geringfügige Beschäftigung als Nebenjob: keine Lohnsteuerbescheinigung

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fiat500
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
geringfügige Beschäftigung als Nebenjob: keine Lohnsteuerbescheinigung

Hallo,

ich hatte 2016 neben einem sozialversicherungspflichtigen Job zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung (ca. 200 EUR im Monat). Der Arbeitgeber hat mir aber keine Lohnsteuerbescheinigung für diesen Nebenjob erstellt. Ich habe nur die Monatsabrechnung von Dezember, in der auch die Jahresbeträge aufgeführt sind. Wie gebe ich das in der Steuererklärung an? Ich kann da höchstens eine zweite Lohnsteuerbescheinigung eingeben, aber die habe ich ja nicht.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Wenn der Minijob pauschal versteuert wurde, braucht der gar nicht angegeben werden.

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#2
 Von 
fiat500
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Woran erkenne ich ob er pauschal versteuert wurde?

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Woran erkenne ich ob er pauschal versteuert wurde?
Mich wundert eigentlich immer wieder, dass das überhaupt fraglich ist. Der Arbeitgeber muss schließlich erstens darüber aufklären wie er abrechnet, und zweitens sogar ausschließen, dass es noch einen weiteren Minijob gibt ("es kann nur einen geben" - neben einem Hauptjob jedenfalls).

Also: Frag' deinen Arbeitgeber, schau' in deinen Arbeitsvertrag, oder schau' einfach auf die Abrechnung (stehen da Steuern drauf wurde vermutlich auf Steuerklasse 6 abgerechnet).

Stefan

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
fiat500
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Eine sonderbare Frage, wo Sie doch Ihre Steuererklärung für 2016 längst gemacht haben

Es geht nicht bei allen Fragen die ich stelle um meine eigene Steuererklärung.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Aha. Nun, wenn der Job also nicht pauschal versteuert wurde, sondern in Klasse 6, dann ist man gewaltig verspätet dran mit der Steuererklärung - die hätte man nämlich schon bis zum 31.05. 2017 machen müssen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Dass so ein Minijob nach Steuerklasse 6 versteuert wird, wäre doch sehr ungewöhnlich. Wenn auf der Monatsabrechnung keine Lohnsteuer ausgewiesen wurde, dann kann das nur daran liegen, dass eine pauschale Versteuerung vorgenommen wurde.

Einen pauschal versteuerten Minijob muss man aber in der Steuererklärung nicht angeben.

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