Pflichtteil , Hausrat, persönliche Sachen

16. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fragerin99
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Pflichtteil , Hausrat, persönliche Sachen

Hallo liebe Mitglieder,
ich habe eine Frage zum Pflichtteil - gehören Hausrat und persönliche Gegenstände dazu?
Wenn ja, kann der Erblasser per Testament diese Sachen an bestimmte Personen vererben?
Es handelt sich um Sachen von geringem Wert, das meiste wird wohl entsorgt werden.
Es geht nur darum, nicht jede Gabel einzeln aufführen zu müssen, da die pflichtteilberechtigte Person wegen allem klagen wird. Da geht es nicht um Werte, sondern um Hass.
Wie kann man das in einem Testament regeln?
Vielen Dank für eure Hilfe.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
ich habe eine Frage zum Pflichtteil?

Einen Pflichtteilsanspruch (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar) hat der Berechtigte, wenn dieser "enterbt" wurde.
Zitat:
- gehören Hausrat und persönliche Gegenstände dazu

Nein, der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Anspruch in bar.
Zitat:
Wenn ja, kann der Erblasser per Testament diese Sachen an bestimmte Personen vererben?

Ja.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:

Zitat:
- gehören Hausrat und persönliche Gegenstände dazu

Nein, der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Anspruch in bar.


der Hausrat wird aber angerechnet.
Der Erblasser kann diese Dinge per Testament an andere vererben,
der Enterbte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände,
der Wert ist bei der Berechnung des Pflichtteil-Anspruchs dennoch zu berücksichtigen,
der Anspruch ist in Geld auszubezahlen.
Das gilt wohl auch für die einzelne Gabel, so sie von Wert ist, es könnte ja eine goldene sein,
im Zweifel, also im Streitfall, glaube ich nicht, dass es dem Erben obliegt darüber zu urteilen, ob der Hausrat einen geringen Wert hatte, siehe auch BGB § 2314 , Auskunftspflicht des Erben



-- Editiert von Patience! am 17.04.2018 09:11

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.073 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen