Gewerberaummiete und Schlüssel

23. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
standventilator
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerberaummiete und Schlüssel

Guten Tag, ich habe folgende Frage.
Therapeutin P hat Praxisräume in einem Hinterhaus angemietet. Von den 3 Schlüsseln wünscht der Vermieter V, dass einer bei einem Bewohner des Vorderhauses hinterlegt wird. P ist nicht damit einverstanden und möchte auch diese Schlüssel haben und selbst entscheiden, bei wem sie einen Schlüssel für Notfälle hinterlegen möchte.

Wie in der Branche üblich möchte sie außerdem ihre Räume stundenweise 3 verschiedenen Kollegen zur Verfügung stellen. Die Untervermietung ist mündlich durch V erlaubt worden. P möchte nach Beratung mit ihrem Steuerberater keine Untermietverträge schließen, sondern die Räume gegen Rechnung stundenweise vermieten. Dazu benötigen die Kollegen aber gelegentlich auch die Schlüssel für das Vorderhaus, um in das Hinterhaus gelangen zu können. V möchte nun, dass jeder, der einen Schlüssel zum Vorderhaus bekommen soll, mit V einen persönlichen Vorstellungstermin vereinbart und entscheiden, ob dieser durch das Vorderhaus in meine Räume darf.

Fragen:
1. Darf P die 3. Schlüssel von V verlangen und selbst bei einem Freund hinterlegen, der dann auch gelegentlich in die Räume gehen könnte?
2. Darf P die Räume stundenweise gegen Rechnung vermieten und muss V mit den Raumnutzern einverstanden sein?
3. Muss P jeden, der einen Schlüssel hat und erlaubt, in ihre Räume zu gehen, bei V persönlich "vorstellen"?

Vielen Dank.

-- Editiert von standventilator am 23.02.2018 07:33

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

1 ja
2 ja, wenn der Vermieter zustimmt

3 Da es ja wohl regelmäßig die gleichen Kollegen sein werden, wäre dies doch kein Problem, zumal der Vermieter ja auch ein Entgegenkommen zeigt

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120308 Beiträge, 39870x hilfreich)

In der Situation würde ich als erstes mal die Schlösser wechseln.
Denn die Kombination "sensible Daten" und "unbekannte Anzahl von Schlüsseln" wäre mir als Therapeut zu heiß.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn die Kombination "sensible Daten" und "unbekannte Anzahl von Schlüsseln" wäre mir als Therapeut zu heiß.


Das wird nicht so einfach gehen, da die Praxis im Hinterlaus liegt, welches nur durch das Vorderhaus zu erreichen ist (so habe ich das verstanden), klar das Schloss zur Praxis wechseln ist kein Thema, aber das Schloss um ins Vorderhaus (und durch dieses dann ins Hinterhaus) zu gelangen, dafür fehlt hier mE die Rechtsgrundlage.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120308 Beiträge, 39870x hilfreich)

Ups, danke für den Hinweis.
Ich meinte natürlich nur die Schlösser der Praxis.


Und die Schlößer gut aufheben, damit man die bei Auszug wieder einbauen kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von standventilator):
Von den 3 Schlüsseln wünscht der Vermieter V, dass einer bei einem Bewohner des Vorderhauses hinterlegt wird.

Blöde Idee vom Vermieter, denn wenn irgendetwas ist, steht "der andere Bewohner" natürlich als erster unter Verdacht ... Ob "der Bewohner" das überhaupt möchte?

Für was soll das denn gut sein?
Wenn es nur als Notfallschlüssel (bei Gefahr in Verzug) gedacht ist, dann kann man den "Vermieterschlüssel" in einem von beiden Seiten über die Klebestelle unterschriebenen Umschlag packen, der ggf. wieder unversehrt vorgelegt werden kann - und jeder hat seine Sicherheit.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

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