Nutzungsänderung Nachbar

13. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jutschin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsänderung Nachbar

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Nachbar hat eine Nutzungsänderung zum Friseursalon zu einem Schülercafe beantragt. Trotz hinreichende Begründung, Thema Lärm, unmittelbare Einsichtmöglichkeit in meiner Intims- und Privatsphäre, Vandalismus, Höhere Gewaltbereitschaft etc. Schüler machen Bilder etc ergab mein Einwandschreiben nichts. Die Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung wurde genehmigt.

Da mein Haus, an der Grenze hinter seinem Hof befindet, und so unmittelbar im geschehen bin, weil hinter dem Haus ein Fenster befindet, welches man direkt ins Fenster sehen und einsteigen kann verstehe ich nicht, warum eine Nutzungsänderung genehmigt werden kann.

Welche Möglichkeiten bleiben mir jetzt nur noch.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Jutschin):
kann verstehe ich nicht, warum eine Nutzungsänderung genehmigt werden kann.

Vermutlich war der Einwand nicht substantiert genug.
Oder unjuristisch formuliert: apokalyptische Befürchtungen die auf Vorurteilen beruhen sind nicht relevant.



Zitat (von Jutschin):
Welche Möglichkeiten bleiben mir jetzt nur noch.

Abwarten, ob was von den Befürchtungen eintritt, Beweise sammeln und dann den Rechtsweg beschreiten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jutschin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe halt nicht ganz, wenn ich schreibe, dass unmittelbare Einsicht in mein Fenster, sowie Ersteigbarkeit durch das betreten des Hinteren Hof, das es überwiegt.

Statt dessen schreibt mir die Stadtveraltung: Ein recht auf Uneinsehbarkeit Ihrer Räumlichkeiten besteht im öffentlichen Baurecht nicht. Hier kann soch jeder Bewohner durch geeignete Maßnahmen selber schützen.

Wenn sie im Hinteren Hof sich alle befinden, bitte was soll ich da für geeignete Maßnahmen machen. Ist doch ein Witz.
Selbst der Beürgermeister hat in einer Zeitung Stellung genommen, mit den Worten: Derjenige der das nicht aushalte, soll wegziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Jutschin):
Ein recht auf Uneinsehbarkeit Ihrer Räumlichkeiten besteht im öffentlichen Baurecht nicht. Hier kann soch jeder Bewohner durch geeignete Maßnahmen selber schützen.

Das ist in der Tat die aktuelle Rechtslage.



Zitat (von Jutschin):
Wenn sie im Hinteren Hof sich alle befinden, bitte was soll ich da für geeignete Maßnahmen machen

Man nennt es "Gardiene". Alternativ gibt es noch Plisses, Jalousetten, Sichtschutzfolie.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jutschin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich auch den Einwand hevorgebracht habe, das keine Fahrradstellplätzen an der Straße entlang angebracht werden kann. bekam ich folgende Aussage: nach § 56 Absatz 5 satz 1 Ziffer 2 LBO befreit werden.

ist das jetzt auch rechtens?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Jutschin):
ist das jetzt auch rechtens?

Vermutlich schon.

Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Abgewischen wird hier wohl von § 16 und § 38 abgewichen.
Nchvollziehbar, weil Räder die gesichert in Fahrradständern stehen. weniger behindern als wild "geparkte".

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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