Kündigung wegen Eigenbedarf - Mieter gehen nicht auf die Kündigung ein

14. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf - Mieter gehen nicht auf die Kündigung ein

Liebe Community,

mir drängen sich einige Frage bzgl. einer Kündigung wegen Eigenbedarf auf die Brust. Folgende Ausgangslage:

Es dreht sich um ein Einfamilienhaus, welches seit 1985 vermietet ist. Nun verstarb die im ursprünglichen Mietvertrag eingetragene Mieterin, wodurch sich das Mietrecht auf ihre drei Söhne vererbt hat, die weiterhin im Haus wohnen. Diese stellten Anfang des Jahres eine Anfrage, ob sie weiterhin im Objekt verbleiben können.

Eigentümer des Hauses ist derzeit eine Erbengemeinschaft.

Nun hat diese Erbengemeinschaft als Antwort auf die Anfrage der Mietsituation eine Kündigung wegen Eigenbedarf über einen Anwalt geschrieben. Hintergrund ist nämlich folgender, meine Frau und ich möchten das Objekt gerne kaufen um dort unsere Familie zu gründen. Meine Eltern sind ein Teil dieser Erbengemeinschaft.

Nach dem ersten Widerspruch der Gegenpartei und einem weiteren Schreiben unseres Anwalts, wird nun die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarf angezweifelt.

Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate auf Grund der langen Mietdauer der Mutter dieser drei Söhne. Wie können wir unsere Kaufabsicht beweisen? Durch einen Vormietvertrag? Ich bin gespannt was unser Anwalt als nächstes macht, allerdings habe ich allmählich das Gefühl das der gegnerische Anwalt "schärfer" ist.

De facto besteht aktuell kein Mietvertrag, der auf die jetzigen Bewohner läuft.

Vielleicht weiß hier jemand einen Rat, was sinnvoll und möglich ist?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße

Pfadfinder87

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80 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Pfadfinder87):
De facto besteht aktuell kein Mietvertrag, der auf die jetzigen Bewohner läuft.
Das ist falsch. Es mag kein solches Schriftstück geben. Aber nach § 563 (2) BGB sind die Söhne automatisch Mieter geworden. Und da die Erbengemeinschaft offenbar nicht nach § 563 (4) BGB gekündigt hat (sofern es überhaupt einen Grund gab), lässt sich das auch nur noch durch eine "normale" Kündigung ändern.

Unabhängig davon ist es schwierig, bei diesem Sachverhalt wirklich in einem Forum zu helfen. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten und die Anwälte kennen alle Begleitumstände, die hier nicht bekannt sind. Eine Zweitmeinung eines Forums kann da nur sehr bedingt hilfreich sein. Wenn man das Geld investieren will, könnte man einen anderen Anwalt für Mietrecht befragen. Aber wirklich sinnvoll ist das wohl auch nicht.

Zitat (von Pfadfinder87):
Nach dem ersten Widerspruch der Gegenpartei und einem weiteren Schreiben unseres Anwalts, wird nun die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarf angezweifelt.
Kann man machen, bringt vermutlich wenig. Sollte der Eigenbedarf nicht verwirklicht werden (ihr also nicht dort einziehen), so hat der Ex-Mieter nach den neuesten BGH-Urteilen sehr gute Chancen. Aber wenn ihr dort wirklich einzieht, dann sind die Chancen meiner Meinung nach gering. Und vor Ende des Mietvertrages sind die Chancen mit diesem Argument ebenfalls gering. Es kann aber natürlich andere Argumente geben, die greifen könnten.

Zitat (von Pfadfinder87):
Ich bin gespannt was unser Anwalt als nächstes macht, allerdings habe ich allmählich das Gefühl das der gegnerische Anwalt "schärfer" ist.
Um es mal so zu sagen: Es kommt nicht auf die Schärfe an. Der gegnerische Anwalt hat zumindest meiner persönlichen Meinung nach erstaunlich früh reagiert. Die Kündigungsfrist läuft ja noch fast ein Jahr. Er hätte seine Argumente auch kurz vor Ende oder sogar nach der Kündigungsfrist vortragen können. Warum er so früh reagiert hat, kann man kaum beurteilen. Möglich, dass die Mieter hier auch deshalb ganz viel Wind machen in der Hoffnung, dass die Vermieter aufgeben oder dass die Vermieter Geld für den Auszug anbieten. Das wird der eigene Anwalt aber besser beurteilen können als ein Forum.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Pfadfinder87):
Mieter gehen nicht auf die Kündigung ein

Zitat (von Pfadfinder87):
Nach dem ersten Widerspruch der Gegenpartei

Finde den Fehler ...


Was genau war denn der Inhalt des Widerspruchs, was genau war der Inhalt der Erwiederung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Aber grundsätzlich müssen die Mieter doch ausziehen oder? Also früher oder später? Ich habe einfach nur Angst, dass wir jetzt 1,5 Jahre im schlimmsten Fall warten und am Ende ganz ohne Objekt da sitzen.

Oder besser gefragt: zählt denn die Kündigungsfrist schon an seitdem die Kündigung wegen Eigenbedarf von unserem Anwalt raus ging auch ohne, dass die Mieter der Kündigung zugestimmt haben?

Beste Grüße
Pfadfinder87

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Meine Antwort hatte sich jetzt mit Antwort 3 überschnitten:

In dem Widerspruch stand unter anderem, dass es das Elternhaus der 3 Söhne wäre, sie daher Ortsverbunden sind. Zudem, dass zunächst zu prüfen sei, ob die derzeitige Wohnung meiner Frau und mir nicht zur Familiengründung ausreichen würde. Auch, dass der eine Bruder behindert wäre (also Härtefall) das Haus ist allerdings nicht Barrierefrei und er ist auch mobil und nicht schwerbehindert.

Unser Anwalt entgegnete, dass unser Wohnraum nicht ausreicht um eine Familie zu gründen und dies davon unabhängig nicht in deren ermessen liegen würde das zu beurteilen. Darüber hinaus, dass die Behinderung kein Grund sei in diesem Haus zu bleiben und ob es nicht angemessener wäre den Herren in einem behinderten gerechten Wohnheim unterzubringen, sodass die Brüder auch etwas von ihrem Leben hätten. Ebenso widerlegte der Anwalt die These mit dem Elternhaus, da es de facto nicht das Elternhaus ist da ihre Eltern es nicht errichtet haben usw.

Zudem schob unser Anwalt ein, dass wir auch gerne bereit sind die Kündigungsfrist noch etwas zu verlängern wenn es hilft geeigneten Wohnraum zu finden.

Die Wiedergabe ist jetzt nur sinngemäß nicht im Original da ich den Schriftverkehr momentan nicht vorliegen habe. Aber im großen und ganzen sind die maßgeblichen Argumente wiedergegeben.

Beste Grüße

Pfadfinder87

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Wir kennen die Kündigung nicht, die verschickt wurde. War diese gültig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so zählt die Kündigungsfrist ab Eintreffen der Kündigung bei allen Mietern. Wenn sie ungültig war und das stellt sich erst in einem Jahr raus, dann gab er noch gar keine Kündigungsfrist und alles beginnt von vorne.

Zitat (von Pfadfinder87):
Aber grundsätzlich müssen die Mieter doch ausziehen oder? Also früher oder später?
Wir können dir jetzt auf die Schulter klopfen und sagen "das wird schon". Helfen tut es nicht. Das hier ein Forum und kein Gericht. Wenn's hart auf hart kommt, entscheiden irgendwann Richter.

Zitat (von Pfadfinder87):
auch ohne, dass die Mieter der Kündigung zugestimmt haben?
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung. Es ist keine Zustimmung der Mieter notwendig. Es ist schlicht gar keine Reaktion notwendig. Wenn sie am Ende der Mietzeit nicht ausziehen, müsste Räumungsklage erhoben werden. Und wenn der Mieter in diesem Verfahren beweist, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, dann reicht das vollständig aus.

Zitat (von Pfadfinder87):
Ich habe einfach nur Angst, dass wir jetzt 1,5 Jahre im schlimmsten Fall warten und am Ende ganz ohne Objekt da sitzen.
Kann passieren. Du bzw. die Vermieter können den Mietern Geld anbieten, damit sie freiwillig gehen. Vielleicht ist das der Sinn hinter den Schreiben des Mieteranwaltes. Ansonsten kann der Vermieter nur abwarten und hoffen, dass der eigene Anwalt alles richtig gemacht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Die Richtigkeit der Kündigung könnte ich aber nachprüfen, indem ich mir eine Zweitmeinung einhole, oder?

Andererseits, würde der gegnerische Anwalt so mitmischen, wenn die Kündigung nicht richtig wäre? Wahrscheinlich Ermessenssache, aber ich würde meinem Mandaten dann raten die Füße still zu halten (...ok und zugegebenermaßen in dieser Zeit kein Geld verdienen).

Mein Plan war ursprünglich auch zumindest für die Umzugskosten zu übernehmen.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Ohne Absprache mit dem eigenen Anwalt sollte man meiner Meinung nach zumindest den Mietern gegenüber gar nichts machen.

Vielleicht noch ein unrechtlicher Hinweis: Da haben gerade drei Söhne ihre Mutter verloren, mit der sie offenbar gemeinsam in einem Haus gelebt haben. Mehr oder weniger kurz danach flattert dann die Kündigung ins Haus. Da muss man schon psychisch sehr stabil sein, um das einfach so wegzustecken. Ich vermute, überall im Haus verstecken sich Erinnerungen. Das Sofa, auf dem die Mutter immer gesessen hat, ihr Lieblingsbild an der Wand usw. . Das alles scheint nun durch euch auch noch in Gefahr.

Bitte nicht falsch verstehen. Rechtlich hat das nur bedingt Relevanz (maximal bei einem Härtefall). Aber es sollte klar sein, dass diese Brüder aktuell vielleicht nicht wirklich rational handeln. Ob es in dieser Situation sinnvoll ist, mit Geld zu wedeln, muss man sich genau überlegen. Manche Dinge wird man vielleicht auch erst einmal aussitzen müssen. Die Kündigungsfrist ist ja noch lang.

Zitat (von Pfadfinder87):
Die Richtigkeit der Kündigung könnte ich aber nachprüfen, indem ich mir eine Zweitmeinung einhole, oder?
Dann bekommst du eine Zweitmeinung von jemand anderem. Das kann sinnvoll sein, bevor man erstmal ein Jahr wartet. Bindend ist die Meinung jedoch auch nicht. Und ich vermute, dass kein Anwalt für die Gültigkeit der Kündigung garantieren wird ( in dem Sinne, dass er bei Ungültigkeit haften wird). Zumal der Härtefalleinwand kaum abzuschätzen ist. Von daher muss man sich klar sein, dass diese Zweitmeinung Geld kosten und vielleicht die Nerven beruhigen wird. Absolute Sicherheit darf man sich nicht erwarten.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Insofern greift der Anwalt uebrigens zu kurz, dass sei nicht das Elternhaus,so weil die ist nicht gebaut haben. Die drei Söhne werden auf gewachsen sein und kennen nur dieses Haus natürlich ist das ihr "Elternhaus" !

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Pfadfinder87):
In dem Widerspruch stand unter anderem, dass es das Elternhaus der 3 Söhne wäre, sie daher Ortsverbunden sind.

Na das dürfte kaum zählen, es sein denn die Söhne wären schon Rentner mit entsprechendem Alter.
Zitat (von Pfadfinder87):
dass zunächst zu prüfen sei, ob die derzeitige Wohnung meiner Frau und mir nicht zur Familiengründung ausreichen würde.

Auch kaum ein Grund der zieht.
Zitat (von Pfadfinder87):
Unser Anwalt entgegnete, dass unser Wohnraum nicht ausreicht um eine Familie zu gründen und dies davon unabhängig nicht in deren ermessen liegen würde das zu beurteilen.

Ist auch korrekt.
Zitat (von Pfadfinder87):
Darüber hinaus, dass die Behinderung kein Grund sei in diesem Haus zu bleiben und ob es nicht angemessener wäre den Herren in einem behinderten gerechten Wohnheim unterzubringen, sodass die Brüder auch etwas von ihrem Leben hätten.

Passt auch.
Zitat (von Pfadfinder87):
Ebenso widerlegte der Anwalt die These mit dem Elternhaus, da es de facto nicht das Elternhaus ist da ihre Eltern es nicht errichtet haben usw.

Vollkommen richtige Argumentation.
Man sollte dem eigenen Anwalt vertrauen, und der wird zu gegebener Zeit dann die Räumungsklage einreichen. Abwarten bis die Kündigungsfrist vorbei ist, wobei 12 Monate nach der heutigen Gesetzeslage nicht mehr aktuell sind, normal ist die längste Zeit 9 Monate, aber das kann man seinen Anwalt ja mal fragen.
Man sollte sich vom generischen Anwalt nicht einschüchtern lassen, sein Geschäft ist es Nebelkerzen zu zünden, denn bei der Räumungsklage spricht ein Richter ein Urteil nach den gültigen Gesetzen, es braucht halt Zeit, aber die kann man ja aussitzen.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Guten morgen zusammen.

Zunächst einmal möchte ich mich für eure Antworten bedanken.

Es ist absolut richtig, dass ich unseren Anwälten etwas mehr vertrauen sollte. Habe mir daher gestern Abend nochmal das letzte Schreiben des Anwalts an die Gegenseite durchgelesen und bin wieder etwas beruhigter. Beispielsweise finden sich Passagen darin wieder wie:

"...dass ihre Auftraggeber seit 1983 in der Mietsache leben. Diese Tatsache alleine ist jedoch kein Argument dafür, dass faktisch ein lebenslanges Einmietrecht dadurch begründet worden sein könnte. Im Gegenteil. Ihre Auftraggeber waren noch nicht einmal Mieter. Sie hatten als Kinder der Mieter noch nicht einmal ein selbstständiges Besitzrecht an der Mietsache. Dieses ist erst durch die Erbschaft entstanden. Die durch die lange Mietzeit entstandenen Rechte werden per Gesetz durch die durchaus langen Kündigungsfristen kompensiert."

Ebenfalls argumentiert der Anwalt, dass es vielen Menschen so geht, dass sie Ortsverbunden sind und es den Auftraggebern ja sogar frei steht, eine Mietsache im selben Ort zu finden da dafür ausreichend Zeit vorhanden wäre. Mit dem Zusatz

"...Wenn Ihre Auftraggeber mit der Kenntnis, dass ihnen gekündigt wurde, es unterlassen, sich um eine andere Mietsache zu kümmern, schließt dies alleine die Berufung auf § 574 BGB aus."

Und noch einiges mehr.

Dazu sei noch gesagt, dass ich es empathisch und menschlich sicherlich auch nachvollziehen kann und es mir sogar leid tut. Vor diesem Hintergrund lässt sich das auf der Mietsache beharren sicher verstehen. Meine Frau und ich sind auch keine Unmenschen. Mir hängt emotional ebenfalls was an diesem Haus, weshalb wir uns auch dazu entschlossen haben es zu kaufen. Wir müssen schon seit Jahren zuschauen, wie die Außenanlage verkommt weil sich schlicht nicht gekümmert wird usw. für mich fühlt sich das an, als würde man das was unsere Familie geschaffen hat mit Füßen treten.

Wieso auch immer sind wir jetzt angehalten unsere Eheurkunde einzureichen. Zudem will unser Anwalt wohl eine Mieterhöhung erwirken, die meiner Meinung nach längst überfällig ist, da seit der Euroumstellung um keinen Cent erhöht.

Es bleibt spannend.

Beste Grüße
Pfadfinder87

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Liebe Community,

ich muss meinen Thread mal wieder aus der Versenkung holen, es kommt etwas Bewegung in die Sache, zu der ich gerne eure Meinung hören würde.

Der Schriftwechsel der Anwälte beider Parteien wurde weiter oben geschildert. Im Anschluss daran, erhob unser Anwalt eine Räumungsklage. Inzwischen wurde ein Termin durch das Amtsgericht festgelegt, in etwa 2 Monaten ist es soweit.

Allerdings wurde bisweilen von der Erbengemeinschaft nur meiner Mutter eine Einladung als Zeugin zugestellt. Ist das normal, weil es sich um ihren Sohn handelt, dem der Eigenbedarf gilt?

Wie schätzt ihr die Aussichten der Räumungsklage ein und wie lange zieht sich sowas noch hin bzw. Wie lange kann sich sowas noch hinziehen?

Ich freue mich sehr über eure
Antworten.

Beste Grüße
Pfadfinder

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Pfadfinder87):
Hintergrund ist nämlich folgender, meine Frau und ich möchten das Objekt gerne kaufen um dort unsere Familie zu gründen.


Nur mal so die Frage:
Wurde das auch so in der Kündigung vermerkt ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Jetzt mal eine vielleicht dumme Frage aus der Laienecke (interessehalber):

Kann die Erbengemeinschaft überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen?
Die Mutter des TE ist doch nur ein Teil dieser Gemeinschaft. Reicht das aus, um Eigenbedarf für ihren Sohn anzumelden?

Das Haus soll doch an den TE verkauft werden. Selber wegen Eigenbedarf könnte der TE ja erst kündigen, wenn er auch im Grundbuch eingetragen ist, oder?

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Allerdings wurde bisweilen von der Erbengemeinschaft nur meiner Mutter eine Einladung als Zeugin zugestellt. Ist das normal, weil es sich um ihren Sohn handelt, dem der Eigenbedarf gilt?


Wieso als Zeugin ? Steht dies so in der Vorladung ? Ist sie nicht Teil der Erbengemeinschaft, also auch Partei ?

Eigentlich müsste es auch einen Beweisbeschluss des Gerichts geben, wenn Zeugen gehört werden sollen
oder was ist dies für ein Termin ?



-- Editiert von Spezi-2 am 27.06.2018 09:31

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47494 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Kann die Erbengemeinschaft überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen?
Die Mutter des TE ist doch nur ein Teil dieser Gemeinschaft. Reicht das aus, um Eigenbedarf für ihren Sohn anzumelden?


Ja, das geht.

Zitat:
Das Haus soll doch an den TE verkauft werden. Selber wegen Eigenbedarf könnte der TE ja erst kündigen, wenn er auch im Grundbuch eingetragen ist, oder?


Richtig, daher muss auch die Erbengemeinschaft kündigen.

Und die Mutter dürfte als Klägerin geladen sein und nicht als Zeugin.

-- Editiert von hh am 27.06.2018 11:30

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Guten Abend

erstmal herzlichen Dank für die Antworten. Ich beantworte mal die Fragen.

Ok die Fragen sind weitestgehend schon von @hh beantwortet worden.

Auf der Post vom Gericht steht tatsächlich nicht Ladung als Zeugin sonder

"Ladung

Im Rechtsstreit Nachname eines Mitglieds der EG gegen Nachname Mieter"

Würde auch gerne wissen, was das für ein Termin ist. Meine Mutter hat schon Panik, weil kein anderer geladen wurde. Sie macht sich sorgen, der ganze Druck könnte auf ihr Lasten

Bleibt wohl nur, den Termin abzuwarten und zu sehen wie es weitergeht. Ich hoffe natürlich, dass die Mieter jetzt wo es ernst wird einlenken. Glaube aber fast nicht, die haben sich kürzlich noch neue Möbel gekauft.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47494 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da Ihr einen Anwalt habt, solltet Ihr den machen lassen. Vermutlich handelt es sich um einen Gütetermin, in dem der Richter versuchen wird, einen Vergleich herbeizuführen. Deine Mutter ist hauptsächlich dabei, damit jemand entscheiden kann, ob ein vorgeschlagener Vergleich akzeptabel ist.

Es ist durchaus denkbar, dass sie dort gar nichts sagen muss. Jedenfalls sollte sie nur dann reden, wenn ihr Anwalt darum bittet.

Du kannst da durchaus mitfahren, denn es kann ja sein, dass Deine Mutter mit Dir besprechen möchte, ob ein bestimmter Vergleichsvorschlag akzeptabel ist.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Hier stimmt doch was nicht.
Wenn erst Anfang diesen Jahres gekündigt wurde, mit einer Frist von 12 Monaten, wieso dann jetzt schon eine Räumungsklage?

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Das hatte ich mich durchaus auch gefragt. Meine Einschätzung ist, das unser Anwalt den Schritt ging um die Ernsthaftigkeit zu untermauern (gegnerische Seite äußerte Zweifel am Wahrheitsgehalt des Eigenbedarfs).

Und nun ja, letztlich hat das Gericht einen Termin vor Ablauf der Frist einberaumt. Also muss das ja irgendwie funktionieren.

4x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von Pfadfinder87):
Hintergrund ist nämlich folgender, meine Frau und ich möchten das Objekt gerne kaufen um dort unsere Familie zu gründen.


Nur mal so die Frage:
Wurde das auch so in der Kündigung vermerkt ?


Nochmal die Frage, wurde das so begründet, dass man Eigenbedarf hat weil jemand das Haus kaufen will ???

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von Michael32):
Zitat (von Pfadfinder87):
Hintergrund ist nämlich folgender, meine Frau und ich möchten das Objekt gerne kaufen um dort unsere Familie zu gründen.


Nur mal so die Frage:
Wurde das auch so in der Kündigung vermerkt ?


Nochmal die Frage, wurde das so begründet, dass man Eigenbedarf hat weil jemand das Haus kaufen will ???


Sorry überlesen.

100% weiß ich das leider nicht, die Kündigung wurde direkt vom Anwalt geschrieben.

Meine Mutter meint aber, es stand drin, dass wir es kaufen wollen.

Spielt das nachher eine Rolle?

Mein Szenario (des Grauens) ist in dem Kontext, dass die es drauf ankommen lassen bis wir es kaufen und dann nochmal die Kündigung raushauen müssen. Würde ich aber auch machen, also ich warte mal ab was jetzt vom
Gericht kommt und das Haus sonst im September kaufen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich versuche mal eine Erklärung (Achtung, Spekulation, aber wahrscheinlich).

Normalerweise ist das persönliche Erscheinen der Parteien vor Gericht, wenn anwaltlich vertreten, nicht erforderlich und häufig auch nicht erwünscht. Ein alter erfahrener Richter erklärte mir das mal so: "da schwingen zu viele Emotionen mit, eine vernünftige Lösung findet man in der Regel ohne die Betroffenen, deren Anwesenheit ist häufig des Verfahrens Tod."

So, warum hier die Ladung dieser einen Person? Eine Erbengemeinschaft kann auch Eigenbedarf geltend machen. Logischerweise dann auch für nahe Verwandte (hier das Kind). Das Kind ist aber nicht das Kind der gesamten Erbengemeinschaft, sondern eben nur das Kind der geladenen Frau. Hier soll also durch Parteivernehmung herausgefunden werden, ob insoweit tatsächlich Eigenbedarf besteht. Das kann nur die Frau wissen, nicht die gesamte Erbengemeinschaft. Allerdings wäre es töricht, wenn der Anwalt vorgetragen hätte, man müsse das Haus räumen, um es zu verkaufen. Das wäre dann Angelegenheit des Käufers, nicht des Verkäufers. Da noch mal genau mit dem Anwalt abstimmen, was zu sagen ist, und in den Schriftsätzen auch mal nachgucken, ob da (hoffentlich nicht) was vom Verkauf drinne steht.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Pfadfinder87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 38x hilfreich)

Klingt plausibel.

Aber nochmal kurz eine Information zu dem Eigenbedarf und Erbengemeinschaft.

Eigenbedarf kann ja auch für Nichte und Neffe geltend gemacht werden. Und Neffe bin ich neben Sohn - zumindest für einen Teil - auch noch.

Nun ja, am Ende bleibt wahrscheinlich nur abzuwarten bzw. meine Mutter bei dem Anwaltstermin mal zu begleiten um da mal an Informationen aus erster Hand zu kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Letzteres würde ich machen. Halte ich für ganz wichtig. Damit man einfach mal den exakten Verfahrensstand kennt. Und auch, um der Mutter die Unsicherheit zu nehmen. Die Realität im Gerichtssaal sieht deutlich anders aus als im Fernsehen.

Und es mal auf die Kernfrage bringen: jetzt kaufen und hinterher nochmals eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausssprechen oder aber das Verfahren abwarten, und später kaufen. Nachdem das Gezuchte nun schon so lange geht, tendiere ich zu zweiter Alternative. Aber, da würde ich den Anwalt festnageln.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

In der ZPO ist das persönliche Erscheinen der beteiligten vorgesehen. Nur im AusnahmeFall darf darauf verzichtet werden.

Mir erschließt sich das Ver halten des Anwalts nicht. Die Prozesskosten sind naemlich schon verloren, wenn der Gegenanwalt nicht inkompetent ist.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das ist so nicht ganz richtig. Wenn die Partei durch einen Anwalt vertreten ist, dann wird in der Regel kein persönliches Erscheinen angeordnet. Das ist auch deshalb die Ausnahme. Hier geht es wohl um das, was ich voran geschrieben habe. Denn offensichtlich scheint das persönliche Erscheinen per se nicht erforderlich zu sein. Sonst wären alle Mitglieder der Ebengemeinschaft vorgeladen worden.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nein wirdwerden.
Im Zivilprozess gilt 278 ZPO

§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das ändert doch nichts an meiner Aussage. Wenn nicht persönliches Erscheinen der Parteien angeordnet ist, dann müssen sie eben nicht erscheinen, sondern deren Anwalt darf das auch. Der Akzent liegt auf "persönlich." Und nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist geladen worden. Warum wohl? Richtig, da hatte das Gericht ein Interesse daran, am Rest nicht, weil anwaltlich vertreten.

Setz Dich mal einen halben Tag einfach so in eine Gerichtsverhandlung (nicht Strafrecht), da wirst Du sehen, wie es läuft.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Du verstehst es einfach nicht, oder?

Im Zivilprozess muss der Richter mit wenigen Ausnahmen einen Guetetermin ansetzen. Zu diesem Termin sind die Parteien persönlich zu laden, auch wenn sie anwaltlich vertreten.

Deshalb wird das persönliche Erscheinen in der Terminladung regelmäßig angeordnet, weil der Guetetermin fast immer direkt vor dem Termin Verhandlung liegt. Auch wenns nur ein Brief ist zu einem Datum, sinds tatsächlich 2 Termine.

Macht deshalb nichts, wenn keiner kommt, dann gehts direkt in die Hauptverhandlung und da reicht dann die Anwesenheit der Anwälte.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Aber ist da das Kind nicht schon in den Brunnen gefallen, wenn wirklich in der Kündigung steht, dass man wegen dem Verkauf auf Eigenbedarf kündigt ?

0x Hilfreiche Antwort

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