Anwalt ein wenig den Klageanreiz zu nehmen, da der Streitwert dann nur gering ist.

Jetzt ist das Kind mit der Schule durch, der Titel läuft auch aus und es wird Zeit mich für die neue "Runde" aufzustellen.
Im Grunde geht es mir nicht darum ob ich 20€ mehr oder weiniger zahlen muss, sondern um de Art mit der man mir kommt. Ich gehöre zu denen, die immer, sofort und ohne Aufforderung Unterhalt gezahlt haben. An die KM ist kein rankommen. Die ist weiterhin "verblendet". Auch noch nach fast 10 Jahren Trennung. Aber ich hatte alle Hoffnung in mein Kind gesetzt und wurde bitter enttäuscht.

Ein Plan ist eigentlich ab September erst nach Aufforderung zu zahlen. Soll das Kind doch erst mal seinen Bedarf darlegen und beziffern. Ich werde dann (wie auch jetzt schon) ganz objektiv dagegen rechnen.

So schließt sich der Kreis dann wieder zu meinen Fragen nach den Rangstufen und dem ehelichen Unterhalt.

Denn bisher fand der Unterhalt für das jüngere Kind nur Anwendung bei der Ermittlung der Haftungsquote und was ich an Unterhalt für die Frau in Ansatz bringen kann weiß ich (noch) gar nicht.

Hatte schon die Idee einfach die Trennung bekannt zu geben. Dann würde ich Trennungsunterhalt schulden und das wäre dann diese 3/7 - 4/7 Geschichte. :cool:

LG

traxx123

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Ja, das ist Familienunterhalt. Damit könnte man den Bedarf der Ehefrau eigentlich auf die Hälfte des ehelichen Gesamteinkommens beziffern.

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ja, das ist Familienunterhalt. Damit könnte man den Bedarf der Ehefrau eigentlich auf die Hälfte des ehelichen Gesamteinkommens beziffern.


Nö.

Traxx123
Trotz Deiner vielwortigen Erklärungen blicke ich nicht richtig durch, um was es Dir geht.

A) um die Höhe des der bald volljährigen Tochter dann zustehenden Unterhaltes (den Bedarf)
oder
B) um Deine Haftungsquote - also den Anteil, den Du vom Bedarf decken musst.

Ich habe den Eindruck, dass Du einiges bei der Berechnung durcheinander bringst. Hier besonders bezogen auf die Anrechnung vorrangiger U-Ansprüche.
Daher würde ich Dir empfehlen einen Blick in die Leitlinie des für Dich und falls abweichend auch des für das Kind zuständigen OLG zu werfen.
Dieser Punkt
Zitat (von traxx123):
und was ich an Unterhalt für die Frau in Ansatz bringen kann weiß ich (noch) gar nicht.
wäre dann auch geklärt.
Wie hoch ist das durchschnittliche bereinigte Einkommen der Ehefrau? Nicht das Nettoeinkommen.

Berry

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von smogman):
Ja, das ist Familienunterhalt. Damit könnte man den Bedarf der Ehefrau eigentlich auf die Hälfte des ehelichen Gesamteinkommens beziffern.

Nö.


Zitat (von Sir Berry):
Daher würde ich Dir empfehlen einen Blick in die Leitlinie des für Dich und falls abweichend auch des für das Kind zuständigen OLG zu werfen.
Dieser Punkt
Zitat (von traxx123):
und was ich an Unterhalt für die Frau in Ansatz bringen kann weiß ich (noch) gar nicht.
wäre dann auch geklärt.

Stimmt! Da steht es ja tatsächlich ganz konkret drin. Familienunterhalt ist es doch trotzdem, doer nicht? Nur, dass nicht der Halbteilungssatz gilt, sondern konkrete Bedarfe in den Leitlinien stehen. Richtig?

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#15
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich probiere es nochmal.... :crazy:

Ich habe zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Eines 4, eines 18.
Bin verheiratet und meine Frau arbeitet Teilzeit aufgrund der Kindesbetreuung des 4 Jährigen.
Bisher waren beide Kinder auf Rangstufe 1 da das große Kind privilegiert ist (war).
Jetzt ist das große Kind mit der Schule fertig und nicht weiter privilegiert.
Es rutscht auf Unterhaltsrangstufe 4 ab.

Es gibt also auf einmal zwei unterhaltsberechtigte vor dem großen Kind.

Das Geld langt für Alle.

Die Fragen waren ob die vorrangigen Unterhaltsschulden bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens für das große Kind bereits in Abzug gebracht werden. (geklärt)
Und nach welcher Formel ich den Unterhaltanspruch von meiner Ehefrau berechnen kann?

Wenn ich die Celler LL richtig deute (Nr. 15.2) gilt der Halbteilungsgrundsatz. Also analog wie zum Trennungsunterhalt zu sehen. Oder?

Gruß

traxx123

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Der richtige Punkt müsste 22 sein.

"Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammen, ist für diesen gegenüber einem nachrangigen volljährigen Kind ein Mindestbedarf in Höhe von 1.040 € (...) anzunehmen."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Das würde doch im Umkehrschluss bedeuten, dass wenn sie selber mehr als den Mindestbedarf verdient, sie nicht unterhaltsberechtigt ist. Oder wie.......?
Angenommen sie hätte 1500€ (netto) und ich 6000€ (netto), dann würde das Kind auf Rangstufe 4 an meinen 6000€ partizipieren, meine Ehefrau aber nicht, da sie selber den Mindestbedarf deckt?

Ich dachte von den 4500€ die ich mehr habe, geht der Unterhalt aus Rang 1 ab und vom Rest hätte sie 3/7 als Unterhaltsanspruch?!

Also doch auf Trennungsunterhalt setzen? :crazy:

P.S. die Zahlen sind natürlich fiktiv.

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#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Ich sage eher

dein bereinigtes Einkommen
- 1300 Selbstbehalt
- 1040 f. Ehefrau
- XXX f. minderjähriges Kind

= Haftungsanteil in der Berechnung für das volljährige Kind

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#19
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

...tja, dass ist die Frage.
Wenn wir mal bei dem Einkommen 1500€/6000€ bleiben und ich, um es leichter zum Rechnen habe, mal für das kleine Kind 500€ in Ansatz bringe, würden meiner Frau bei Trennung 3/7 von 4000 zustehen. Also 1714€. Damit würde sie sich ja besser stehen, als mit den 1040€ Mindestbedarf.

Ich glaube dass hinkt etwas. Wenn da mal nicht das Familiengesamteinkommen noch ein Rolle spielt. Wegen Lebensstandard und so´n Gedöns... ;)

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#20
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Das hat aber mit der Berechnung des volljährigen Kindes nichts zu tun.

Für den Fall der Trennung ist in den Leitlinien von Celle nichts vermerkt. In Süddeutschland oder Sachsen z.B. sind hier 1.300 € (statt den 1.040 € beim Zusammenleben) als Bedarf angesetzt.

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#21
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Also wenn wir uns trennen, schulden wir einander Unterhalt. Das war diese Sache mit dem Halbteilungsgrundsatz und Erwerbstätigenbonus. Das war Punkt 15.2 Celler -LL. Missverständlich finde ich Satz 3:

Zitat:
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann ein Bonus von 1/7 abgezogen werden. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.


Kind, was? Rang1 und/oder Rang4?

Da meine Frau auf Rang 2 steht, dürfte das schon Einfluss auf die Berechnungs des Volljährigenunterhalt haben.

-- Editiert von Moderator am 18.05.2018 17:48

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#22
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Da in deinem Fall nicht der Bedarf der eventuell geschiedenen Frau berechnet wird, sondern der des volljährigen Kindes, ist das doch alles völlig wuppe. Genau für diese Konstellation wird ein pauschaler Bedarf der Ehefrau angenommen. Einen tatsächlich höheren müsste man wohl substantiiert vortragen können. Ich würde mich mit einer pauschalen Anrechnung der Ehefrau absolut zufriedenstellen.

Viel interessanter erscheint mir wie das minderjährige Kind in die Berechnung einfließt. Denn das findet sich mMn nicht in den Richtlinien wieder. Und da du den Unterhaltsbedarf deines Kindes durch Betreuung/Naturalunterhalt absicherst, kann eigentlich kein zusätzlicher Barunterhalt berücksichtigt werden. Da muss das volljährige Kind erstmal dahintersteigen und vortragen können.

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#23
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Moin.

Ich hatte das Ganze doch schon mal durch.
Die Sache mit dem Trennungsunterhalt ist so. Im ersten Jahr nach der Trennung muss der Ehepartner keine Arbeit aufnehmen. Danach nur wenn keine Gründe dagegen sprechen (Kinderbeteuung, Krankheit). Es ist immer Bezug auf die ehelichen Lebensverhältnisse zu nehmen.

Angenommen: Frau zu Hause, Mann (Arzt) 7.000€ netto/Monat. Dann kannst Du die Frau nicht mit 1000€ nach der Trennung abspeisen. Vielmehr würde ihr 3000€ zustehen (3/7)

Zum Thema Kindesunterhalt.

Wenn ich Naturalunterhalt Leiste muss dieses ja auch irgendwie beziffert werden. Das gibt es ja nicht umsonst. Angenommen ich hätte 11 Kinder. Das älteste ist 18 und verlangt Unterhalt. Die 10 jüngeren leben bei mir im Haushalt. Dann werden die nicht berücksichtigt? Das würde dann ja ein riesen Delta ergeben. Zwischen Mangelfall und sehr guten Unterhalt für das 18 Jährige Kind.

Im übrigen wird das kleine Kind bei mir bereits jetzt schon in Abzug gebracht. Jedoch erst bei Ermittlung der Haftungsquote und noch nicht bei der Bedarfsermittlung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Leitlinien: Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammen, ist für diesen gegenüber einem nachrangigen volljährigen Kind ein Mindestbedarf in Höhe von 1.040 € (...) anzunehmen.

Mindestbedarf heißt für mich, dass grundsätzlich mehr möglich ist. Wenn bei einer fiktiven Ehegatten- oder Trennungsunterhaltsberechnung etwas höheres rauskommt, kannst du ja versuchen es anzusetzen.

Wie ich auch schon sagte, viel interessanter ist das minderjährige Kind. Wenn aber schon ein fiktiver Betrag aus einer vorangegangenen Prüfung vorliegt, stellt das ja scheinbar kein Problem dar.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von traxx123):
Im übrigen wird das kleine Kind bei mir bereits jetzt schon in Abzug gebracht. Jedoch erst bei Ermittlung der Haftungsquote und noch nicht bei der Bedarfsermittlung.


Jetzt geht alles wie Kraut und Rüben durcheinander.

Nach 13.3 der mir derzeit vorliegenden vermutlich älteren Leitlinien des OLG Celle ist das so aber nicht vorgesehen.

Und vergess den Halbteilungsgrundsatz; er ist für diesen Fall überhaupt nicht relevant. Damit lenkst Du nur ab.

Wenn Deine Frau 1500 € verdient ist sie nicht mehr bedürftig und hat somit keinen U-Anspruch.
Hab mich dabei auf die in den Vorposts genannten Zahlen verlassen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat:

Zitat (von traxx123):
Im übrigen wird das kleine Kind bei mir bereits jetzt schon in Abzug gebracht. Jedoch erst bei Ermittlung der Haftungsquote und noch nicht bei der Bedarfsermittlung.
Jetzt geht alles wie Kraut und Rüben durcheinander.

Nach 13.3 der mir derzeit vorliegenden vermutlich älteren Leitlinien des OLG Celle ist das so aber nicht vorgesehen.


Habe dazu mal was aus dem Netz reinkopiert:

Zitat:
Wird das Elternteinkommen zur Bestimmung der Haftungsquote für den Unterhalt eines volljährigen Kindes der Rangstufe 4 (§ -> 1609 Ziff.4 BGB) ermittelt, gelten die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern der Rangstufe 1 (§ -> 1609 Ziff.1 BGB) als -> Abzugsposition und führen somit zur -> Einkommensbereinigung und Verringerung der Haftungsquote (vgl. Gerhardt, in: Hdb. des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 6. Kap. Rn. 210; Abzug des Zahlbetrags des Unterhalts für vorrangige Kinder). Konsequenz: Das um vorrangige Unterhaltspflichten bereinigte Einkommen des Elternteils ist maßgebend ...

Quelle: www.familienrecht-allgaeu.de



Zum Thema Ehegattenunterhalt oder ggf. Trennungsunterhalt möchte ich auf § 1361, Abs.1, S.1 BGB verweisen:
Zitat:
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.


Da wären wir dann wieder beim Halbteilungsgrundsatz..... :grins:

Einen schönen Abend wünscht,

traxx123

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Da ich gerade quasi den selben Sachverhalt gerade bearbeite meine Frage:
Wie ist es ausgegangen, gibt es zu diesen Fragestellungen Urteile? Kommt Familienunterhalt erst zum tragen wenn man sich trennt?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
traxx123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein,
belastbare Infos habe ich bisher nicht aufgetrieben.
Wenn Du da etwas in Erfahrung bringst, lass es mich bitte wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Natürlich gibt es zu dieser Konstellation belastbare Informationen in Form von BGH Urteilen, denn das Berechnungsschema ist ja vorgegeben.

Was bei traxx scheinbar nicht ankommt sind die Berechnungsschritte:
Im ersten Schritt wird für jede unterhaltsberechtigte Person der Bedarf berechnet.

Mit diesem Bedarf kann dann weiter gerechnet werden, beim volljährigen Kind wird dann hinsichtlich der Haftungsquote geprüft, ob ein Teilverpflichteter vorrangige U-Pflichten zu erfüllen hat. Diese und seinen eigenen SB zieht er vom bereinigten Nettoeinkommen ab, der Rest wir in die Berechnung eingestellt.
Beim anderen ET ebenso.

Zitat (von atatat):
Kommt Familienunterhalt erst zum tragen wenn man sich trennt?
Die Frage wurde bereits in den Beiträgen davor beantwortet.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
atatat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Also ich fasse noch mal zusammen.
Erst wird das bereinigte Einkommen genommen, danach richtet sich die Höhe der Unterhaltspflichten.
Dann wird das bE genommen und um vorrangige Unterhaltspflichten und den Selbstbehalt gekürzt und diese Werte werden dann für die Ermittelung der Haftungsquote herangezogen.
Mal ein konstruiertes Beispiel:

V hat ein bE von 3000€ geschiedene Frau F1 von 1800€, neue Frau F2 von 900€
V hat mit F1 zwei Kinder K1 ist über 21 Jahre, K2 ist noch ein minderjähriges Kind. beide haben einen Anspruch auf 500€ Unterhalt. (diese Zahl habe ich jetzt einfach mal gewürfelt, nicht nachgerechnet) F1 hat keine Unterhaltsansprüche. F2 macht Trennungsunterhalt geltend

Für K2 wird folgende Quotelung gerechnet:
3000-1080=1920 V 1800-1080=720 F1 zusammen 2640€
Macht 920/1340 (73%) für V und 420/1340 (27%) für F1
K2 bekommt also 364€ von V und 136 von F1.

Für K1 würde folgendes rechnen: neue Ehefrau und K1 sind vorrangig.
Neue Ehefrau hat folgenden Unterhaltsanspruch: 3000-900 = 2100 davon 3/7 macht 900€ Unterhalt

Für die Quotelung gilt dann:
V
3000 -1300 (erhöhter Selbstbehalt) - 364 (Unterhalt K2) - 900 (Unterhalt vorrangige Ehefrau) = 436
F1
1800-1300-136=364
zusammen also 436+364=800
Macht für V: 436/800 =55% =273€ an K1
Für F1: 364/800=45% = 227€ die die Mutter zahlen muss.

@Sir Berry wäre das die korrekte Rechnung?
Leider habe ich keine BGH Urteile gefunden, die sich mit der Einbeziehung des Ehegattenunterhaltes bei der Quotelung beschäftigt haben, wenn du da welche nennen könntest, das wäre großartig.

0x Hilfreiche Antwort

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