Online-Möbelkauf - Nachlieferung - Frist

9. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Veannon
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 32x hilfreich)
Online-Möbelkauf - Nachlieferung - Frist

Hallo,

ein Möbelkauf wurde online getätigt und die Möbel "nach Maß" gefertigt und drei Monate später angeliefert. Es stellt sich heraus, dass ein Teil fehlerhaft ist. Dieses wird unmittelbar reklamiert - ohne Frist. Der Händler gibt diese Reklamation an den Hersteller weiter. Zwei Wochen erfolgt keine Reaktion, dann wird der Termin "erste Maihälfte" bis zu Nachlieferung benannt.

Das sind von heute an maximal 5 Wochen, seit Reklamation dann 7 Wochen.

1.) Ist dies zeitlich noch im gesetzlichen Rahmen? Wir hätten das Teil natürlich lieber gestern anstatt morgen.

2.) Sollte noch nachträglich eine Frist (bis Mitte Mai?) gesetzt werden, um dann eine Handhabe zu haben, sollte es bis dahin doch nicht geliefert werden?

3.) Kann noch irgendwie künstlich Druck ggü. dem Händler aufgebaut werden, um das Teil schneller zu bekommen? Ggf. Rücktritt vom KV, wodurch dem Händler nicht unerhebliche Kosten entstehen könnten.

4.) Entsteht unserem Kind ein Schaden, der durch einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht werden kann, dadurch dass wir jetzt in dessen Zimmer schlafen, weil unser Schlafzimmer nicht aufgebaut werden kann? :Achtung, Scherz!:

Vielen Dank.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
1.) Ist dies zeitlich noch im gesetzlichen Rahmen? Wir hätten das Teil natürlich lieber gestern anstatt morgen.


Die Zeitspanne muss den Umständen entsprechend angemessen sein. Beispiel: Bei einer fehlenden Schraube wäre dieser Zeitraum klar zu lang. Bei einem Möbelstück, welches angefertigt werden muss, können auch mal ein paar Wochen angemessen sein

Zitat:
2.) Sollte noch nachträglich eine Frist (bis Mitte Mai?) gesetzt werden, um dann eine Handhabe zu haben, sollte es bis dahin doch nicht geliefert werden?


Ist m.Mn. nach nicht nötig, empfiehlt sich aber aus Nachweisgründen, falls die Reklamation nur mündlich erfolgte

Zitat:
3.) Kann noch irgendwie künstlich Druck ggü. dem Händler aufgebaut werden, um das Teil schneller zu bekommen? Ggf. Rücktritt vom KV, wodurch dem Händler nicht unerhebliche Kosten entstehen könnten.


Ein Rücktritt ist erst möglich, wenn die Nachbesserung fehlschlägt

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Veannon
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 32x hilfreich)

Aber irgendwie ist das doch auch ein Scherz oder? Bei einem Termingeschäft muss A bis zum xten liefern. Da er das nicht schafft, liefert er einfach etwas anderes und hat - da es ja speziell angefertigt wurde - dann wieder x Wochen Zeit.

So lässt sich das zumindest einmal um einen wesentlichen Zeitraum hinauszögern.

Jetzt ist ein Möbelkauf kein klassisches Termingeschäft. Wenn aber eine Lieferzeit von 12-14 Wochen angegeben war und ich letztlich nach 22 Wochen alles erhalten habe, ist das doch erheblich verzögert.

Die Reklamation wurde formlos schriftlich eingereicht. Die Bestätigung der "ersten Maihälfte" habe ich ebenso schriftlich. Wenn dies im Zweifel genügt, um vom Vertrag zurück zu treten, kann ich das mit der Frist dann ja sen lassen. Vielleicht sollte ich Ihnen diese meine Option aber nochmal schriftlich mitteilen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Veannon):
Bei einem Termingeschäft muss A bis zum xten liefern.

Und war es eines?
Ansonsten hat man Äpfel und Birnen verglichen.



Zitat (von Veannon):
Wenn dies im Zweifel genügt, um vom Vertrag zurück zu treten, kann ich das mit der Frist dann ja sen lassen.

Eine Frist muss angemessen sein.
Wer eine Lieferzeit von 3 Monaten bei einer Maßanfertigung akzeptiert, wird dann vor Gericht schon genau begünden müssen, weshalb er die Nachbesserung nicht genauso gedulig abwarten konnte.



Zitat (von Veannon):
Die Bestätigung der "ersten Maihälfte" habe ich ebenso schriftlich.

Dann sollte man eine Frist nach Datum (z.B. 16.05.) setzen, damit mal ein verbindlicher Termin genannt wurde. Und zwar mit Zustellnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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