Eigentümer meldet Wasserzähler nicht

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)
Eigentümer meldet Wasserzähler nicht

Hallo,

wir eine eine große WEG mit mehreren Reihenhäusern. Zum Jahresende wird jeder angeschrieben zwecks Mitteilung der Zählerstände des Kam- und Warmwasser sowie Wärmezähler. Bis auf eine Familie bekommen wir die Zähler.
Was kann man mit den Eigentümern machen, die die Zählerstände nicht mitteilen?

Welche Möglichkeiten bestehen?


Danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Wenn man keine Werte übermittelt bekommt kann man:
- grob schätzen;
- den Verbrauch der letzten Jahre zu Grunde legen;
- .................


Eine rechtliche Handhabe in irgendeiner Art irgendwelche Werte übermittelt zu bekommen hat man jedoch nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Was kann man mit den Eigentümern machen, die die Zählerstände nicht mitteilen?


Ist das ein einmaliger Fall oder wurden die Werte schon über mehrere Jahre nicht abgelesen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
Zum Jahresende wird jeder angeschrieben zwecks Mitteilung der Zählerstände des Kam- und Warmwasser sowie Wärmezähler.
Gibt es für dieses Verlangen eine Rechtsgrundlage? (in der Teilungserklärung, durch einen Beschluss o.ä.)


Zitat (von icrazy):
Bis auf eine Familie bekommen wir die Zähler.
Wenn es sich nur um eine Familie handelt, so lässt deren Verbrauch bzw. Anteil meist noch durch eine Differenzberechnung ermitteln.


Zitat (von icrazy):
Was kann man mit den Eigentümern machen, die die Zählerstände nicht mitteilen?
So fern nicht gegeben, eine Rechtsgrundlage schaffen, auf der die Eigentümer verpflichtet sind die Zählerstände zu offenbaren. Hierfür genügt es IMO nicht, sie zur Mitteilung der Zählerstände zu verpflichten. Einmal im Jahr sollten die Zähler schon auch durch eine autorisierte Person in Augenschein genommen werden. Ersatzweise kann ein Bild, auf dem der Zähler, mit seiner Nummer und dem Zählerstand gut sichtbar ist, genügen.



Zitat (von icrazy):
Welche Möglichkeiten bestehen?
Neben den bereits genannten, kann es auch helfen den Grund der Verweigerung in Erfahrung zu bringen. Dann lässt sich oft Einsicht erwirken - oder der "Mangel" beseitigen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)


Zitat (von Roland-S):
Zitat (von icrazy):
Zum Jahresende wird jeder angeschrieben zwecks Mitteilung der Zählerstände des Kam- und Warmwasser sowie Wärmezähler.
Gibt es für dieses Verlangen eine Rechtsgrundlage? (in der Teilungserklärung, durch einen Beschluss o.ä.)

Mach es doch nicht komplizierter als es sein muss. Von einer Rechtsgrundlage, einer vertraglichen Vereinbarung ist auszugehen. Selbst wenn es "nur" vertragliche Nebenpflichten sind, die sich aus der Heizkostenverordnung ergeben. Dort steht die WEG dem Gebäudeeigentümer gleich, die Verbrauchserfassung und Verteilung nach erfasstem Verbrauch ist durch die Verordnung gesetzlich vorgeschrieben. Um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen ergibt sich zwangsläufig die Nebenpflicht für den Nutzer, eine Ablesung zu dulden oder die Zählerstände mitzuteilen.

Zitat:
Wenn es sich nur um eine Familie handelt, so lässt deren Verbrauch bzw. Anteil meist noch durch eine Differenzberechnung ermitteln.
Differenzberechnung ist unzulässig, da sonst Allgemein- und Schlupfwassermengen sowie Wärmeverluste einseitig zu Lasten dieser Familie gehen würden.
Zitat:
Zitat:
Welche Möglichkeiten bestehen?

Neben den bereits genannten, kann es auch helfen den Grund der Verweigerung in Erfahrung zu bringen. Dann lässt sich oft Einsicht erwirken - oder der "Mangel" beseitigen.

Um Tobias Pünktchen zu ergänzen:
- eher großzügig schätzen (über die Kosten kann man manche Leut' "erziehen")
- das persönliche Gespräch suchen (hilft meist am besten)
- Anschreiben, Termin ankündigen und einen "Ableser" schicken (eventuell kostenpflichtig wiederholen)

Eine Schätzung ist gem. Heizkostenverordnung zulässig


Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Eine Schätzung ist gem. Heizkostenverordnung zulässig


Richtig, aber nicht "großzügig", sondern nach den Vorgaben des § 9a HeizkostenV.

Zitat:
Um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen ergibt sich zwangsläufig die Nebenpflicht für den Nutzer, eine Ablesung zu dulden oder die Zählerstände mitzuteilen.


Nach meiner Kenntnis bezieht sich diese Pflicht aber nur auf die Duldung der Ablesung, nicht jedoch auf die Mitteilung der Zählerstände. Letzteres sollte aber im eigenen Interesse des Eigentümers sein, da dadurch Ablesekosten erspart werden.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Von einer Rechtsgrundlage, einer vertraglichen Vereinbarung ist auszugehen. Selbst wenn es "nur" vertragliche Nebenpflichten sind, die sich aus der Heizkostenverordnung ergeben.
Danke für die Klarstellung. Ich bin halt an der Aussage:
Zitat:
Eine rechtliche Handhabe in irgendeiner Art irgendwelche Werte übermittelt zu bekommen hat man jedoch nicht.
hängen geblieben. Die ist zwar richtig, da es eine Verpflichtung zur Übermittlung der Daten per Gesetz nicht gibt, könnte aber den Eindruck hinterlassen, dass die Zählerstände auch sonst nicht zu bekommen wären.



Zitat (von R.M.):
Differenzberechnung ist unzulässig,
Stimmt natürlich, hilft aber im Fall nur eines Verweigerers ganz gut bei der Schätzung.


Zitat (von R.M.):
da sonst Allgemein- und Schlupfwassermengen sowie Wärmeverluste einseitig zu Lasten dieser Familie gehen würden.
Was diese Familie durch Preisgabe der Zählerstände ganz leicht verhindern könnte. Aber natürlich klar, dass die "weichen Mengen" der früheren Abrechnungen angemessen zu berücksichtigen sind.

Wichtig war mir aber der Hinweis, dass es keine so gute Idee ist, sich dauerhaft nur auf die mitgeteilten Zählerstände zu verlassen. Fehlt dann noch eine anschließende Verprobung der Ergebnisse, manifestieren sich leicht Fehler oder auch "kreative" Übermittlungen.

VG
Roland


Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

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