Guten Tag,
ich habe einen Elektriker verklagt, der auf meiner Baustelle einen Schaden verursacht hat. Die erste grobe Schätzung von wir war ein Schaden von 12.000 € - Nach diesem Streitwert musste ich im Vorfeld meine Anwältin bezahlen (1.101,94 €). Mittlerweile wurde der Streitwert auf 6.500 € nach unten korrigiert, eine Gutschrift habe ich von meiner Anwältin natürlich nicht erhalten.
Jetzt hat sie ein paar Schreiben an den Elektriker geschickt und auch einen Mahnbescheid, der Elektriker hat widersprochen.
Nun hat meine Anwältin aber auf einmal eine weitere Rechnung an mich geschickt von über 500 €, mit der Begründung, dass sie jetzt nicht mehr den Streitwert als Grundlage annimmt, sondern einfach den Vertragswert (von ca. 25.000 €). Dieses Vorgehen kommt mir komisch vor.
Daher meine Frage - Kann ein Anwalt einfach so den Vertragswert annehmen (der immer höher ist, als der eigentliche Streitwert)?
Viele Grüße
-- Editiert von Dosihris am 28.05.2018 11:18
Anwaltkosten nach Streitwert - Vertragswert?
Verbaut?
Verbaut?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Zunächst kommt es hier darauf an, welche Art der anwaltlichen Vergütung Sie mit der Anwältin vereinbart haben.
Wird nach RVG abgerechnet, so ist Ausgangspunkt hier der Streitwert. Aufgrund dessen werden die gesetzlichen Gebühren berechnet. Hieran ist die Anwältin gebunden.
Insofern steht Ihnen auch ein Erstattungsanspruch für überzahlte Anwaltsgebühren zu.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo Herr Geike,
danke für die Antwort, hier noch eine kurze Nachfrage. Die Gegenseite behauptet, dass nach dem Rücktritt vom Vertrag der Streitwert irrelevant ist und deswegen laut "Baumbach/Lauterbach, ZPO 71. Aufl. §3, Rn. 94" der Vertragswert als neue Abrechnungsgrundlage anzuwenden ist. Ist dem so?
MfG
Nico Franze
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten