Guthabenauszahlung bei fehlerhafter BK-Abrechnung - Widerspruch dennoch möglich?

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
Guthabenauszahlung bei fehlerhafter BK-Abrechnung - Widerspruch dennoch möglich?

Hallo
BK-Abrechnung 2016 würde im Januar 2018 zugestellt. Abrechnung weist ein Guthaben zugunsten des Mieters auf. Dennoch bemängelt der Mieter einige Positionen in der Abrechnung und fordert den Vermieter zur Erklärung auf. Gleichzeitig bittet der Mieter um Auszahlung des Guthaben.

Der Vermieter erklärt, dass er die Fragen zu den bemängelten Positionen der Hausverwaltung vorlegt. Gleichzeitig erklärt er, dass er das Guthaben an den Mieter auszahlen kann, der Mieter jedoch mit der Auszahlung die BK-Abrechnung anerkennt.

Ist diese Aussage korrekt? Oder kann man gegen eine fehlerhafte Abrechnung dennoch Widerspruch einlegen auch wenn ein Guthaben ausgezahlt wurde?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
K-Abrechnung 2016 würde im Januar 2018 zugestellt. Abrechnung weist ein Guthaben zugunsten des Mieters auf. Dennoch bemängelt der Mieter einige Positionen in der Abrechnung und fordert den Vermieter zur Erklärung auf. Gleichzeitig bittet der Mieter um Auszahlung des Guthaben.


Das ist absolut in Ordnung. Dem Mieter steht eine korrekte Abrechnung zu. Wenn die Abrechnungsperiode vom 01.01.31.12. läuft, wäre diese zu spät zugestellt worden, dennoch würden dem Mieter Guthaben zustehen, jedoch könnte der VM Nachforderungen nicht mehr geltend machen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Gleichzeitig erklärt er, dass er das Guthaben an den Mieter auszahlen kann, der Mieter jedoch mit der Auszahlung die BK-Abrechnung anerkennt.


Ja und ich erkläre mich zum Präsidenten ... hat die gleiche Auswirkung. SIe haben ja schon Einwendungen erhoben.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
der Mieter jedoch mit der Auszahlung die BK-Abrechnung anerkennt.
Der Vermieter kann Bedingungen stellen, wie er will. Wenn der Mieter diesen nicht konkludent oder explizit zustimmt, dann sind die obsolet. Und es bleibt die Verpflichtung des Vermieters, das Nebenkostenguthaben auszuzahlen.

Dem Mieter würde ich raten die Auszahlung des Guthabens bis zum (Datum+14 Tage) zu fordern und andernfalls die Miete in der entsprechenden Höhe zurückzubehalten. Dann ist das Thema mit den Bedingungen des Vermieter eh vorbei. Entweder er zahlt ohne Vorbedingungen aus oder die Miete wird halt einbehalten.

Im übrigen würde ich in dem Brief auch eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen nach unten vornehmen. Offenbar sind diese ja zu hoch kalkuliert. Darauf besteht auch ein Recht. Es reicht die Erklärung des Mieters, dass zukünftig Nebenkosten/12 als Vorauszahlungen gezahlt werden. Der Vermieter solle bitte spezifische Gründe vorbringen, wegen deren mit einer höheren Nebenkostenabrechnung zu rechnen ist. Es reichen dabei keine Allgemeinplätze.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Einwendungen? Ja-nein.

Bei 2 Positionen haben sich die Kosten (Gartenpflege und Be-und Entwässerung) im Vergleich zum Vorjahr um je über 22% erhöht.

Hier hat der Mieter um Erklärung gebeten und auf das Wirtshcaftlichkeitsgebot des Vermieters hingewiesen. Als Widerspruch an sich, ist das ja nicht anzusehen.

Kann der Mieter auch dann noch der Abrechnung widersprechen, wenn der Vermieter das bisher ausgewiesene Guthaben an den Mieter auszahlt?

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#5
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

@cauchy
Meine zusatzliche Frage hat sich mit deiner Antwort überschnitten. Sorry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Kann der Mieter auch dann noch der Abrechnung widersprechen, wenn der Vermieter das bisher ausgewiesene Guthaben an den Mieter auszahlt?
§ 556 BGB . Darin heisst es u.a. "Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." Auch heisst es "Eine zum Nachteil des Mieters (...) abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Der Mieter hat also 12 Monate Zeit. Egal was im Mietvertrag steht und was der Vermieter fordert. Zur Sicherheit kann man das dem Vermieter aber ja nochmal mitteilen. Offenbar hat dieser den Paragraphen ja nicht so ganz verstanden. Denn da steht ja auch "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.", was er offenbar ignoriert hat.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Einwendungen? Ja-nein.

Bei 2 Positionen haben sich die Kosten (Gartenpflege und Be-und Entwässerung) im Vergleich zum Vorjahr um je über 22% erhöht.

Hier hat der Mieter um Erklärung gebeten und auf das Wirtshcaftlichkeitsgebot des Vermieters hingewiesen. Als Widerspruch an sich, ist das ja nicht anzusehen.

Kann der Mieter auch dann noch der Abrechnung widersprechen, wenn der Vermieter das bisher ausgewiesene Guthaben an den Mieter auszahlt?


Kann er schon. Aber bei den Wasserkostenn sind Fehler in der Regel Zahlendreher oder copy/paste Fehler, da diese nur vom Bescheid der Stadtwerke uebernommen werden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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