Minijob: Nach Forderung keine Arbeit mehr

14. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
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Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)
Minijob: Nach Forderung keine Arbeit mehr



Folgender, fiktiver Fall:Arbeitnehmer A arbeitet beim Tierpark T (gGmbH).
Da T nicht die dem A zustehenden Krankengelder so wie Urlaubsentgelte die lt. Tarifvertrag gelten zahlt, fordert A diese per Einschreiben und notfalls per Klage ein.
A arbeitete die letzten Monate durchschnittlich 2 Tage pro Monat.
Nach Eingang des Einschreibens der Forderung wird A nicht mehr im Tierpark eingesetzt, obwohl dieser lt. Liste (diese wird von oben nach unten abgearbeitet, die AN die zuletzt gearbeitet haben werden wieder ans untere Ende der Liste gesetzt) dran wäre.
A fragt nun bei der stellvertretenden Gastronomieleiterin, welche für die Einteilung zuständig ist, nach. Diese teilt dem A mit, dass dieser lt. Anweisung vom Chef nicht mehr eingesetzt werden.

Hat der A hier irgendeine rechtliche Handhabe?Ich danke im Voraus.

Gruß
Fabian

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9 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo Fabian, was steht denn genau zur Anzahl der Arbeitsstunden im Vertrag?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Hallo altona1,
dort steht:
"Der Beginn und das Ende der täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit wird vom AG entsprechend der betrieblichen Erfordernissen festgelegt und richtet sich nach den Öffnungszeiten der Cafeteria."

Oben habe ich vergessen zu erwähnen, dass A in der Cafeteria des Tierparks arbeitet. Ändert aber denke ich am Sachverhalt nichts.

Danke :)

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wenn das wirklich alles zum Thema Arbeitszeit und -umfang sein sollte, wird es interessant.
Du hast also eingefordert, was dir lt. TV zusteht, und dein AG reagiert, indem er dich nicht mehr einsetzt. Dem Wortlaut nach könnte es in der Tat danach aussehen, als sei es dem AG freigestellt, dich nach Belieben einzusetzen - oder eben nicht. Damit dürfte er aber kaum durchkommen, wenn du vor Gericht gehst.
a) von Bedeutung dürfte sein, was verabredet war oder ist. Wenn es 2 Tage im Monat sind, dann ist das wohl das Maß. Ggf. nachzuweisen durch die bisherige Praxis.
b) Wenn das alles ist, was dazu geschrieben steht, wäre darüber nachzudenken, ob es sich um einen Vertrag 'Arbeit auf Abruf' handelt nach § 12 TZBfG dazu Hensche
https://www.hensche.de/Arbeit_Abruf_Arbeit_auf_Abruf_Abrufarbeit.html
Und wenn keine wöchentliche AZ im AV erankert ist, gelten 10 Wochenstunden als vereinbart. Die der AG auch zu zahlen hat, ob er deine Leistung abruft oder nicht.

Allerdings darfst du dich auch gefasst machen, dass deine Zukunft dort begrenzt ist - vmtl. handelt es sich doch um einen Kleinbetrieb mit weniger als 10 Beschäftigten (deren AZ zusammengezählt 10 AN ergeben müssen). Der Tierpark wird die Cafeteria wohl eher nicht in Eigenregie betreiben, oder?

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#4
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Vielen dank schonmal.
Verabredet wurde, dass nach Bedarf gearbeitet wird.
Bedarf ist aber definitiv vorhanden, da diesen Monat diverse andere Aushilfen arbeiten.
Intern ist dies so geregelt, und da muss ich etwas korrigieren was ich oben geschrieben habe, dass die Arbeitnehmer mit der längsten Betriebszugehörigkeit als erstes gefragt werden ob diese Arbeiten wollen und danach erst jene die erst seit Kurzem im Betrieb sind.
Von 30 Aushilfen ist A an der 4. Stelle auf dieser Liste, wird aber nach Aussage der Gastronomieleiterin auf Anweisung des Chefs nicht mehr eingeteilt.


Die letzten Monate wurde wie folgt gearbeitet:
Juli: 34 Stunden
August: 13 Stunden
September: 24 Stunden
Oktober: 22 Stunden
November: 7 Stunden
Dezember: 25 Stunden

Ihr seht, die Stundenanzahl variiert stark.

Die Cafeteria gehört zur Tierpark gGmbH. Der komplette Tierpark hat ca. 140 AN.
Einen Betriebsrat gibt es nicht, da alle AN Angst haben bei Eintritt in selbigen nach der gesetzlichen Frist gekündigt zu werden.

AN A ist nun seit April 2014 mit einer Woche Unterbrechung angestellt, falls dies von Belang sein sollte.

-- Editiert von Fabian. am 14.01.2018 13:22

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Dann gilt also das Kündigungsschutzgesetz und das sollte Grund genug sein, nicht gar so ängstlich sein zu müssen . Und offenbar hast Du tatsächlich einen Vertrag, der als Arbeit auf Abruf zu werten ist, und damit gelten die entsprechenden Vorschriften, die ich oben genannt habe.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Vielen Dank!
Verstehe ich es richtig, dass dann auch rückwirkend für die letzten 3 Monate (Ausschlussklausel für 3 Monate im Vertrag vorhanden) der Lohn für 10 Stunden/ Woche eingefordert werden kann?
Dies dann fortlaufen solange der Vertrage seitens des AG gekündigt wird?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Noch eine kleine Ergänzung zum Sachverhalt die sich soeben ergeben hat.
Lt. stellv. Gastronomieleiterin findet eine Arbeit auf Abruf nicht (!) statt, da dies nicht mehr auf dem Plan als "Abruf" vermerkt ist.
Es gibt einen Arbeitsplan auf dem alle Aushilfen für die nächsten zwei Wochen eingetragen sind. Die weitere Arbeitsaufteilung läuft so, dass, falls der Tierpark voll wird, X Personen per WhatsApp mitgeteilt wird, dass diese nun zur Arbeit erscheinen müssen.
Das würde nun meiner Definition einer Arbeit auf Abruf entsprechen, auch, wenn dies explizit seitens des Tierparks so nicht genannt wird.
Liege ich mit der Einschätzung richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... falls der Tierpark voll wird, X Personen per WhatsApp

Du solltest den Link zu Hensche schon lesen, sonst würdest du nicht mehr so fragen wie oben #7.
Arbeit auf Abruf bedeutet dann doch nicht Arbeit auf Zufruf. Das würde ja den AN jeglicher Möglichkeit berauben, seine Freizeit auch nur ein bisschen zu planen - vier Tage Vorlauf mutet der Gesetzgeber dem AG schon zu.
Ansonsten ist es Richtern ziemlich egal, was in Plänen mit welchen Begriffen bezeichnet ist - sie interessieren sich deutlich mehr dafür, was es der Sache nach ist. Quakt wie ne Ente, watschelt wie ne Ente - wird also ne Ente sein (und kein Schwan).
Ansonsten: richtig. 3 Monate Ausschlussfrist. Du solltest deine Forderungen geltend machen.

https://www.ingenieur.de/karriere/arbeitsrecht/abruf-arbeit-frueh-genug-mitgeteilt/

https://www.hensche.de/Arbeit_Abruf_Arbeit_auf_Abruf_Abrufarbeit.html#tocitem6

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Danke :)

1x Hilfreiche Antwort

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