Einstweilige Anordnung zur Änderung der Umgangsregelung

22. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
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Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)
Einstweilige Anordnung zur Änderung der Umgangsregelung

folgendes ist gegeben - die Parteien sind geschieden, aus der Ehe gehen 4 gemeinsame Kinder hervor, diese wurden zu je 2 Kindern je einem Elternteil zugeordnet. Der Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem jeweils anderen Elternteil wurde per Beschluss geregelt und auf 30 Tage begrenzt.

Die Regelung wird von den einem Elternteil nur teilweise eingehalten, die Kinder haben ihre Bedürfnisse zur Änderung der Umgangsregelung bereits eigenständig dem Elternteil, dem Jugendamt, dem Richter und der Schule mitgeteilt. Der betroffene Richter teilte mit, ohne einen entsprechenden anwaltlichen Antrag könne nichts geändert werden.

Die aktuelle Regelung führt zu regelmäßigen Streits und vielen Tränen, ich versuche diesen Antrag per EA zu stellen, da diesbezüglich kein Anwaltszwang besteht. Ich möchte daher erreichen, dass die gerichtliche Umgangsregelung aufgeweicht wird und die Kinder ein Mitbestimmungsrecht bekommen, ob sie das andere Elternteil besuchen oder nicht. Wir wünschen uns, dass noch vor den Osterferien die Regelung geändert wird.

Ich muss den Antrag für die mündliche Verhandlung begründen - und bitte daher um Unterstützung - habe ich so den richtigen Rechtsparagraphen?

Zitat:
im Sinne der einstweiligen Anordnung wird der Beschluss AZ 5 F 299 / 14 vom 14.9.2015 wegen veränderter Umstände oder wegen Veränderung der Rechtslage aufgehoben und eine Neuregelung getroffen

§ 49
Einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Gemäß § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

Handelt es sich um eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten für das Kind, richtet sich die Entscheidung nach § 1628 BGB . Denn auch bei der Entscheidung nach § 1628 BGB ist nach § 1697a BGB das Kindeswohl ausschlaggebend. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 621aZPO, §§ 64 Abs. 3 , 36 FGG nach dem Wohnsitz, ersatzweise nach dem Aufenthaltsort des Kindes.


-- Editiert von w.weinbrecht am 22.02.2018 08:56

-- Editiert von w.weinbrecht am 22.02.2018 11:07

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Dein Ziel ist mit einer EA nicht zu erreichen.
Die EA kann Dir (und den Kindern) vorübergehenden Rechtsschutz bieten, was hier wohl darin zu sehen wäre, dass das andere Elternteil sich an die bestehende Regelung halten muss (ggf. mit Zwangsgeldandrohung). Das wäre aber nur, wie Du selbst ja oben auch schon schreibst, eine vorübergehende Regelung.

Dein Ziel ist jedoch eine grundsätzlich veränderte Umgangsregelung (vermutlich Ausweitung des Umgangs). Dafür besteht m.E. kein dringendes Bedürfnis - sodass eine EA insoweit das falsche Mittel wäre. Hier sollte mit Anwalt auf dauerhafte Abänderung des Umgangsbeschlusses geklagt werden.

Zitat (von w.weinbrecht):
dass die gerichtliche Umgangsregelung aufgeweicht wird und die Kinder ein Mitbestimmungsrecht bekommen, ob sie das andere Elternteil besuchen oder nicht.
Halte ich für nicht durchsetzbar, da der sich minütlich verändernde Wunsch der Kinder das eigenständige Umgangsrecht des Elternteils völlig negieren würde.
Der Anwaltszwang in Familiensachen und Familienstreitsachen ist vor Jahren u.a. auch deshalb eingeführt worden, um die Gerichte vor nicht zu Ende gedachten Klagen zu bewahren (auch wenn das so deutlich nur intern kommuniziert wurde.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

Das macht mich jetzt nicht so glücklich.

Ich habe bereits über 10 Anträge auf Ordnungsgelder eingereicht, weil sich die Mutter nicht daran hält. Im Antrag zu Weihnachten 2016 wurde jetzt vom OLG Karlsruhe das Ordnungsgeld abgewiesen mit der Begründung, das im Beschluss ein Vermerk gem § 89 FamFG fehlt. Der Richter hat statt dessen einen Parsus "Die Eltern sind sooft auf Ordnungsmittel gemäß §89 FamFG hingewiesen worden, dass eine erneute Belehrung nicht notwendig ist" Wir haben keinen Vegleich sondern einen Beschluss.

2 Anträge zu Ordnungsmitteln für diesen Beschluss vom Mai 2017 und Juli 2017 sind noch nicht bearbeitet worden, ich habe deshalb Beschwerde eingereicht und gegen den Richter die Sorge der Befangenheit" eingereicht.

Meine Tochter weint bitterlich, jedesmal, wenn die Mutter mitbekommt, dass meine Tochter zu mir will und irgendetwas unternimmt, nimmt die Mutter ihr das Handy für mindestens 1 Woche weg und unterbindet so alle Möglichkeiten zu kommunizieren. Irgendetwas muss ich doch erreichen können!

-- Editiert von w.weinbrecht am 22.02.2018 13:32

1x Hilfreiche Antwort

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