ohne Arbeitsvertrag trotzdem gearbeitet

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
mysunshine
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(70 Beiträge, 14x hilfreich)
ohne Arbeitsvertrag trotzdem gearbeitet

Hallo, mein Mann ist aus Syrien und hatte bis Ende des Jahres einen guten Arbeitsplatz in einer Raffinerie. Im letzten Jahr hat der Betrieb eine neue Halle mit einer neuen Maschine gebaut und dieses neu firmiert. Der Betrieb hatte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Mein Mann war anfangs im Wechsel zwischen 2 Hallen beschäftigt und dann nur noch in der neuen Halle. Anfang Dez wurde ihm gesagt, er bekommt keinen neuen Vertrag von der "neuen" Firma. Ein paar Tage später kam der Betriebsleiter und hat ihm mitgeteilt, es wird einen neuen Vertrag geben. Der kommt mit der Post.

Bis Weihnachten war nichts passiert. In der Geschäftsstelle konnte niemand helfen. Nach Weihnachten nochmal Nachfrage im alten Betrieb. Aber die wußten erst Recht nichts. am 29.12. kam die Nachricht von einem Kollegen, er solle am 2.Januar zum Frühdienst kommen, mit dem Vertrag wird dann alles geregelt. Ich habe mich gleich dagegen ausgesprochen,aber er ist in der 1. Januarwoche zum Dienst.
Am 8.01. kam der Betriebsleiter aus dem Urlaub und hat ihn sofort nach Hause geschickt. " Du darfst ohne Vertrag nicht arbeiten !!!!!" sagte er.
Er ist somit am 8. den halben Tag und am 9. den ganzen Tag zu Hause gewesen. Am 10. gehts weiter und er kann den neuen Vertrag einsehen.

Der Betrieb hat es also in 4 Wochen nicht geschafft, einen Vertrag aufzusetzen und der Betriebsleiter hat vor dem Jahreswechsel keine Anweisung getroffen, dass er erst wieder auf Arbeit kann, wenn der Vertrag da ist.

Kann er nun auf die Bezahlung der 2 Tage, die er zu Hause sein musste, bestehen?
Mir sagte jemand, er habe jetzt sogar Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag.

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Dein Mann hat bereits eine unbefristeten Vertrag. Als er die Arbeit aufgenommen hat wurde dieser Vertrag geschlossen. Alle Tage sind vom AG zu bezahlen. Es bedarf dazu keines schriftlichen Vertrages.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

... und der Betriebsleiter kann deinen Mann zwar nach Hause schicken, damit ist der mündliche Arbeitsvertrag aber keineswegs aufgelöst. Auch in diesem Fall bedürfte es einer schriftlichen Kündigung. Möglicherweise werdet ihr ohne Rechtsanwalt aber nicht auskommen.

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#3
 Von 
mysunshine
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... und der Betriebsleiter kann deinen Mann zwar nach Hause schicken, damit ist der mündliche Arbeitsvertrag aber keineswegs aufgelöst. Auch in diesem Fall bedürfte es einer schriftlichen Kündigung. Möglicherweise werdet ihr ohne Rechtsanwalt aber nicht auskommen.


Danke für den Hinweis. Der Betriebsleiter hat ihn nur (für) solange nach Hause geschickt, bis der Vertrag zur Unterschrift da ist. Es war nicht so gedacht, dass er dort nicht mehr arbeiten darf.

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#4
 Von 
mysunshine
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dein Mann hat bereits eine unbefristeten Vertrag. Als er die Arbeit aufgenommen hat wurde dieser Vertrag geschlossen. Alle Tage sind vom AG zu bezahlen. Es bedarf dazu keines schriftlichen Vertrages.


Vielen Dank..... das ist ja genau die Bestätigung. Aber ich bin sicher, der Vertrag ist wieder befristet bis 31.12.
Und man geht ja meist davon aus, dass man es mit einem "Ausländer" so machen kann, weil er die Gesetze nicht kennt. Wo werde ich dazu ein Gesetz finden? Wir wissen ja noch nicht einmal, ob der gleiche Stundenlohn im Vertrag steht.

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#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)
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#6
 Von 
mysunshine
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 14x hilfreich)

das Gesetz spräche dann aber eher für eine Befristung bei ihm. Zumindest kann ich keine andere Stelle finden, die das Gegenteil besagt.

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#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

So schwer zu verstehen ist der Satz nun nicht:

"Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Bedeutet:

kein schriftlicher Vertrag = keine Befristung

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von mysunshine):
Aber ich bin sicher, der Vertrag ist wieder befristet bis 31.12.
Nein!
Dein Mann hat bereits einen Vertrag. Dieser ist unbefristet. Er braucht auch nichts mehr zu unterschreiben wenn er nicht möchte. Der mündliche Vertrag existiert und ist gültig. Dein Mann sollte jetzt nichts mehr unterschreiben was ihn schlechter stellen würde als es seine jetzige Situation bereits darstellt.

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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Vorsicht - wo ist hier ein mündlicher Vertrag zustande gekommen?

Zitat:
am 29.12. kam die Nachricht von einem Kollegen, er solle am 2.Januar zum Frühdienst kommen, mit dem Vertrag wird dann alles geregelt.


Hat der Kollege Personalverantwortung bzw. eine Leitungsfunktion im Unternehmen? Wenn nicht habe ich massive Zweifel am Bestehen des AV, zumal der Betriebsleiter den MA nach Kenntnis der Anwesenheit unverzüglich nach Hause gesandt hat.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Hat der Kollege Personalverantwortung bzw. eine Leitungsfunktion im Unternehmen?
Dazu bedarf es keiner Leitungs- oder Personalfunktion! Wenn der AN nach Ablauf seiner Befristung am nächsten Arbeitstag arbeiten kommt, weil niemand ihm gesagt hat, dass er das nicht mehr darf und niemand ihn daran hindert, er also ganz normal arbeitet, dann wurde sein Vertrag automatisch unbefristet verlängert. Es hätte dazu also noch nicht einmal des Kollegen bedurft der ihm gesagt hat arbeiten zu kommen.

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#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dazu bedarf es keiner Leitungs- oder Personalfunktion!


Liest Du beispielsweise hier:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/befristeter-arbeitsvertrag-beendigung-6-stillschweigende-fortsetzung-des-arbeitsverhaeltnisses-durch-weiterarbeit-15-abs5-tzbfg_idesk_PI10413_HI1722398.html


Findest Du unter anderem:
Zitat:
Wichtig ist ferner, dass die Weiterarbeit, d. h. die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt sein muss. Dabei muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis solcher Mitarbeiter zurechnen lassen, die berechtigt wären, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Nicht zugerechnet wird hingegen die Kenntnis von Kollegen des Arbeitnehmers, die über die Weiterbeschäftigung nicht entscheiden könnten.

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#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

So kenne ich das auch. Es muss jemand Kenntnis haben, der zu Personalentscheidungen berechtigt ist. Das nur irgendjemand festgestellt hat, dass er dort arbeitet, spielt keine Rolle. Es muss schon ein Entscheider sein.

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"Valar Morghulis"

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#13
 Von 
mysunshine
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 14x hilfreich)

Nochmal kurz von mir:
Der Betriebsleiter hat ihm nach anfänglicher Absage persönlich mitgeteilt, dass er doch einen neuen Vertrag bekommt. Zustellung erfolgt per Post. Am 11.12. hatte er seinen letzten AT, da er den Resturlaub nehmen musste. Der Betriebsleiter hat niemanden darüber informiert, dass er im Januar nur abeiten darf, wenn auch der Vertrag vorliegt.

Er hat einen schlechteren Vertrag bekommen. Befristet auf nur 6 Monate und für die gleiche Arbeit mit 2€ weniger Stundenlohn. Er will ihn morgen nicht unterschrieben mitnehmen und der Chef soll ihm das erklären.

Viele Köche verderben den Brei. Ich weiss jetzt wirklich nicht, wer von euch richtig liegt. Aber danke allen für die Antworten

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#14
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von mysunshine):
Er will ihn morgen nicht unterschrieben mitnehmen und der Chef soll ihm das erklären.

Das ist ein guter Ansatz - Kommunikation ist alles. :)

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Meine persönliche Meinung

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#15
 Von 
mysunshine
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,
Kommunikation reicht wohl im Moment noch nicht. Der Chef sagt: Unterschreiben oder nicht!!
Es gibt nicht mehr Geld (weniger Geld für gleichen Arbeitsplatz und gleiche Arbeit)
Ich habe gestern noch diese erste kostenlose Einschätzung per Telefon in Anspruch nehmen wollen. Aber bis jetzt warte ich auf den Rückruf. Meinem Mann habe ich geraten, noch nicht zu unterschreiben.
Ich werde versuchen den Betriebsrat zu kontaktieren.

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

@Osmos
Wir reden aneinander vorbei. Es spielt keine Rolle ob der Kollege, der gesagt hat, dass er arbeiten kommen soll Personalverantwortung hat oder leitender Angestellter ist, da der Ehemann hier auch einfach hätte vorbeikommen und arbeiten können.
Worauf es ankommt ist, dass derjenige, der die Personalverantwortung hat, ihm hätte sagen müssen: "Du darfst ab morgen nicht mehr kommen und arbeiten." Das ist hier nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil, der Betriebsleiter hat ihm sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass es einen neuen Vertrag geben wird. Der Ehemann kann also ganz normal arbeiten kommen (egal ob mit oder ohne Nachricht von irgendeinem Kollegen) und wenn ihn niemand daran hindert besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Dass es der BL es nicht auf die Reihe bekommen hat vorher den schriftlichen Vertrag zu verfassen spielt daher gar keine Rolle.

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#17
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann wird dieser neue Arbeitsvertrag gar nicht mit dem bisherigen AG geschlossen sondern mit einem neuen AG.

Siehe:

Zitat (von mysunshine):
Im letzten Jahr hat der Betrieb eine neue Halle mit einer neuen Maschine gebaut und dieses neu firmiert. Der Betrieb hatte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Mein Mann war anfangs im Wechsel zwischen 2 Hallen beschäftigt und dann nur noch in der neuen Halle. Anfang Dez wurde ihm gesagt, er bekommt keinen neuen Vertrag von der "neuen" Firma. Ein paar Tage später kam der Betriebsleiter und hat ihm mitgeteilt, es wird einen neuen Vertrag geben. Der kommt mit der Post.


Es geht hier dann nicht darum, ob nach einem befristeten Vertrag ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen ist.

Auch wurde ausdrücklich gesagt, dass der Vertrag per Post kommt. Da dieser Vertrag aber nicht vorlag, als im Januar die Arbeit aufgenommen wurde und nicht der Betriebsleiter sondern ein Kollege, der offensichtlich nicht berechtigt war, den AG in Personalfragen zu vertreten, zur Arbeit aufforderte, habe ich arge Zweifel, dass hier bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. Eine Einigung über die Arbeitsbedingungen hat ja gerade noch nicht stattgefunden.

Die Tage die Arbeitsleistung erbracht wurde, werden sind aber m. E. nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses zu entlohnen.

Zitat (von -Laie-):
Wir reden aneinander vorbei. Es spielt keine Rolle ob der Kollege, der gesagt hat, dass er arbeiten kommen soll Personalverantwortung hat oder leitender Angestellter ist, da der Ehemann hier auch einfach hätte vorbeikommen und arbeiten können.
Worauf es ankommt ist, dass derjenige, der die Personalverantwortung hat, ihm hätte sagen müssen: "Du darfst ab morgen nicht mehr kommen und arbeiten."


Sie sind ja immer noch bei der Frage, ob nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses dieses als unbefristet gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - weitergearbeitet wird. Die maßgebliche Vorschrift ist § 15 Abs. 5 TzBfG , was im Übrigen auch in dem von Osmos verlinkten Beitrag aus Hauffe steht.

Diese Vorschrift lautet wortwörtlich:

[k]Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.[/k]

Bereits aus dem Gesetzestext kann man daher ablesen, dass für die Weiterarbeit das Wissen des AG notwendig ist. Das BAG führt z.B. folgendes aus in seiner Entscheidung vom 28.9.2016 – 7 AZR 377/14 folgendes aus:

[k][30] (...)Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst erfolgen.

[31](a) Arbeitgeber iSv § 15 Absatz V TzBfG ist nicht jeder Vorgesetzte (vgl. zu § 625 BGB BAGE 97, 78 = NZA 2001, NZA 2001, 1141 [zu B I]), sondern der Arbeitgeber selbst. Seiner Kenntnis steht die Kenntnis der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter gleich (BAG, Urt. v. 11.7.2007 – 7 AZR 197/06 , BeckRS 2009, BECKRS 2009, 65946 Rn. 26; BAGE 97, 78 = NZA 2001, 1141 [zu B I]; BAGE 96, 155 = NZA 2001, 609 [zu B IV 4]).[/k]

Von daher ist die Aussage, dass der AG im Vorhinein hätte darauf hinweisen müssen, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr annehmen will, nicht zutreffend.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Bereits aus dem Gesetzestext kann man daher ablesen, dass für die Weiterarbeit das Wissen des AG notwendig ist.
Dieses Wissen kann hier vorausgesetzt werden, da ihm mitgeteilt wurde, dass es einen neuen Vertrag geben wird. Die Information, dass dieser Vertrag per Post zugeschickt werden wird ist irrelevant. Es spielt keine Rolle ob der Vertrag per Post zugeschickt oder persönlich übergeben werden soll. Die "neue" Firma ist der Beschreibung nach wohl der Rechtsnachfolger der alten, dann spielt es auch keine Rolle, dass es eine "neue" Firma ist. Da das Wissen um die weitere Arbeit, nach Ablauf des alten Vertrages, also vorausgesetzt werden kann, bleibe ich der Meinung, dass bereits ein unbefristeter Vertrag besteht. Bestreitet der AG dies sollte man das von einem Gericht klären lassen.

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#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dieses Wissen kann hier vorausgesetzt werden, da ihm mitgeteilt wurde, dass es einen neuen Vertrag geben wird.


Lesen Sie doch erstmal die Urteile, bevor Sie hier etwas behaupten, was schlicht nicht stimmt.

Der Ehemann der TS wurde nicht durch den AG oder eine Person, die zu seiner Vertretung befugt gewesen wäre, angewiesen zu arbeiten. Wissen bedeutet positive Kenntnis und die hatte die entscheidende Person, nämlich der Betriebsleiter, nicht, weil er nicht da war.

Zitat (von -Laie-):
Es spielt keine Rolle ob der Vertrag per Post zugeschickt oder persönlich übergeben werden soll.


Da stimme ich Ihnen sogar zu, aber nicht mit der Folge, die Sie daraus ziehen. Der Ehemann der TS wusste, dass es einen schriftlichen Vertrag geben soll und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Er wusste auch, dass dieser Vertrag noch nicht vorlag.

Zitat (von -Laie-):
Die "neue" Firma ist der Beschreibung nach wohl der Rechtsnachfolger der alten, dann spielt es auch keine Rolle, dass es eine "neue" Firma ist.


Das hört sich aber im Ausgangsbeitrag der TS gar nicht danach an. Den entsprechenden Passus habe ich bereits in # 17 zitiert. Es ist die rede von einer neuen Halle, die neu firmierte. Der Betrieb (= bisheriger AG des Ehemanns der TS) hatte eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung. Das hört sich sehr danach an, dass es hier zwei Unternehmen gibt und der Ehmann zunächst bei Unternehmen 1 (U1) angestellt war und nach Gründung von Unternehmen 2 (U2) bis zum 31.12.2017 von U1 an U2 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung "verliehen" wurde. Jetzt soll es einen Vertrag mit der neuen Firma, also U2 geben.

Zitat (von -Laie-):
Da das Wissen um die weitere Arbeit, nach Ablauf des alten Vertrages, also vorausgesetzt werden kann, bleibe ich der Meinung, dass bereits ein unbefristeter Vertrag besteht.


Wie gesagt, selbst wenn wir hier nur ein Unternehmen hätten, kann das Wissen nicht vorausgesetzt werden. Es muss tatsächlich vorliegen.

Zitat (von -Laie-):
Bestreitet der AG dies sollte man das von einem Gericht klären lassen.


Ob dies taktisch klug wäre, ist nochmal eine ganz andere Frage. Wenn der Arbeitsvertrag nämlich nicht unterschrieben wird, dann wird Folge sein, dass der Ehemann der TS nicht für U2 arbeiten darf. Dann bleibt dem Ehemann der TS nur ein Verfahren zu führen, in dem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird. Verneint das Gericht dies, dann war es das. Dann steht man ab dem 01.01.2018 ohne Vertrag da. Die Zeit in der man gearbeitet hat, bekommt man zwar noch im Rahmen des faktischen Arbeitsverhältnisses vergütet, das war es dann. Wenn kein Arbeitslosengeld beantragt wurde, steht man evtl. ganz ohne alles da.

Wird hingegen der befristete Vertrag unterschrieben, dann hat man zumindest erstmal eine Arbeit und kann evtl., falls der Vertrag nicht verlängert wird, immer noch Befristungskontrollklage einreichen.

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#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Der Ehemann der TS wurde nicht durch den AG oder eine Person, die zu seiner Vertretung befugt gewesen wäre, angewiesen zu arbeiten.
Darum geht es doch gar nicht, das ist irrelevant. Es hätte niemandem bedurft der eine Weiterarbeit explizit angeordnet hat. Dem AN wurde vom BL mitgeteilt, dass es einen neuen Vertrag geben wird. Alleine darin steckt die Information, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. Die positive Kenntnis war also da. Eine Einwilligung zur Weiterarbeit nach Ablauf des alten Vertrages sehe ich als konkludent gegeben.

Zitat (von Eidechse):
.......und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit.
Woraus soll man das denn ableiten können?
Zitat (von Eidechse):
Es ist die rede von einer neuen Halle, die neu firmierte.
Nö, das steht da nicht, da steht, dass der Betrieb eine neue Halle gebaut hat und dann erst neu firmierte.
Zitat (von mysunshine):
Im letzten Jahr hat der Betrieb eine neue Halle mit einer neuen Maschine gebaut und dieses neu firmiert.


Zitat (von Eidechse):
Ob dies taktisch klug wäre, ist nochmal eine ganz andere Frage
Korrekt, dass man dann nicht das beste Arbeitsklima haben würde ist völlig klar.

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#21
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Darum geht es doch gar nicht, das ist irrelevant.


Doch darum geht es. Ihre Behauptungen werden nicht richtiger durch stetiges wiederholen.

Zitat (von -Laie-):
Nö, das steht da nicht, da steht, dass der Betrieb eine neue Halle gebaut hat und dann erst neu firmierte.


Also dann doch noch mal den Text der TS und bitte achten Sie jetzt auch darauf, dass das was von Arbeitnehmerüberlassung steht:

Zitat (von mysunshine):
Im letzten Jahr hat der Betrieb eine neue Halle mit einer neuen Maschine gebaut und dieses neu firmiert. Der Betrieb hatte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Mein Mann war anfangs im Wechsel zwischen 2 Hallen beschäftigt und dann nur noch in der neuen Halle.


Um genau zu sein, hat die TS ausgeführt, dass die neue Halle (= dieses) neu firmierte. Dann kommt der Part mit der Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis. Spricht meines Erachtens nach wie vor für zwei verschiedene Unternehmen. Aber da kann ja die TS noch weitere Aufklärungsarbeit leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dieses Wissen kann hier vorausgesetzt werden, da ihm mitgeteilt wurde, dass es einen neuen Vertrag geben wird.

Da ist man aber mächtig vom Kurs abgekommen...

Nur weil irgendwer gemeint hat das eventell mal irgendwann ein Vertrag kommt, ergibt sich daraus kein Wissen das der AN auch ohne Vertrag arbeiten kommt.


Mir wäre auch kein Urteil bekannt das entgegen Gesetz und BAG geurteilt hat, das "eventuelles Wissen" relevant wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)


Das sehe ich genauso wie HvS, die Sichtweise von Laie ist nicht die der ständigen Rechtsprechung. Ansonsten ist mysunshine auf dem richtigen Weg, Feedback vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. vom Betriebsrat kann nicht schaden, wobei ich mir wenig positives erwarten würde. Aber hat denn der neue Betrieb überhaupt schon einen Betriebsrat?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nur weil irgendwer
Nicht "irgendwer" sondern der Betriebsleiter! Also genau der, der auch verantwortlich ist! Ich teile eure Auffassung nicht.

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