Vorladung als Beschuldigte/r : Btm

17. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
blau123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigte/r : Btm

Hallo,

ich habe einige Fragen bezüglich des Verhaltens einer Person als Beschuldigte/r bei Verstoß gegen das Btm.

Der Fall:

Nehmen wir an Person A hätte einen Fahrradunfall mit Folge eines Krankenhausaufenthaltes gehabt bei dem sie/er ihren/seinen Schlüsselbund auf dem ihr/sein Name steht, ein Tütchen mit mehreren Ecstasytabletten und einen Rucksack in dem eine nicht geringe Menge Marihuana und eine Digitalwaage waren verloren.

Eine Woche später hätte die Polizei bei ihr/ihm angerufen und gesagt das ein Schlüsselbund bei ihnen abgegeben wurde ,diesen beschrieben und gefragt ob er Person A gehört und diese Person hätte zugestimmt.
Daraufhin hätte die Polizei erwidert das in unmittelbarer Nähe des Schlüsselbundes auch Drogen gefunden wurden und Person A Hauptverdächtige/r in diesem Fall ist ,woraufhin Person A erwiderte das sie/er damit nichts zutun habe.

Außerdem sagte die Polizei Person A hätte die Möglichkeit Fingerabdrücke abzugeben um zu Beweisen damit nichts zutun zu haben.
Einige Wochen später erhält Person A eine Vorladung als Beschuldigte/r wobei der Vorwurf heißt : Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Besitz von Ecstasy.

Person A hat sich nichts zu Schulden kommen lassen bis auf einen Auffahrunfall mit Restalkohol von 0,55 Promille.

Die finanzielle Lage dieser Person ist zurzeit nicht gerade berauschend somit kommt ein Anwalt eigentlich nicht in Frage.

Nun meine Fragen:


Ist Person A dazu verpflichtet Fingerabdrücke abzugeben ?
Oder kann sie/er einfach alles abstreiten, die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern und den Schlüsselbund zurückverlangen ?

Reichen die Fingerabdrücke als Beweis ?

Ist anzunehmen das nicht nur die Tabletten sondern auch der Rest gefunden wurde und im Schreiben nur die Tabletten angegeben sind um Person A Fingerabdrücke zu entlocken da sie/er somit von einer geringeren Strafe ausgeht ?

Mit was für einer Strafe kann Person A rechnen falls sie/er verurteilt wird ?

Person A war zur Zeit des Unfalls betrunken und weiß nicht mehr viel von dem Abend und hat in diesem Zustand wohl eine Fehlentscheidung getroffen.
Wirkt sich dies strafmildernd aus ?

Sollte Person A diese Umstände der Polizei schildern und einfach sagen das sie/er so gut wie nichts mehr von dem Abend weiß, außer dem erwachen im Krankenhaus am nächsten Morgen oder lieber komplett die Aussage verweigern ?

Gibt es für Person A überhaupt eine Chance aus der Sachen ohne Strafe herauszukommen ?
Person A hätte ja auch einfach so den Schlüsselbund an dem Ort verloren haben können ohne etwas mit der Tat zutun gehabt zu haben.

Ich bedanke mich jetzt schonmal für die Antworten .
Bin wirklich brennend interessiert. :)





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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Person A hat sich nichts zu Schulden kommen lassen bis auf einen Auffahrunfall mit Restalkohol von 0,55 Promille.


Doch, Drogenbesitz...
Wieviel Gras war es denn? Tatsächlich eine nicht geringe Menge, also so ab 70g aufwärts? Oder nur eine Menge, die keine geringe mehr ist, iSv. §31a BtmG (sog. Normalmenge), also je nach Bundesland etwas mehr als 6, 10 oder 15g?

Zu den Fragen :

1. Spätestens wenn ein Richter es anordnet, ja. Abstreiten darf sie natürlich trotzdem alles. Sie darf auch ganz einfach die Aussage verweigern.

2. Grundsätzlich ja.

3. Kann sein

4. Kommt aufs Alter der Person an, ob es Vorstrafen gibt, und ob es tatsächlich eine nicht geringe Menge iSv. §29a BtmG ist, oder nur eine Normalmenge

5.Nein. Abgesehen davon, dass man mit 0.5 Promille nicht megabetrunken ist, was für eine Fehlentscheidung? Wie soll die dahingehende Argumentation lauten? Dass man verschiedene Drogen und eine Digitalwaage nur deswegen gekauft hat, weil man ein paar Bier getrunken hatte?

6. Letzteres

7. Von hier aus nicht einschätzbar, soweit es die Drogen angeht. Zumindest die Fahrt unter Alkoholeinfluss stellt ja auch eine Straftat dar. Zumindest dafür wird es also eine Strafe geben.
]

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.01.2018 01:48

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blau123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Ich habe den Fall denke ich etwas undeutlich geschildert.


Ein halbes Jahr vor dem Fahrradunfall bei dem die sachenverloren gingen geschah der der Auffahrunfall mit 0,5 Promille und die Strafe dafür hat Person a auch schon bekommen.

Am Abend des Fahrradunfalls war Person a gut betrunken.

In dem Rucksack waren 75 Gramm.
Person a geht allerdings davon aus daß dieser nicht gefunden wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Das ändert aber nichts an der o.g. Einschätzung, die ich teile:
- Fingerabdrücke können letztendlich auch gegen den Willen des Beschuldigten erzwungen werden.
- Fingerabdrücke können als Beweis ausreichen
- Ob der Rucksack gefunden wurde, ist pure Spekulation - aus der Tatsache, dass er in der Einladung zur Vernehmung nicht erwähnt wurde, kann man überhaupt keine Rückschlüsse ziehen, weder positiv noch negativ.
- Dass Alkoholisierung eine Strafmilderung bei Drogenbesitz bringt, wäre mir neu. Sie haben die Drogen ja nicht besessen, weil Sie alkoholisiert waren.
- Bei BtM ist eine komplette Aussageverweigerung meist die beste Wahl.
- Die Chancen, aus der Sache herauszukommen, hängen von der Beweislage ab - und wie die ist, darüber können Sie nur spekulieren.
- Wenn ein Anwalt finanziell nicht leistbar ist, sollten Sie schweigen und abwarten. Sollte der Rucksack gefunden werden und es Anhaltspunkte dafür geben, dass der Ihnen gehört, wird es sowieso ein Fall für einen Pflichtverteidiger.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ich schliesse mic drkabo an

Zitat:
Person a geht allerdings davon aus daß dieser nicht gefunden wurde.


Vielleicht sollte sie 65,00 EUR für Akteneinsicht per Online-Anwalt investieren. Dass wüsste sie es genau :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Meine schnelle Antwort:

a) Die 65 Euro für die Akteneinsicht sind gut investiertes Geld, vorher sollte man sich keinesfalls einlassen.

b) Die Abgabe von Fingerabdrücken kann die Polizei anordnen und im Zweifelsfall auch durchsetzen. Die räumliche Nähe der Gegenstände dürfte ausreichen um die Anordnung auch gerichtsfest zu begründen, wenn es denn überhaupt zum Widerspruch gegen die Anordnung kommt.

c) Natürlich können Fingerabdrücke auf einem Tatgegenstand ausreichen um ein Gericht zu überzeugen, das ist einer der Klassiker.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von blau123):

Nehmen wir an Person A hätte einen Fahrradunfall mit Folge eines Krankenhausaufenthaltes gehabt bei dem sie/er ihren/seinen Schlüsselbund auf dem ihr/sein Name steht, ein Tütchen mit mehreren Ecstasytabletten und einen Rucksack in dem eine nicht geringe Menge Marihuana und eine Digitalwaage waren verloren.

Das ist ziemlich ... blöd gelaufen.
Zitat:

Eine Woche später hätte die Polizei bei ihr/ihm angerufen und gesagt das ein Schlüsselbund bei ihnen abgegeben wurde ,diesen beschrieben und gefragt ob er Person A gehört und diese Person hätte zugestimmt.
Daraufhin hätte die Polizei erwidert das in unmittelbarer Nähe des Schlüsselbundes auch Drogen gefunden wurden und Person A Hauptverdächtige/r in diesem Fall ist ,woraufhin Person A erwiderte das sie/er damit nichts zutun habe.

Außerdem sagte die Polizei Person A hätte die Möglichkeit Fingerabdrücke abzugeben um zu Beweisen damit nichts zutun zu haben.

A muss gar nichts beweisen, die Staatsanwaltschaft muss beweisen. Aber in dem beschriebenen Fall kann man aus diesen Umständen schon einen Anfangsverdacht für eine Straftat ableiten.
Zitat:
Einige Wochen später erhält Person A eine Vorladung als Beschuldigte/r wobei der Vorwurf heißt : Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Besitz von Ecstasy.

Das ist dann die normale rechtlich formale Folge.
Zitat:

Person A hat sich nichts zu Schulden kommen lassen bis auf einen Auffahrunfall mit Restalkohol von 0,55 Promille.

Nach eigener Aussage hat A eine nicht geringe Menge Marihuana besessen. Das ist ein Verstoß gegen das BtmG.
Zitat:
Ist Person A dazu verpflichtet Fingerabdrücke abzugeben ?

Sie können ggf. zwangsweise genommen werden. Da wird, schätze ich, ein Richter zustimmen. Der Anfangsverdacht ist vorhanden.
Zitat:
Oder kann sie/er einfach alles abstreiten, die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern und den Schlüsselbund zurückverlangen ?

Wenn das Schlüsselbund Eigentum des A ist, bekommt er es zurück. Daß das Schlüsselbund das Eigentum von A ist und offensichtlich auch in seinem Besitz, als der Unfall passierte, ist aber genau das Problem. Denn das begründet ja den Anfangsverdacht.

Es gab einen Unfall, das Unfallopfer hat mehrere Dinge verloren. Die werden sichergestellt (von der den Unfall aufnehmenden Polizei vermutlich). Die Polizei guckt in die Sachen - da wird's spannend. Um festzustellen, wem sie gehören, geht das. Wenn sie aber wusste, daß die Sachen dem A gehören, hätte es m.E. für die Durchsuchung eigentlich einen Durchsuchungsbeschluss bedurft, außer es war Gefahr im Verzug gegeben, das war es aber defintiiv nicht, die Sachen konnten sichergestellt und ein richterlicher Beschluss eingeholt werden.

Die Sachlage erlaubt, erstmal davon auszugehen, daß alle gefundenen Dinge dem A gehören, und wenn da nun verbotene Drogen drin waren, sind Fingerabdrücke das Mittel der Wahl um festzustellen, ob der Rucksack mit der nicht geringen Menge Marihuana dem A gehört.
Da gibt es für mich keinen Zweifel, der Anfangsverdacht ist begründet, zumal A ja auch schon einen Teil der Dinge als sein Eigentum identifiziert hat.

Spannender ist m.E. die Frage, ob die Polizei in den Rucksack gucken durfte. Lag das Mariuhana neben dem aufgegangenen Rucksack auf der Straße... kein Problem.

Aber wenn die Polizei bei einem Verkehrsunfall sieht, daß Eigentum von Unfallbeteiligten auf der Straße liegt, oder in einem Autowrack, dann kann und muss sie zum Zweck der Eigentumsicherung diese Sachen sicherstellen. Die kann sich dann der Eigentümer bei der Polizei wieder abholen, und sich freuen, daß die Polizei so gut drauf aufgepasst hat.

In die Sachen reingucken darf die Polizei m.E. nur, wenn das nötig ist, um den Eigentümer oder Besitzer festzustellen. Denn nicht nur für die Durchsuchung von Wohnungen, für die Durchsuchung von Personen oder von ihnen mitgeführten Gepäckstücken usw. braucht es genauso bestimmte rechtliche Voraussetzungen, geregelt in der StPO und den Landes-Polizeigesetzen, dort Stichwort Gefahrenabwehr.

Den Besitzer kannte sie hier aber anscheinend ja schon, das ist ja der Unfallbeteiligte. Und selbst wenn der erstmal schnell ins Krankenhaus gebracht wird - dort findet man ihn, und kann ihm seine Sachen zurückgeben.

Es gibt keine Notwendigkeit und keinen rechtfertigenden Anlass, die Sachen zu öffnen und zu durchsuchen - und wenn es die nicht gibt, dann dürfen sie nicht durchsucht werden.

Ob jetzt in einem konkreten Einzelfall vielleicht doch eine rechtfertigender Grund für die Polizei gegeben war, den Rucksack zu öffnen - das kann hier keiner wissen.

Das sollte man mit einem Anwalt besprechen. Die Sache wirft auf jeden Fall die Frage auf, ob die so gefundenen Beweismittel "nicht geringe Menge Marihuana" überhaupt verwendet werden dürfen. (Es gibt auch in Deutschland Beweisverwertungsverbote, wenn auch nicht so streng wie in den USA.)
Zitat:

Reichen die Fingerabdrücke als Beweis ?

Wenn sie verwertet werden dürfen, werden sie als Beweis reichen, daß A im Besitz einer nicht geringen Menge Marihuana war.
Zitat:

Ist anzunehmen das nicht nur die Tabletten sondern auch der Rest gefunden wurde und im Schreiben nur die Tabletten angegeben sind um Person A Fingerabdrücke zu entlocken da sie/er somit von einer geringeren Strafe ausgeht ?

Wäre eigentlich nicht zulässig.
Zitat:

Mit was für einer Strafe kann Person A rechnen falls sie/er verurteilt wird ?

Alle Glaskugeln sind z.Z. in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren.
Zitat:

Person A war zur Zeit des Unfalls betrunken und weiß nicht mehr viel von dem Abend und hat in diesem Zustand wohl eine Fehlentscheidung getroffen.
Wirkt sich dies strafmildernd aus ?

Das führt erstmal zu einem Verfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, die Promillegrenzen gelten auch für Radfahrer.
Strafmildernd nicht, wieso auch?
Zitat:

Sollte Person A diese Umstände der Polizei schildern und einfach sagen das sie/er so gut wie nichts mehr von dem Abend weiß, außer dem erwachen im Krankenhaus am nächsten Morgen oder lieber komplett die Aussage verweigern ?

Wie üblich, wenn man einer Straftat beschuldigt wird: gar nichts sagen, Anwalt konsultieren.
Zitat:

Gibt es für Person A überhaupt eine Chance aus der Sachen ohne Strafe herauszukommen ?

Siehe oben, Glaskugel.
Zitat:
Person A hätte ja auch einfach so den Schlüsselbund an dem Ort verloren haben können ohne etwas mit der Tat zutun gehabt zu haben.

Die Polizei weiß doch aber, daß A Unfallopfer war, und die Sachen in der Folge des Unfalls am Unfallort gefunden wurden...
Da glaubt kein Richter: "Der Rucksack lag da nur so rum, nur das Schlüsselbund gehört mir!" Zumal nicht, wenn's Fingerabdrücke gibt.
Es gibt in so einem Fall nur einen sinnvollen Rat: ab zum Anwalt!

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)

Zitat:
Nehmen wir an Person A hätte einen Fahrradunfall mit Folge eines Krankenhausaufenthaltes gehabt bei dem sie/er [..] ein Tütchen mit mehreren Ecstasytabletten und einen Rucksack in dem eine nicht geringe Menge Marihuana und eine Digitalwaage waren verloren.


Zitat:
Person A hat sich nichts zu Schulden kommen lassen bis auf einen Auffahrunfall mit Restalkohol von 0,55 Promille.

Finde den Fehler!


Zitat:
Mit was für einer Strafe kann Person A rechnen falls sie/er verurteilt wird ?

Ein Jahr auf Bewährung, vielleicht 100 Tagessätze.

-- Editiert von TachelesNow am 23.01.2018 16:43

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