Haus wird verkauft und abgerissen

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb463699-2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Haus wird verkauft und abgerissen

Hallo ich habe folgendes Problem: wir wohnen seit 7 Jahren sehr günstig in einem alten haus.unsere Vermieterin hat uns jetzt informiert das sie einen Vorvertrag mit einem Käufer gemacht hat.sie will uns zum 1.8.kuendigen.um Zeit zu schinden sind wir der Meinung das sie uns nicht kündigen kann sondern der neue Besitzer.allerdings zählt sie momentan nur drauf und will deshalb verkaufen.reicht das als Kündigungsgrund? Bitte um Hilfe

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Bisher war das nur eine Ankündigung. Wenn die schriftliche Kündigung da ist, kann man sich damit beschäftigen. Die Gründe für eine ordentliche Vermieterkündigung finden sich in § 573 BGB . Hier wird es möglicherweise auf eine Verwertungskündigung hinauslaufen. Die muss aber sehr sorgfältig begründet werden und ist alles andere als einfach.

Unabhängig davon sollte ihr euch nach Alternativen umschauen. Irgendwann in näherer Zukunft wird sich eure günstige Mietsituation dort vermutlich ändern. Und darauf solltet ihr euch vorbereiten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb463699-2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke. ich glaube das Punkt 3 es trifft... Dann kann man es evtl verzögern wobei sie nachweisen kann dass sich nur ein Verkauf für sie lohnt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb463699-2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke. ich glaube das Punkt 3 es trifft... Dann kann man es evtl verzögern wobei sie nachweisen kann dass sich nur ein Verkauf für sie lohnt

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat (von fb463699-2):
wobei sie nachweisen kann dass sich nur ein Verkauf für sie lohnt
Das würde nun gar nichts helfen. Wegen eines Verkaufs alleine kann niemand kündigen. Der Käufer tritt einfach in das bestehende Mietverhältnis als Vermieter ein.

Der Vermieter könnte z.B. versuchen nachzuweisen, dass nur durch einen Abriss und einen Neubau die Immobilie wirtschaftlich angemessen genutzt werden kann.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Der Punkt 3 (Verwertungskündigung) trifft ja nicht zu. Nicht die aktuelle Vermieterin hat ein Verwertungsinteresse, sondern vielmehr ein potentieller Käufer. Daher kann nur der Käufer wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung kündigen.

Die Absicht, das Haus zu verkaufen ist dagegen kein Kündigungsgrund.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nicht die aktuelle Vermieterin hat ein Verwertungsinteresse, sondern vielmehr ein potentieller Käufer.

Stimmt, der Käufer kann erst danach die Verwertungskündiung aussprechen.
Zitat (von fb463699-2):
Dann kann man es evtl verzögern

Bis der Verkauf über die Bühne gegangen ist vergeht noch Zeit. Die sollte man nützen um sich was neues zu suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb463699-2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich danke allen für die Hinweise...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nicht die aktuelle Vermieterin hat ein Verwertungsinteresse, sondern vielmehr ein potentieller Käufer.
Meiner Meinung nach hat auch die aktuelle Vermieterin Chancen, eine wirksame Verwertungskündigung auszusprechen. Wenn das Grundstück nachweisbar nur dann wirtschaftlich angemessen genutzt werden kann, wenn das Haus abgerissen und neugebaut wird, dann gilt das auch für die aktuelle Vermieterin. Von daher würde ich nicht raten, eine eventuelle Kündigung der aktuellen Vermieterin zu ignorieren. Diese muss schon sorgsam geprüft werden um festzustellen, ob sie rechtlich haltbar ist.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Meiner Meinung nach hat auch die aktuelle Vermieterin Chancen, eine wirksame Verwertungskündigung auszusprechen. Wenn das Grundstück nachweisbar nur dann wirtschaftlich angemessen genutzt werden kann, wenn das Haus abgerissen und neugebaut wird, dann gilt das auch für die aktuelle Vermieterin.


Unsinn.

Zitat (von fb463699-2):
hat uns jetzt informiert das sie einen Vorvertrag mit einem Käufer gemacht


Es gibt doch schon einen Käufer. Damit ist die Verwertbarkeit offensichtlich gegeben.

Natürlich muss man auf jede Kündigung erstmal reagieren, bzw. zumindest prüfen.
Aber bis es hier zu einer realistischen Kündigung kommt, dürfte noch einige Zeit ins Land gehen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Es gibt doch schon einen Käufer. Damit ist die Verwertbarkeit offensichtlich gegeben.
Woher kannst du ohne Kenntnis des Kaufvertrages dies beurteilen?

Gut möglich, dass der Kauf erst dann vollzogen wird, wenn keine Mieter mehr drin sind. Und wenn das Haus mit Mietern auf dem Markt nicht zu verkaufen und die Miete nicht kostendeckend ist, dann ist die aktuelle Vermieterin sehr wohl an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert.

Und es ist einfach nur fahrlässig einem Teilnehmer hier etwas anderes zu erzählen. Der lehnt sich dann bei einer Kündigung zurück ("im Forum wurde ja geschrieben, dass die eh nicht gültig ist") und landet im Zweifel böse auf der Nase. Natürlich muss es nicht so kommen. Aber es ist in der Tat Unsinn zu behaupten, die aktuelle Vermieterin könne keine wirksame Verwertungskündigung aussprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

......

-- Editiert von hiphappy am 09.01.2018 19:17

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Unsinn.

Nö, ist es nicht.
Auch 1% ist eine Chance.



Zitat (von hiphappy):
Es gibt doch schon einen Käufer.

Nein, es gibt einen Interessenten. Da besteht der Unterschied nicht nur in den Buchstaben der Wörter ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Und wenn das Haus mit Mietern auf dem Markt nicht zu verkaufen und die Miete nicht kostendeckend ist, dann ist die aktuelle Vermieterin sehr wohl an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert.


Das ist zwar richtig, allerdings werden an einen gerichtsfesten Nachweis, dass das so ist hohe Anforderungen gestellt.

Was jedoch nicht geht ist, dass sich die Vermieterin bei einer Verwertungskündigung auf Absichten eines potentiellen Käufers beruft.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.503 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen