Als Zeuge vorgeladen, Dienstplanänderung

19. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb488603-96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Als Zeuge vorgeladen, Dienstplanänderung

Hallo,

ich habe eine Vorladung zur Zeugenaussage bekommen. Da ich Arbeitnehmer bin und der Termin auf eine Arbeitstag fallthabe ich meinen Arbeitgeber um Freistellung und Ausfüllen des Vordruckes Verdienstausfall gebeten.

Dieser verneinte die bitte und meinte nur das mein Freier Tag jetzt umgeplant werde. Keine Stunde später wurde der Dienstplan geändert.

Für mich als Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar. Mein freier Tag ist ein Brückentag gewesen.

Der Arbeitgeber argumentiert, dass er für den Gerichtstermin nicht kann und wenn er mir den Tag freistellen würde weitere Kosten entstehen.

Nun meine Frage ob das mit rechten Dingen zugeht?
Wie kann ich mich wehren bzw. argumentieren.

Vielen Dank.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6467x hilfreich)
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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich verstehe den Zusammenhang nicht zwischen Vorladung als Zeuge, freiem Tag und Dienstplanänderung.

Na ist doch ganz einfach: Der AG hat nicht freigestellt sondern den Dienstplan so geändert dass der entsprechende Tag jetzt dienstfrei ist und der AN eben an einem anderen Tag (einem Brückentag) arbeitet. Kreativ sind sie schon. :grins:



-- Editiert von Osmos am 20.04.2018 08:51

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

Habt ihr einem Betriebsrat. Wann gab es den Dienstplan? Monatlich)
und wielange im voraus wurde der DP geändert? (wieviel Tage oder Wochen)

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Nein, "sie"sind dumm, nicht kreativ. :crazy:
Ein einmal ausgehängter Dienstplan darf vom Arbeitgeber nicht ohne Not und Absprache mit den Arbeitnehmern geändert werden. Hier liegt ja offensichtlich keine Notlage vor, sondern nur ein plumper Versuch, einen Arbeitnehmer um seine Rechte zu bringen.
Sollte es einen Betriebsrat geben, der muss über die Änderung eines DP auch mitbestimmen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Grundsätzlich ist es aber schon so, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit, die durch die Gerichtsverhandlung verpasst wird, nacharbeiten lassen kann.
Zumindest in meinem Bundesland gibt es auf dem Formular für die Zeugenentschädigung unter dem Feld "Verdienstausfall" unter anderem auch die Ankreuzmöglichkeit "Ich habe keinen Verdienstausfall, jedoch muss ich die versäumte Arbeitszeit von ___ Stunden in meiner Freizeit nachholen, was ich ausdrücklich versichere"

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Grundsätzlich ist es aber schon so, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit, die durch die Gerichtsverhandlung verpasst wird, nacharbeiten lassen kann.


Bei einem Gleitzeitrahmen kann der AG darauf verweisen und es gibt dann nur eine Entschädigung für die in der Freizeit nachzuarbeitende Zeit. Wenn aber z.B. eine Kernarbeitszeit besteht, ist freizustellen.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Ein einmal ausgehängter Dienstplan darf vom Arbeitgeber nicht ohne Not und Absprache mit den Arbeitnehmern geändert werden.
Wo steht denn geschrieben, dass dieser Dienstplan bereits ausgehangen wurde???
Grundsätzlich kann der AG Dienste einteilen. Wenn der Terim also erst in 4 Wochen sein sollte und der Dienstplan noch nicht freigegeben wurde ist es für den AG überhaupt kein Problem die Arbeitszeiten den Bedürfnissen der Firma nach zu ändern.
Allerdings ist das alles Raterei solange der Fragesteller nicht noch ein paar wichtige Informationen liefert.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Grundsätzlich ist es aber schon so, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit, die durch die Gerichtsverhandlung verpasst wird, nacharbeiten lassen kann.

Nö. Kann er nicht.
Der Arbeitnehmer kann das freiwillig anbieten, aber verpflichten kann der AG ihn dazu nicht. Wie soll das auch funktionieren?

Beispiel: der AN arbeitet gem. Arbeitsvertrag Mo bis Fr, 7,5 Stunden täglich.
Nun muss er am Dienstag von 10 bis 15 Uhr zu einer Zeugenaussage vor Gericht.
Dafür muss ihn der AG freistellen. Der AN arbeitet in dieser Zeit nicht, also bekommt er für die Zeit logischerweise auch kein Gehalt, dafür aber den Verdienstausfall von der Gerichtskasse erstattet.

Wie soll der AG diese 5 Stunden denn jetzt "nacharbeiten" lassen?

Indem er sagt: die 5 Stunden ziehe ich Dir vom Urlaub ab? Geht nicht.
Indem er sagt: die 5 Stunden musst Du am Samstag "nacharbeiten"? Geht auch nicht. Scheitert am Arbeitsvertrag.
Indem er sagt: die 5 Stunden musst Du abends nach Feierabend nacharbeiten? Geht auch nicht, scheitert am Arbeitsvertrag, und würde außerdem Überstundenzuschlag begründen.

Den Arbeitsausfall wegen einer Zeugenaussage (oder einer Schöffentätigkeit) kann der Arbeitgeber genausowenig "nacharbeiten" lassen wie den Arbeitsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.

-- Editiert von eh1960 am 20.04.2018 10:39

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb488603-96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau der Plan wurde am 09.04. Veröffentlicht. Am 19.04 dann ohne Rücksprache geändert

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Hier hat der Arbeitnehmer aber offenbar keine festen Arbeitszeiten, sondern einen wechselnden Dienstplan.

Was für einen Arbeitnehmer gelten würde, der arbeitsvertraglich geregelte, fixe Arbeitszeiten ("Mo-Fr, jeweils 8-16:30") hätte, ist doch unrelevant.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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