folgendes ist gegeben - die Parteien sind geschieden, aus der Ehe gehen 4 gemeinsame Kinder hervor, diese wurden zu je 2 Kindern je einem Elternteil zugeordnet. Der Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem jeweils anderen Elternteil wurde per Beschluss geregelt und auf 30 Tage begrenzt.
Die Regelung wird von den einem Elternteil nur teilweise eingehalten, die Kinder haben ihre Bedürfnisse zur Änderung der Umgangsregelung bereits eigenständig dem Elternteil, dem Jugendamt, dem Richter und der Schule mitgeteilt. Der betroffene Richter teilte mit, ohne einen entsprechenden anwaltlichen Antrag könne nichts geändert werden.
Die aktuelle Regelung führt zu regelmäßigen Streits und vielen Tränen, ich versuche diesen Antrag per EA zu stellen, da diesbezüglich kein Anwaltszwang besteht. Ich möchte daher erreichen, dass die gerichtliche Umgangsregelung aufgeweicht wird und die Kinder ein Mitbestimmungsrecht bekommen, ob sie das andere Elternteil besuchen oder nicht. Wir wünschen uns, dass noch vor den Osterferien die Regelung geändert wird.
Ich muss den Antrag für die mündliche Verhandlung begründen - und bitte daher um Unterstützung - habe ich so den richtigen Rechtsparagraphen?
Zitat:im Sinne der einstweiligen Anordnung wird der Beschluss AZ 5 F 299 / 14 vom 14.9.2015 wegen veränderter Umstände oder wegen Veränderung der Rechtslage aufgehoben und eine Neuregelung getroffen
§ 49
Einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Gemäß § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Handelt es sich um eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten für das Kind, richtet sich die Entscheidung nach § 1628 BGB . Denn auch bei der Entscheidung nach § 1628 BGB ist nach § 1697a BGB das Kindeswohl ausschlaggebend. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 621aZPO, §§ 64 Abs. 3 , 36 FGG nach dem Wohnsitz, ersatzweise nach dem Aufenthaltsort des Kindes.
-- Editiert von w.weinbrecht am 22.02.2018 08:56
-- Editiert von w.weinbrecht am 22.02.2018 11:07