Hallo zusammen,
ich habe am 01.12.2017 eine neue Stelle angetreten. Bei meinem Ex-Arbeitgeber habe ich im Mai 2017 an einer Konferenz teilgenommen. Als Anschrift habe ich die Geschäftsadresse angegeben (da es ja vom Arbeitgeber veranlasst war). Meine Privatadresse habe ich nirgendwo angegeben bei der Konferenz.
Dann bin ich letztets Jahr im August umgezogen und habe heute ein Schreiben von der Konferenz an meine Privatadresse erhalten. Hat hier mein Ex-Arbeitgeber den Datenschutz verletzt? Die Werbung habe ich bis zu meinem Ausscheiden an die Geschäftsadresse erhalten.
Hat Ex-Arbeitgeber gegen den Datenschutz verstoßen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wieso glauben Sie, dass irgendjemand hier weiß, ob Ihr Chef gegen den Datenschutz verstoßen hat?
Adressenverkauf, davon lebt die öffentliche Hand, private Verkäufer, alles ganz legal. Man sollte vielleicht mal ins Gesetz reinschauen, damit man weiss, was wirklich geschützt ist.
wirdwerden
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@ wirdwerden
woher sollen die von der Weiterbildung bitte schön meine private Adresse wissen, wenn das ganze über die Geschäftsadresse gelaufen ist und bis zu meinem Ausscheiden die Werbebriefe auch an die Geschäftsadresse gingen? Das kommt "zufällig" erst nach meinem Ausscheiden an meine private Adresse.
Weil diese Adressen ganz legal verkauft werden, man die private Adresse ohne weiteres ganz legal auf diesen Wegen heraus bekommt. Das ist überhaupt kein Problem. Wirklich nicht.
wirdwerden
ZitatDas kommt "zufällig" erst nach meinem Ausscheiden an meine private Adresse. :
Nö, das kommt ganz und gar nicht zufällig.
Der Chef hat die Post pflichtgemäß zurückgesendet / die Annnahme verweigert, da man man ja dort nicht mehr greifbar war.
Die neue Anschrift hat entweder er mitgeteilt (dazu wäre er unter solchen Umständen sogar verpflichtet) oder der Anbieter hat sie über eine der Adressverkäufer ermittelt.
Zitat:ZitatDer Chef hat die Post pflichtgemäß zurückgesendet / die Annnahme verweigert, da man man ja dort nicht mehr greifbar war. :
Die neue Anschrift hat entweder er mitgeteilt (dazu wäre er unter solchen Umständen sogar verpflichtet) oder der Anbieter hat sie über eine der Adressverkäufer ermittelt.
Die Weiterbildung ist seit Mai 2017 beendet und es hat sich um Werbung gehandelt. Egal - ich werde dem Veranstalter einfach mitteilen, dass ich an der Werbung kein Interesse habe.
Zitatund es hat sich um Werbung gehandelt. :
Der Inhalt ist nicht relevant.
Wenn die Post an Dich persönlich adressiert war, sind dem AG per Gesetz die Hände gebunden.
Zitat:Zitatund es hat sich um Werbung gehandelt. :
Der Inhalt ist nicht relevant.
Wenn die Post an Dich persönlich adressiert war, sind dem AG per Gesetz die Hände gebunden.
Nö, Empfänger war mein Ex-Arbeitgeber und wurde an meine Privatanschrift versendet.
Ja, aber der Arbeitgeber hätte die Post von der Konferenz nicht einfach abbestellen dürfen.
Da die Post zwar an Ihre Firmenadresse geschickt wurde, aber Sie als Empfänger draufstanden, hatte der Arbeitgeber nicht über die Sinnhaftigkeit des Inhalts zu befinden - das wollte Harry wohl sagen.
Es las sich weiter oben so, also ab Sie vom Arbeitgeber erwartet hätten, dass er erkennt, dass Sie ohnehin kein Interesse mehr am Empfang der Post von der Konferenz haben würden. Und da erwarten Sie zu viel.
Dann habe ich mich falsch ausgedrückt. Nicht ich stehe als Empfänger drauf, sondern das Unternehmen:
Und in der Form geht mich das als Ex-Arbeitnehmer gar nichts an!
ZitatNicht ich stehe als Empfänger drauf, sondern das Unternehmen: :
Es las sich so, als wäre die Anschrift so:
Firmenname
z. Hd. Alex_fhwhv
Anschrift
Wenn "Alex_fhwhv" nirgendwo zu erkennen war, dann hätte er die Anschrift nicht mitteilen dürfen. Wenn er es denn war.
Man könnte bei dem Veranstalter mal einen datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG geltend machen. Denn der bezieht sich auch auf Herkunft der Daten, nicht hur darauf was gespeichert wurde.
ZitatMan könnte bei dem Veranstalter mal einen datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach :§ 34 BDSG
geltend machen. Denn der bezieht sich auch auf Herkunft der Daten, nicht hur darauf was gespeichert wurde.
Und nicht nur das: was haben die mit den Daten sonst noch gemacht, z.B. weiterverkauft.
Nicht vergessen: die Löschung der Daten verlangen und die weitere Nutzung oder gar Weitergabe verbieten.
Zitatdie Löschung der Daten verlangen :
Dem müssen die nicht folgen, da wegen der Teilnahme noch eine Aufbewahrungspflicht von bis zu 10 Jahren bestehen kann.
Aber eine Sperrung der Daten, insbesondere für Werbung und Weitergabe kann man nicht nur verlangen, sondern auch notfalls durchsetzen.
Ich weiss nicht, ob aufgefallen ist, dass die Schilderung des Sachverhaltes sich grundlegend gewandelt hat. War man am Anfang davon ausgegangen, der Konferenzveranstalter hätte woher auch immer die Adresse, so kam dann später raus, dass der Arbeitgeber in seiner nachvertraglichen Fürsorge den Brief weitergeleitet hat. Warum sollte er das nicht tun und was hat das mit Datenschutz zu tun? Richtig, gar nichts.
Und, ich hab es schon öfters geschrieben. Es ist absolut legal, Adressen zu verkaufen. Das tut insbesondere die öffentliche Hand ständig.
wirdwerden
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
10 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
69 Antworten