Gründungsaufwand 2018 -> 2017

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
CarlosP
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gründungsaufwand 2018 -> 2017

Hallo,

ich habe vor, mich in 2018 selbständig zu machen. Ich habe in 2017 recht hohe Einkommensteuer bezahlt, daher ist meine Frage, ob es einen Weg gibt, evtl. anfallende Gründungskosten rückwirkend geltend zu machen (gibt es einen "Verlustrücktrag"?). Es wäre spitze, wenn mir dazu jemand etwas sagen könnte (in der Suche habe ich dazu nichts gefunden).

Danke & LG
C

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

gibt es einen "Verlustrücktrag"?). Ja.
(in der Suche habe ich dazu nichts gefunden). Das ist seltsam - ich habe 24 Einträge zu dem Begriff gefunden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Um einen Verlustrücktrag geltend machen zu können muss natürlich ein Verlust im steuerrechtlichen Sinn für 2018 entstehen.

-- Editiert von hh am 22.01.2018 18:28

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb477906-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CarlosP
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Natürlich habe ich nicht nach "Verlustrücktrag" gesucht :augenroll: , den Ausdruck hatte ich mir tatsächlich ausgedacht (ich kannte bisher einen Verlustvortrag..). Wenn ich das richtig verstehe, geht das, aber nur innerhalb gleicher Einkunftsarten(?). Wenn ich also als Selbständiger eine Einzelunternehmung mit EÜR in 2018 betreiben würde, und diese aufgrund Gründungsaufwands einen Verlust ausweisen, mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in 2017 verrechenbar sein?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstehe, geht das, aber nur innerhalb gleicher Einkunftsarten(?). Das verstehen Sie falsch - das ist nur bei bestimmten Einkommensarten so. Sollten Sie z. B. an gewerbliche Tierzucht gedacht haben, wäre das so.
Wenn ich also als Selbständiger eine Einzelunternehmung mit EÜR in 2018 betreiben würde, und diese aufgrund Gründungsaufwands einen Verlust ausweisen, mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in 2017 verrechenbar sein? Ja (falls keine der Ausnahmen greift).

-- Editiert von muemmel am 22.01.2018 18:47

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CarlosP
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Na, dann gibt es ja noch Hoffnung:) Vielen lieben Dank!
LG
C

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Das FA könnte bei Anlaufverlusten die Steuer allerdings vorläufig festsetzen und prüfen, ob im Ergebnis ein Totalgewinn erzielt wird. Sollte es sich als steuerlich irrelevante sogenannte Liebhaberei herausstellen, könnten die Festsetzungen insoweit rückwirkend geändert werden, was hohe Zinsen auf die zurückzuzahlenden Steuern als Folge hätte.

Just for info, falls ein Gewinn nicht absehbar sein sollte... ;-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von CarlosP):
Wenn ich also als Selbständiger eine Einzelunternehmung mit EÜR in 2018 betreiben würde, und diese aufgrund Gründungsaufwands einen Verlust ausweisen, mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in 2017 verrechenbar sein?
Ist bei den bisherigen Antworten vielleicht nicht ganz richtig bzw. missverständlich rübergekommen!

Zunächst wird dieser Verlust mit positiven Einkünften des Jahres 2018 verrechnet! Sollten in 2018 also neben der Selbständigkeit noch weitere Einkünfte, z.B. als ArbN, vorliegen, werden erst einmal diese bis auf 0 Euro "heruntergerechnet"! Nur wenn dann noch ein Verlust übrig ist, wird dieser zurück getragen.

Daneben gibt es aber auch andere rechtliche Möglichkeiten im Jahr vor Betriebseröffnung "Steuern zu sparen"! Das hier zu erörtern, ist aber nicht möglich, denn:

1. würde das die Möglichkeiten eines Forums sprengen, und

2. wäre das Steuerberatung, die ein Forum gesetzlich nicht leisten darf, §§2,3 StBerG .

Ob sich das bei Ihnen rechnet, kann Ihnen daher nur ein StB sagen!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 23.01.2018 09:08

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CarlosP
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das stimmt.. wenns an Details geht, würde ich mich schon an einen STB wenden, mir geht es im Moment um die grundsätzlichen Möglichkeiten, nachdem ich in 2017 nix auf die Kette bekommen habe :bang: . Was Liebhaberei angeht, hab ich verschiedene, aber nicht geschäftlich:), wenn schon, geben wir uns auch Mühe :rock:

LG
C

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Mühe sollte man sich bei jeder Form von Liebhaberei geben! ;)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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