[Privatgrundstück] Autowäsche & Videoaufnahmen

22. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)
[Privatgrundstück] Autowäsche & Videoaufnahmen

Guten Abend zusammen :)

ich habe heute mein Fahrzeug auf meinem privaten Grundstück auf einer sickerbaren Fläche gewaschen. Verwendet wurde ein ph-neutraler, umweltfreundlicher Reiniger. In unserer Gemeinde existiert keine Verordnung, welches dies ausdrücklich verbietet. Ggf könnte hier jedoch das WHG greifen?

Während des Waschvorgangs hat ein Nachbar von seinem Fenster mehrmals Videoaufnahmen/Fotos von mir mit seinem Smartphone erstellt. Anschließend meinte er, dass er nun eine Anzeige erstatten möchte. Entsprechend der Aussagen anderer Nachbarn ist davon auszugehen, dass wirklich eine Anzeige erfolgt.

Mir wirft es nun folgende Fragen auf:
- Ist die Aufnahme rechtmäßig?
- Kann die Aufnahme vor Gericht verwendet werden? Falls nein: wie ist es nachweisbar?


Die restlichen Fragen entstehen erst durch eure Antworten.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende :)

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat:
- Ist die Aufnahme rechtmäßig?

Ja. Da nicht in eine Wohnung oder einen "besonders geschützen Raum" hineinfotografiert / hineingefilmt wurde, liegt kein Fall des §201a StGB vor. (Ich gehe mal davon aus, dass sich das Auto zum Zeitpunkt des Waschens im Freien befand.)

Zitat:
- Kann die Aufnahme vor Gericht verwendet werden?

Ja.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Ja. Da nicht in eine Wohnung oder einen "besonders geschützen Raum" hineinfotografiert / hineingefilmt wurde, liegt kein Fall des §201a StGB vor. (Ich gehe mal davon aus, dass sich das Auto zum Zeitpunkt des Waschens im Freien befand.)

Das Fahrzeug befand sich nicht vor dem Haus zB an der Straße sondern weit im Grundstück.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Morgen :)
Ich habe zwischenzeitlich noch ein wenig recherchiert und bin auf diesen Artikel gestoßen:
"Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt."

Meiner Einschätzung nach könnte dies durchaus auf meinen Fall zutreffen?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Wenn Sie ihr Auto demnächst in dem Naturschutzgebiet waschen, das Gegenstand des Verfahrens vor dem AG Bonn war, werden Sie erfahren, ob das AG Bonn nochmal so entscheidet. Ansonsten dürfte das Urteil des AG Bonn für Sie so relevant sein wie der berühmte Sack Reis, der sich in China der Schwerkraft hingab.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Spintus):

Mir wirft es nun folgende Fragen auf:
- Ist die Aufnahme rechtmäßig?

Ja.
Zitat:
- Kann die Aufnahme vor Gericht verwendet werden?

Ja.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
- Ist die Aufnahme rechtmäßig?

Ja. Da nicht in eine Wohnung oder einen "besonders geschützen Raum" hineinfotografiert / hineingefilmt wurde, liegt kein Fall des §201a StGB vor. (Ich gehe mal davon aus, dass sich das Auto zum Zeitpunkt des Waschens im Freien befand.)

Und selbst wenn - es wäre nicht "unbefugt", wenn es dazu dient, eine erhebliche Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen Umweltvorschriften) zu dokumentieren und anzuzeigen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat:
Meiner Einschätzung nach könnte dies durchaus auf meinen Fall zutreffen?

Zum einen scheint der Nachbar ja nicht systematisch alle Personen in Ihrem Ort gefilmt zu haben (was möglicherweise unzulässig wäre), sondern gezielt Sie. Und er hat Sie auch nicht anlassunabhängig gefilmt (Dauerüberwachung per Kamera = potenziell unzulässig), sondern erst, als die Autowäsche - und damit ein konkreter Anlass - am Laufen war.
Zum anderen würde ein Unterlassungsanspruch nur dazu führen, dass Sie nicht nochmals gefilmt werden - bereits vorhandene Aufnahmen macht ein Unterlassungsanspruch nicht ungeschehen.

Zitat:
Das Fahrzeug befand sich nicht vor dem Haus zB an der Straße sondern weit im Grundstück.

Mag sein. Aber der §201a seht voraus, dass es sich um eine Wohnung oder einen "gegen Einblick besonders geschützen Raum" handelt. Letzteres meint sowas wie "Umkleidekabine im Schwimmbad", aber nicht "eigener Garten". Geschützes Rechtsgut ist die Intimsphähre - bei einem Auto also total fernliegend.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.146 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen