Hallo,
wir eine eine große WEG mit mehreren Reihenhäusern. Zum Jahresende wird jeder angeschrieben zwecks Mitteilung der Zählerstände des Kam- und Warmwasser sowie Wärmezähler. Bis auf eine Familie bekommen wir die Zähler.
Was kann man mit den Eigentümern machen, die die Zählerstände nicht mitteilen?
Welche Möglichkeiten bestehen?
Danke
Eigentümer meldet Wasserzähler nicht
11. Januar 2018
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Frage vom 11. Januar 2018 | 18:08
Von
Status: Beginner (109 Beiträge, 67x hilfreich)
Eigentümer meldet Wasserzähler nicht
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#1
Antwort vom 11. Januar 2018 | 19:05
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Wenn man keine Werte übermittelt bekommt kann man:
- grob schätzen;
- den Verbrauch der letzten Jahre zu Grunde legen;
- .................
Eine rechtliche Handhabe in irgendeiner Art irgendwelche Werte übermittelt zu bekommen hat man jedoch nicht.
#2
Antwort vom 12. Januar 2018 | 10:36
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16839x hilfreich)
Zitat:Was kann man mit den Eigentümern machen, die die Zählerstände nicht mitteilen?
Ist das ein einmaliger Fall oder wurden die Werte schon über mehrere Jahre nicht abgelesen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Januar 2018 | 11:10
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Gibt es für dieses Verlangen eine Rechtsgrundlage? (in der Teilungserklärung, durch einen Beschluss o.ä.)ZitatZum Jahresende wird jeder angeschrieben zwecks Mitteilung der Zählerstände des Kam- und Warmwasser sowie Wärmezähler. :
Wenn es sich nur um eine Familie handelt, so lässt deren Verbrauch bzw. Anteil meist noch durch eine Differenzberechnung ermitteln.ZitatBis auf eine Familie bekommen wir die Zähler. :
So fern nicht gegeben, eine Rechtsgrundlage schaffen, auf der die Eigentümer verpflichtet sind die Zählerstände zu offenbaren. Hierfür genügt es IMO nicht, sie zur Mitteilung der Zählerstände zu verpflichten. Einmal im Jahr sollten die Zähler schon auch durch eine autorisierte Person in Augenschein genommen werden. Ersatzweise kann ein Bild, auf dem der Zähler, mit seiner Nummer und dem Zählerstand gut sichtbar ist, genügen.ZitatWas kann man mit den Eigentümern machen, die die Zählerstände nicht mitteilen? :
Neben den bereits genannten, kann es auch helfen den Grund der Verweigerung in Erfahrung zu bringen. Dann lässt sich oft Einsicht erwirken - oder der "Mangel" beseitigen.ZitatWelche Möglichkeiten bestehen? :
VG
Roland
#4
Antwort vom 12. Januar 2018 | 12:20
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Zitat:Gibt es für dieses Verlangen eine Rechtsgrundlage? (in der Teilungserklärung, durch einen Beschluss o.ä.)ZitatZum Jahresende wird jeder angeschrieben zwecks Mitteilung der Zählerstände des Kam- und Warmwasser sowie Wärmezähler. :
Mach es doch nicht komplizierter als es sein muss. Von einer Rechtsgrundlage, einer vertraglichen Vereinbarung ist auszugehen. Selbst wenn es "nur" vertragliche Nebenpflichten sind, die sich aus der Heizkostenverordnung ergeben. Dort steht die WEG dem Gebäudeeigentümer gleich, die Verbrauchserfassung und Verteilung nach erfasstem Verbrauch ist durch die Verordnung gesetzlich vorgeschrieben. Um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen ergibt sich zwangsläufig die Nebenpflicht für den Nutzer, eine Ablesung zu dulden oder die Zählerstände mitzuteilen.
Differenzberechnung ist unzulässig, da sonst Allgemein- und Schlupfwassermengen sowie Wärmeverluste einseitig zu Lasten dieser Familie gehen würden.Zitat:Wenn es sich nur um eine Familie handelt, so lässt deren Verbrauch bzw. Anteil meist noch durch eine Differenzberechnung ermitteln.
Zitat:Zitat:Welche Möglichkeiten bestehen?
Neben den bereits genannten, kann es auch helfen den Grund der Verweigerung in Erfahrung zu bringen. Dann lässt sich oft Einsicht erwirken - oder der "Mangel" beseitigen.
Um Tobias Pünktchen zu ergänzen:
- eher großzügig schätzen (über die Kosten kann man manche Leut' "erziehen")
- das persönliche Gespräch suchen (hilft meist am besten)
- Anschreiben, Termin ankündigen und einen "Ableser" schicken (eventuell kostenpflichtig wiederholen)
Eine Schätzung ist gem. Heizkostenverordnung zulässig
#5
Antwort vom 12. Januar 2018 | 12:29
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16839x hilfreich)
ZitatEine Schätzung ist gem. Heizkostenverordnung zulässig :
Richtig, aber nicht "großzügig", sondern nach den Vorgaben des § 9a HeizkostenV.
Zitat:Um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen ergibt sich zwangsläufig die Nebenpflicht für den Nutzer, eine Ablesung zu dulden oder die Zählerstände mitzuteilen.
Nach meiner Kenntnis bezieht sich diese Pflicht aber nur auf die Duldung der Ablesung, nicht jedoch auf die Mitteilung der Zählerstände. Letzteres sollte aber im eigenen Interesse des Eigentümers sein, da dadurch Ablesekosten erspart werden.
#6
Antwort vom 12. Januar 2018 | 13:58
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Danke für die Klarstellung. Ich bin halt an der Aussage:ZitatVon einer Rechtsgrundlage, einer vertraglichen Vereinbarung ist auszugehen. Selbst wenn es "nur" vertragliche Nebenpflichten sind, die sich aus der Heizkostenverordnung ergeben. :
hängen geblieben. Die ist zwar richtig, da es eine Verpflichtung zur Übermittlung der Daten per Gesetz nicht gibt, könnte aber den Eindruck hinterlassen, dass die Zählerstände auch sonst nicht zu bekommen wären.Zitat:Eine rechtliche Handhabe in irgendeiner Art irgendwelche Werte übermittelt zu bekommen hat man jedoch nicht.
Stimmt natürlich, hilft aber im Fall nur eines Verweigerers ganz gut bei der Schätzung.ZitatDifferenzberechnung ist unzulässig, :
Was diese Familie durch Preisgabe der Zählerstände ganz leicht verhindern könnte. Aber natürlich klar, dass die "weichen Mengen" der früheren Abrechnungen angemessen zu berücksichtigen sind.Zitatda sonst Allgemein- und Schlupfwassermengen sowie Wärmeverluste einseitig zu Lasten dieser Familie gehen würden. :
Wichtig war mir aber der Hinweis, dass es keine so gute Idee ist, sich dauerhaft nur auf die mitgeteilten Zählerstände zu verlassen. Fehlt dann noch eine anschließende Verprobung der Ergebnisse, manifestieren sich leicht Fehler oder auch "kreative" Übermittlungen.
VG
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