Hat Ex-Arbeitgeber gegen den Datenschutz verstoßen?

13. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)
Hat Ex-Arbeitgeber gegen den Datenschutz verstoßen?

Hallo zusammen,

ich habe am 01.12.2017 eine neue Stelle angetreten. Bei meinem Ex-Arbeitgeber habe ich im Mai 2017 an einer Konferenz teilgenommen. Als Anschrift habe ich die Geschäftsadresse angegeben (da es ja vom Arbeitgeber veranlasst war). Meine Privatadresse habe ich nirgendwo angegeben bei der Konferenz.

Dann bin ich letztets Jahr im August umgezogen und habe heute ein Schreiben von der Konferenz an meine Privatadresse erhalten. Hat hier mein Ex-Arbeitgeber den Datenschutz verletzt? Die Werbung habe ich bis zu meinem Ausscheiden an die Geschäftsadresse erhalten.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wieso glauben Sie, dass irgendjemand hier weiß, ob Ihr Chef gegen den Datenschutz verstoßen hat?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Adressenverkauf, davon lebt die öffentliche Hand, private Verkäufer, alles ganz legal. Man sollte vielleicht mal ins Gesetz reinschauen, damit man weiss, was wirklich geschützt ist.

wirdwerden

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#3
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

@ wirdwerden

woher sollen die von der Weiterbildung bitte schön meine private Adresse wissen, wenn das ganze über die Geschäftsadresse gelaufen ist und bis zu meinem Ausscheiden die Werbebriefe auch an die Geschäftsadresse gingen? Das kommt "zufällig" erst nach meinem Ausscheiden an meine private Adresse.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Weil diese Adressen ganz legal verkauft werden, man die private Adresse ohne weiteres ganz legal auf diesen Wegen heraus bekommt. Das ist überhaupt kein Problem. Wirklich nicht.

wirdwerden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Das kommt "zufällig" erst nach meinem Ausscheiden an meine private Adresse.

Nö, das kommt ganz und gar nicht zufällig.
Der Chef hat die Post pflichtgemäß zurückgesendet / die Annnahme verweigert, da man man ja dort nicht mehr greifbar war.
Die neue Anschrift hat entweder er mitgeteilt (dazu wäre er unter solchen Umständen sogar verpflichtet) oder der Anbieter hat sie über eine der Adressverkäufer ermittelt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alex_fhwhv):
Der Chef hat die Post pflichtgemäß zurückgesendet / die Annnahme verweigert, da man man ja dort nicht mehr greifbar war.
Die neue Anschrift hat entweder er mitgeteilt (dazu wäre er unter solchen Umständen sogar verpflichtet) oder der Anbieter hat sie über eine der Adressverkäufer ermittelt.


Die Weiterbildung ist seit Mai 2017 beendet und es hat sich um Werbung gehandelt. Egal - ich werde dem Veranstalter einfach mitteilen, dass ich an der Werbung kein Interesse habe.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
und es hat sich um Werbung gehandelt.

Der Inhalt ist nicht relevant.
Wenn die Post an Dich persönlich adressiert war, sind dem AG per Gesetz die Hände gebunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alex_fhwhv):
und es hat sich um Werbung gehandelt.

Der Inhalt ist nicht relevant.
Wenn die Post an Dich persönlich adressiert war, sind dem AG per Gesetz die Hände gebunden.


Nö, Empfänger war mein Ex-Arbeitgeber und wurde an meine Privatanschrift versendet.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ja, aber der Arbeitgeber hätte die Post von der Konferenz nicht einfach abbestellen dürfen.
Da die Post zwar an Ihre Firmenadresse geschickt wurde, aber Sie als Empfänger draufstanden, hatte der Arbeitgeber nicht über die Sinnhaftigkeit des Inhalts zu befinden - das wollte Harry wohl sagen.
Es las sich weiter oben so, also ab Sie vom Arbeitgeber erwartet hätten, dass er erkennt, dass Sie ohnehin kein Interesse mehr am Empfang der Post von der Konferenz haben würden. Und da erwarten Sie zu viel.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Dann habe ich mich falsch ausgedrückt. Nicht ich stehe als Empfänger drauf, sondern das Unternehmen:





Und in der Form geht mich das als Ex-Arbeitnehmer gar nichts an!

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Nicht ich stehe als Empfänger drauf, sondern das Unternehmen:

Es las sich so, als wäre die Anschrift so:

Firmenname
z. Hd. Alex_fhwhv
Anschrift


Wenn "Alex_fhwhv" nirgendwo zu erkennen war, dann hätte er die Anschrift nicht mitteilen dürfen. Wenn er es denn war.


Man könnte bei dem Veranstalter mal einen datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG geltend machen. Denn der bezieht sich auch auf Herkunft der Daten, nicht hur darauf was gespeichert wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte bei dem Veranstalter mal einen datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
geltend machen. Denn der bezieht sich auch auf Herkunft der Daten, nicht hur darauf was gespeichert wurde.


Und nicht nur das: was haben die mit den Daten sonst noch gemacht, z.B. weiterverkauft.

Nicht vergessen: die Löschung der Daten verlangen und die weitere Nutzung oder gar Weitergabe verbieten.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
die Löschung der Daten verlangen

Dem müssen die nicht folgen, da wegen der Teilnahme noch eine Aufbewahrungspflicht von bis zu 10 Jahren bestehen kann.

Aber eine Sperrung der Daten, insbesondere für Werbung und Weitergabe kann man nicht nur verlangen, sondern auch notfalls durchsetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich weiss nicht, ob aufgefallen ist, dass die Schilderung des Sachverhaltes sich grundlegend gewandelt hat. War man am Anfang davon ausgegangen, der Konferenzveranstalter hätte woher auch immer die Adresse, so kam dann später raus, dass der Arbeitgeber in seiner nachvertraglichen Fürsorge den Brief weitergeleitet hat. Warum sollte er das nicht tun und was hat das mit Datenschutz zu tun? Richtig, gar nichts.

Und, ich hab es schon öfters geschrieben. Es ist absolut legal, Adressen zu verkaufen. Das tut insbesondere die öffentliche Hand ständig.

wirdwerden

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