Halter verstorben - Ummelden auf Sohn nötig?

13. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 85x hilfreich)
Halter verstorben - Ummelden auf Sohn nötig?

Ich habe das Auto meines vor kurzem verstorbenen Vaters auf mich versichern lassen, weil ich laut Auskunft der Versicherung seinen Schadensfreiheitsrabatt übernehmen kann.
Frage: Kann der Wagen dennoch auf den Namen meines Vaters gemeldet bleiben? Oder muss ich auch zur Zulassungsstelle und meinen Namen in den Kfz-Schein eintragen lassen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Ich glaube kaum, dass ein Toter Eigentümer des Autos bleiben kann.
Ob du es einfach auf dich ummelden kannst, wird davon abhängen, ob du Erbe dieses Autos bist bzw. nachweisen kannst, dass du berechtigt bist das Auto auf deinen Namen umzumelden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ich glaube kaum, dass ein Toter Eigentümer des Autos bleiben kann.

Nein, kann er nicht. Da kommt dann auch ein Schreiben vom Amt wenn es zu lange dauert. Mit Bußgeld.


Wer was wie genau kann, kommt darauf an, wer das Auto geerbt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

1. Die Änderung des KFZ-Halters muss unverzüglich der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Der Versicherungsvertrag geht dabei automatisch auf die Erben über, es gibt kein Sonderkündigungsrecht. (Das soll den lückenlosen Haftpflicht-Schutz für das Fahrzeug sicherstellen, daß ja mit dem Tod des Halters nicht automatisch stillgelegt wird.)
2. Mit der Halteränderung kann sich die Prämie ändern, da diese personenabhängig ist. Ein Versicherungsrabatt kann nur von direkten Verwandten mit Fahrerfahrung übernommen werden, ansonsten gilt dann ab sofort der individuelle Rabatt für den neuen Halter.
3. Auch Teil- und Vollkasko werden automatisch von den Erben übernommen.
4. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) legt fest, dass ein Halterwechsel der Zulassungsbehörde unverzüglich anzugeben ist. Ein Versäumnis kann in diesem Fall als Ordnungswidrigkeit geahndet werden..

Für die Ummeldung benötigt der Erbe keinen Erbschein. Er braucht aber eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Die siebenstellige eVB-Nummer gilt als Nachweis der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung und wird vom Versicherer mitgeteilt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 85x hilfreich)

Die Auskunft von eh1960 deckt sich mit dem, was mir die Versicherung gesagt hat. Ich kann den Rabatt von meinem Vater übernehmen und habe eine entsprechende Umschreibung der Versicherung beantragt. Die Versicherung hat von mir keinen Nachweis verlangt, dass ich Eigentümer des Autos bin. Erbin des Wagens ist meine Mutter. Kann das so bleiben? Oder müssen Halter und Versicherter dieselbe Person sein?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Halter und Versicherungsnehmer können verschieden sein. Für die Zulassung auf Mutter muss aber die eVB auch passend sein. Also nochmal mit dem Versicherer sprechen oder einfach selbst zulassen, da auch Halter und Eigentümer verschieden sein können.

-- Editiert von Tasti123 am 14.01.2018 11:00

4x Hilfreiche Antwort

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