Onlineshop Storno

18. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dennis123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlineshop Storno

Guten Abend,

Ich habe in einem Onlineshop einen Artikel gekauft. Dies war ein offensichtlicher Preisfehler.
Jedoch habe ich per Mail und nach Bezahlung eine Mail bekommen, mit dem folgenden Absatz :

Mit dieser Nachricht bestätigen wir, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Gleichzeitig ist der Kaufvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen.

Meine Bestellung wurde einige Zeit später als bezahlt markiert. Am Abend bekam ich folgende Mail:

Der im Internet sowie in der Bestätigungsmail angegebene Preis der Ware war fehlerhaft. Aufgrund einer fehlerhaften Eingabe von Preisen in das Shop-System durch einen Mitarbeiter ist der Preis fälschlicherweise mit 0,00 Euro ausgewiesen worden. Daher erklären wir hiermit die Anfechtung des oben angegebenen Kaufvertrags nach §§ 119 Absatz 1 , 120 BGB .

Ferner erlauben wir uns den Hinweis, dass einem durchschnittlichen Kunden klar gewesen sein dürfte, dass ein solcher Fehler vorgelegen haben muss, da schlechterdings nicht von einem Kaufpreis von 0,00 Euro ausgegangen werden kann und darf. Ein Berufen auf diesen "Kaufpreis" zöge den Vorwurf des Handelns wider Treu und Glauben nach sich, der hiermit ebenfalls vorsorglich erhoben wird.

Nun wollte ich fragen ob und wenn ja welche Ansprüche ich habe.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Nun wollte ich fragen ob und wenn ja welche Ansprüche ich habe.

Keine Ansprüche erkennbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Nun wollte ich fragen ob und wenn ja welche Ansprüche ich habe.

Keine Ansprüche erkennbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Da dürfte nicht einmal eine Anfechtung vonnöten sein.

Außerdem handelt es sich genau genommen - auch entgegen ausdrücklicher Bezeichnung - gar nicht um einen Kaufvertrag, sondern, wenn überhaupt, um ein Schenkungsversprechen (weil unentgeltlich). Ein solches wiederum bedarf, um noch vor Erfüllung wirksam zu sein, der notariellen Beurkundung.

-- Editiert von Droitteur am 19.01.2018 01:37

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.300 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen