Befugnisse Schweizer Jugendamt

20. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Georg1972
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)
Befugnisse Schweizer Jugendamt

Hallo zusammen, kann mir jemand Mitteilen welche Befugnisse ausländische Jugendämter haben" hier wäre es die Schweiz"? Bin mir nicht ganz klar ob man auf etwaige Schreiben reagieren sollte, vor allem in welcher Form reagieren?
Gruß

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Da kommt es drauf an, um was es geht.
Wir sind hier keine Hellseher.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Georg1972
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

Hier geht es um den Kindesunterhalt. Meine Ex wohnt mittlerweile in der Schweiz mit unseren beiden Kindern und droht mir eben mit Jugendamt hinsichtlich Unterhalt. Ich bezahle nach Dt.Tabelle Stufe 5 so wie es das Fam.Gericht bei unserer Scheidung beschloßen hat.
Gruß

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#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben ist auch das JA dort zuständig.

Wenn die KM, analog der Beistandschaft in D, das dortige JA mit der Überprüfung/ Geltendmachung von Unterhalt beauftragt hat, dann wirst du früher oder später antworten müssen.

Auch in D würde ein gerichtlicher Beschluß nicht unendlich gelten, sondern nur bis eine der beiden Parteien dagegen vorgeht.

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Georg,

Ich denke auch das JA in der Schweiz kann eingenständig nichts durchsetzen?

Wenn du dem JA nicht anwortest, wird sich deine EX einen Anwalt nehmen.

edy

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Natürlich kann das schweizer JA in Deutschland nichts durchsetzen. Wie denn? Es existiert ein Titel, aus dem wird bezahlt. Wenn man eine Abänderung des Titels möchte, dann muss man sich darum bemühen. Also klagen. Ob jetzt primär die Schweiz oder Deutschland zuständig ist, müsste ich übrprüfen. Kann aber auch ein deutscher Anwalt ohne Probs nachlesen, Du selbst auch. So, unabhängig davon, wenn die Scheidung 2 Jahre her ist, bzw. das Urteil so alt, dann hätte die Kindsmutter einen Anspruch auf eine aktuelle Auskunft. Die kann man natürlich auch einem schweizer JA geben, zwecks Kostenersparnis.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Deutschland wie die Schweiz sind Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, des Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und weitere Übereinkommen in diesem Bereich.

Siehe "Internationale Alimentensachen und Eherecht": https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/rechtsgrundlagen.html

Gemäss diesen Abkommen gilt das Recht am Aufenthaltsort des Kindes und die Behörden leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Im dümmsten Fall, wenn man auf die Schreiben nicht reagiert, werden die Schweizer Behörden nach Auskunft und Information der Mutter entscheiden und die Deutschen Behörden den Unterhaltsbeschluss durchsetzten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

du, er zahlt doch. Da ist im Augenblick nichts durchzusetzen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Natürlich kann das schweizer JA in Deutschland nichts durchsetzen. Wie denn?
Zum Beispiel über den Weg der Rechtshilfe. Der funktioniert zwischen diesen beiden Ländern ausgesprochen gut. Ob man es dann noch als Durchsetzung durch das Jugendamt bezeichnen möchte oder nicht, scheint eine geschmacksfrage zu sein. Auf jeden Fall werden am Ende die Interessen durchgesetzt, die das Jugendamt zur Zeit (unterstellt berechtigt) vertritt.

Zitat:
Wenn man eine Abänderung des Titels möchte, dann muss man sich darum bemühen.
Zum einen ist das nicht richtig. Zum anderen scheint das Jugendamt sich gerade um eine "Abänderung" zu bemühen.

Zitat:
Ob jetzt primär die Schweiz oder Deutschland zuständig ist, müsste ich übrprüfen. Kann aber auch ein deutscher Anwalt ohne Probs nachlesen, Du selbst auch. So, unabhängig davon, wenn die Scheidung 2 Jahre her ist, bzw. das Urteil so alt, dann hätte die Kindsmutter einen Anspruch auf eine aktuelle Auskunft.
Das scheint mir eine sehr gewagte These zu sein. Ist vermutlich auch einfach nur geraten.

Zitat:
er zahlt doch. Da ist im Augenblick nichts durchzusetzen.
Das ist falsch. Zum einen ist denkbar, dass er nicht genug zahlt. Zum anderen ist denkbar, dass das Jugendamt etwas ganz anderes als Geld will (zB die Durchsetzung des oben doch genannten Anspruchs auf eine aktuelle Auskunft).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nee, nicht geraten. Zwar klappt im kleinen Grenzverkehr schon immer der direkte Austausch, dazu brauchte es nicht der Haager Unterhaltskonvention. Eine Konvention, die m.E. maßlos überschätzt wird, zumindest von den Leuten, die nicht ständig damit arbeiten. Fakt ist, dass das Vollstrecken eines Unterhaltstitels vereinfacht werden soll. Die Souveränität haben die unterzeichnenden Staaten jedoch nicht aufgegeben. So werden deutsche Unterhaltstitel, die nicht von einem Gericht erstellt worden sind, zunächst vom deutschen Familiengericht in ein Urteil "umgeschrieben," ehe sie im Ausland vollstreckt werden können. Und dann haben die die unterzeichnenden Staaten ja noch jeweils eine zentrale Behörde eingerichtet, bei uns ist zuständig das Bundesamt für Justiz in Bonn. Und das dauert und dauert und dauert. Häufig ist es einfacher, direkt ganz ohne Konvention im Ausland tätig zu werden. Und es wird verkannt, dass die Vollstreckung im Ausland eben dem Landesrecht unterliegt. Z.B. die Berücksichtigung der Freibeträge/des Selbstbehalts.

Zurück zum Fall. Hier würde ich mal rückfragen, schriftlich, zu welchem Behufe die Auskunft erteilt werden soll. Und dann sieht man weiter.


wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Nee, nicht geraten.
Scheinbar doch. Dieser neue Beitrag verstärkt diesen Eindruck nur noch.

Zitat:
zumindest von den Leuten, die nicht ständig damit arbeiten.
Also von Leuten wie Ihnen?

Zitat:
Zwar klappt im kleinen Grenzverkehr schon immer der direkte Austausch
Und auch dieser kann nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Spätestens dann und soweit, wie deutsche Behörden/Gerichte zu Lasten eines in Dutschland lebenden Antrags-/Klagegegner tätig werden sollen.

Zitat:
Fakt ist, dass das Vollstrecken eines Unterhaltstitels vereinfacht werden soll.
Fakt ist, dass das Vollstrecken von Unterhaltstiteln hier überhaupt nicht das Thema ist.

Zitat:
Die Souveränität haben die unterzeichnenden Staaten jedoch nicht aufgegeben.
:augenroll:

Zitat:
Hier würde ich mal rückfragen, schriftlich, zu welchem Behufe die Auskunft erteilt werden soll.
Das kann man natürlich machen. Ich würde aber zum einen vermuten, dass dieser Grund in dem Schreiben bereits erwähnt wird. Zum anderen würde ich doch ganz schwer vermuten, dass es um die Berechnung des den Kindern zustehenden Unterhalts gehen soll.

2x Hilfreiche Antwort

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