Handwerker meldet sich nicht, für Nachbesserung.

12. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)
Handwerker meldet sich nicht, für Nachbesserung.

Hallo, folgende Frage.
Am 26.9.2016 ließen wir ein Glasvordach bauen. Nun stellten wir vor 2 Wochen bei der Reinigung fest. Das eine Glas-Platte 5 cm weiter unten steht, wie die anderen. Und bei dieser Platte auch schon der Halter dadurch weg gedrückt ist. Nun riefen wir den Monteur an dieser sagte er melde sich zur Nachbesserung. 5 Tage passierte nichts. Dann erneut versucht anzurufen. Keine Reaktion genau so wenig auf Email Kontakt. Wie verhält man sich da jetzt richtig. So wie es scheint ist auch bei dem verschieben eine Glasplatte beschädigt worden. Durch den Halter bei reinigen von Glas Ende. Hat man schnittverletzungen bekommen.

Danke im voraus

Gruß
Patrick

-- Editiert von patrick79 am 12.04.2018 23:32

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120281 Beiträge, 39865x hilfreich)

A) Warten bis er sich meldet.
B) Ihm den Mangel schriftlich melden, mit Frist nach Datum zur Behebung (14 Tage mindestens), das ganze mit Zustellnachweis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, kann man dem Handwerker das so senden, oder gibt es bessere Vorlagen.
Die Frist finde ich im Interent 10 Tage bis 14 Tag nach zustellung, was ist richtig?
Gruß
Patrick

Anschrift Auftragnehmer
Ort, Datum
Ausgeführtes Datum .......


Sehr geehrte/r _____________ ,
bis heute haben sich an dem vorstehend bezeichneten Bauvorhaben folgende Mängel gezeigt:

1.
....................................................................................................

Wir haben Sie aufzufordern, diese Mängel bis spätestens zum
...... zu beseitigen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden wir ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung
beauftragen und Ihnen hierfür anfallende Kosten in Rechnung stellen; § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B .
Um die Mängelbeseitigungsarbeiten entsprechend zu koordinieren, bitten wir um rechtzeitige
telefonische Terminabsprache.
Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120281 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von patrick79):
§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B .

Wurden VOB denn überhaupt vereinbart?
Ansosnten weg lassen.



Zitat (von patrick79):
bitten wir um rechtzeitige telefonische Terminabsprache.

Bitte kann man befolgen, mauss es aber nicht.
Hier sollte man auffordern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von patrick79):
§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B .

Wurden VOB denn überhaupt vereinbart?
Ansosnten weg lassen.



Zitat (von patrick79):
bitten wir um rechtzeitige telefonische Terminabsprache.

Bitte kann man befolgen, mauss es aber nicht.
Hier sollte man auffordern.



Danke das bitte nehme ich raus. Und den Paragraf, auch fand den nur so als Vorlage.


Danke Gruß
Patrick

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, ich greife dieses Thema nocheinmal auf, am 19.5 war der Handwerker da, und hat die Mängel ausgebessert, nun aber folgendes . Durch diesen sehr Trockenen Sommer, bemerkte ich heute (da endlich mal regen war.) das immer noch Wasser am Wandanschluss durchkommt. Nun Laufen ja am 26.09.18 die 2 Jahre ab. Ich habe heute dem Handwerker erneut eine Email gesendet das der 1 Mangel immer noch besteht, und Ihn aufgefordert dies noch zu beheben, hab auch 2 Bilder mitgeschickt. Muss ich was besonderes beachten da die frist bald abläuft?


Danke schonmal

Gruß
Patrick

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120281 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von patrick79):
Muss ich was besonderes beachten da die frist bald abläuft?

Das man nachweisen kann, das die Mängelmeldung auch beim Handwerker angekommen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für die Antwort reicht da eine email aus. Dieser hat auch schon darauf geantwortet.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120281 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von patrick79):
Dieser hat auch schon darauf geantwortet.

Einer der besten Zustellnachweise überhaupt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, ich muss mich nochmal melden. Und zwar, habe ich ja oben geschrieben das nicht alle Mängel beseitigt wurden. Wie auch oben steht habe ich dem Handwerker eine Email geschrieben, wo er auch innerhalb von 10 Minuten geantwortet hat, das er sich ende der Woche meldet, zwecks Termin in der ersten Oktober Woche. Bis dahin hatte ich nichts mehr von Ihm gehört. Jetzt wollte ich ihm, ein Einwurfeinschreiben schicken, das er doch sich bei mir innerhalb 14 Tage zu melde hat zwecks verbindlichen Termin, dazu machen wollte ich den Email verkehr, wo er ja gemeint hat er meldet sich. Auch wollte ich dazu schreiben das wenn er sich nicht meldet das ich es meinem Anwalt übergebe. Nur nochmal zur sicherheite, erstellt wurde es 26.09.2016 ausbesserungen fanden statt am 19.5.2018 davon wurden von 2 Mängel einer beseitigt, wenn es regnet kommt aber immer noch Wasser durch den Wandanschluss. Die Garantie ist ja eigentlich ausgelaufen. Aber innerhalb der Garantie wurde ja schon nach gebessert aber erfolglos. Denke dadurch ist das recht auf meiner Seite oder?

Danke im vorraus, und ein schönes Wochende
Gruß
Patrick

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Tja, wenn Sie Pech haben, ist die Sache gelaufen. Sie hätten die Verjährungs durch Klageerhebung hemmen können, eine Email hemmt gar nichts.

Aber es werden sich gewiss noch andere melden....

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von patrick79):
Nun Laufen ja am 26.09.18 die 2 Jahre ab.
Moin, welche 2 Jahre? Wo habt ihr die vereinbart? Für das, was du als Mangel beschreibst, gilt mW nicht die 2-Jahres-Frist. Evtl. kannst du eine Nachbesserung verlangen.
Glasvordach? Über der Haustür? Wo läuft denn das Wasser hin? Wie wurde der Wandanschluß hergestellt?

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
patrick79
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo. Eine Terrassenüberdachung.. mit einem Blech das zusätzlich über den Träger des Daches geht am wandanschluss. Da das Dach vom Haus nicht weit vorgeht. Wurde dieses extra nochmal gemacht um sich zu gehen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Ich kann mir das bildlich vorstellen.
Was als Mangel/Ausführungsfehler beschrieben wurde, verjährt nicht nach 2 Jahren.
Es gibt auch keine auslaufende Garantie.
Du kannst zum Anwalt gehen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.210 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen