...meiner Lebensgefährtin und ich leben seit 2004 zusammen in einer Wohnung, die sich in einer Wohnanlage befindet! Auf der vom Verwalter zugeschickten Vollmacht ist zu entnehmen, dass sich meine Lebensgefährtin
1.vom Verwalter (ohne Eigentum in der Anlage) oder
2. von einem anderen Miteigentümer
bei der Jahresversammlung vertreten lassen kann;
demzufolge darf ich -trotz schriftlicher Bevollmächtigung- meine Lebensgefährtin nicht auf dieser Versammlung vertreten??
Eigentümerversammlung Vertretung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ich gehe davon aus, dass sich die Wohnanlage in Deutschland befindet und dem deutschen WEG-Recht unterliegt.
Ich gehe auf Grund der Schilderung davon aus, dass die Lebensgefährtin Eigentümerin der Wohnung ist, Du jedoch nicht.
Dem Gesetz nach besteht keine Einschränkung der Vertretungsvollmacht.
In der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung kann jedoch abweichend eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis vereinbart sein. Bitte dort unter dem Punkt Eigentümerversammlung nachlesen. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig und muss beachtet werden. Ist eine solche Einschränkung vereinbart, darfst Du Deine LV nicht vertreten.
Ist nichts entsprechend vereinbart, gilt das Gesetz.
Und, ich ergänze mal ...auf die Versammlung auch nicht begleiten. Tust Du das trotzdem, muss Dich der Versammlungsleiter (Verwalter) des Raumes verweisen - oder sich von der Versammlung die Zustimmung für deine Anwesenheit geben lassen. Die muss IMHO einstimmig gegeben werden. Wird sie erteilt, solltest Du der Versammlung schweigend beiwohnen.Zitat[...]Ist eine solche Einschränkung vereinbart, darfst Du Deine LV nicht vertreten. :
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