Hallo,
ich wurde Mitglied beim Mieterbund und habe mich wenige Monate später für meine Ausscheidung entschieden, weshalb ich per Fax zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigte.
Der Mieterbund antwortete wie folgt:
"Nach Durchsicht unserer Unterlagen bedauern wir Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine ordentliche Kündigung (laut Satzung) zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.
Es gibt eine Mindestmitgliedschaft (laut Satzung) beim Mieterbund xxx und Umgebung e.V. von 18 Monaten. Erst danach ist eine Kündigung zum Ende eines Kalendermonats zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
In Ihrem Fall ist eine Kündigung frühstens möglich ab (Monat) (Jahr). Das Austrittsdatum wäre dann der dd.mm.YYYY.
Bitte senden Sie uns dann zu diesem Zeitpunkt erneut eine Kündigung im Original, also auf dem Postwege zu."
Kann ich meine Kündigung nicht jederzeit abgeben? Es ist doch nur entscheidend, ZU wann ich kündige, oder?
Danke.
Mieterbund akzeptiert Kündigung nicht
21. Januar 2018
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Frage vom 21. Januar 2018 | 13:18
Von
Status: Beginner (59 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterbund akzeptiert Kündigung nicht
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#1
Antwort vom 21. Januar 2018 | 13:23
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatKann ich meine Kündigung nicht jederzeit abgeben? Es ist doch nur entscheidend, ZU wann ich kündige, oder? :
In der Regel schon.
Die Verein nimmt jedoch Bezug auf die Satzung, da müsste man sich die betreffende Klausel mal genauer ansehen. Welcher Wortlaut und ob das dann auch rechtlich haltbar wäre.
#2
Antwort vom 21. Januar 2018 | 13:36
Von
Status: Beginner (59 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nach einer Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.
Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist.
Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet
der Vorstand.
Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam. In den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der
Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.
Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
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#3
Antwort vom 21. Januar 2018 | 14:09
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Die Kündigung ist zu einem Zeitpunkt möglich der
Zitatnach einer Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats :
liegt.
Wurde das eingehalten?
Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist unerheblich.
ZitatDie Kündigung muss schriftlich erfolgen. :
Das sollte man dann auch machen. Am besten mit Zustellnachweis (z.B. Einschreiben).
#4
Antwort vom 22. Januar 2018 | 22:29
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
ZitatDie Kündigung ist zu einem Zeitpunkt möglich der :
Zitat (von nein123):
nach einer Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats
liegt.
Wurde das eingehalten?
Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist unerheblich.
ZitatDie Kündigung der Mitgliedschaft ist nach einer Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. :
Der Zeitpunkt des Zugangs ist wirklich unerheblich? :o
#5
Antwort vom 23. Januar 2018 | 18:33
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Natürlich. Ich kann direkt und unmittelbar nach Vertragsschluss schon ordentlich kündigen, wenn ich das will. Egal, ob die Mitgliedschaft dann noch 1 Tag, einen Monat, ein Jahr oder länger dauert.
Es gibt für ordentliche Kündigungen kein "zu früh", nur ein "zu spät" ;-)
#6
Antwort vom 24. Januar 2018 | 18:46
Von
Status: Beginner (59 Beiträge, 1x hilfreich)
So kenne ich das auch. Finde es vom Mieterbund schwachsinnig. Ich kündige Strom- und Telefonverträge meist innerhalb von Wochen nach Abschluss, um sicherzugehen und nichts zu vergessen.
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