In einem Rechtsstreit (Räumungsverfahren) kündigt der VM im laufenden Verfahren ständig das MV. BA ist im April, im Mai wird das MV wieder fristlos und ordentlich (im Verfahren durch den Anwalt, und auch den Mietern gegenüber) gekündigt, jedoch nicht aus dem Klagegrund (hier angebliche Mietrückstände), sondern begündet dies auf das angebliche Fehlverhalten der Mieterin. Im Juni ergeht das Urteil, die Räumungsklage wurde als unbegründet abgewiesen, auch alle im Verfahren ausgesprochenen Kündigungen wurden für unwirksam erklärt, bis auf die letzte im Mai, zu dieser heißt es expliziet:
Zitat:... ist der Vortrag als verspätet gemäß § 296a ZPO zurückzuweisen. Angriffsmittel können nach Schluss der mündl. Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Den Klägern wurde eine SSF ausdrücklich nur im Hinblick auf die durchgeführte BA - also zu der Frage ob die Beklagten MIetzahlungen geleistet hat - eingeräumt, so dass auch nur diesbezügliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. ...
Dies ist die Ausgangsposition.
Die Mieterin hat dann die letzte Kündigung (Mai) aufgegriffen, sich gegen die fristlose verwahrt jedoch die ordentlich akzeptiert, da auch sie das Mietverhältnis als unheilbar zerrüttet ansah. Sie zog aus.
Frage: Konnte die Mieterin überhaupt die Kündigung akzeptieren, obwohl sie im Verfahren als verspätet zurück gewiesen wurde? ME ja, aber gibt es hierzu schon Rechtsprechung oder sind hier irgendwelche Vorschriften bekannt?
(Nein es geht um keine unserer Sachen, ist ein Fall in der Bekanntschaft.)