Vermietung an Prosituierte

7. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Vermietung an Prosituierte

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Vermieter darf, soweit die baurechtlichen Nutzungsbestimmungen dies zulassen, an Prosituierte vermieten ohne dafür ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Folgende Beispielsituation:

Eine Prosituierte, welche ihr Gewerbe in München angemeldet hat, mietet sich für eine Woche eine Wohnung in Berlin und reist danach wieder in ihre Heimat nach München. Der Vermieter hat kein Gewerbe angemeldet und die baurechtlichen Nutzungsbestimmungen der gemieteten Wohnung stellen kein Problem dar.

Gäbe es in dieser Beispielsituation irgendein Problem?

Ich stelle mir zwei Fragen:
1. Könnte dann theoretisch überall da Prositution betrieben werden, wo es das Baurecht zulässt?
2. Ist die Dienstleistung einer Prosituierten zu vergleichen, wie die eines Handwerkers, welcher auch größtenteils auf Montage arbeitet - also außerhalb des Standorts, wo sein Gewerbe gemeldet ist?

Danke vorab und einen angenehmen Sonntag.
V1

Probleme mit dem Gewerbe?

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):
Gäbe es in dieser Beispielsituation irgendein Problem?

Nö, die darf auch eine Woche (oder länger) wo anders wohnen. Da ist es egal, ob sie Prostituierte oder Sachbearbeiterin ist. Wobei eine wochenweise Vermietung eher für Ferien als für wohnen spricht.



Zitat (von Vermieter1):
1. Könnte dann theoretisch überall da Prositution betrieben werden, wo es das Baurecht zulässt?

Rein theoretisch ja.
Rein praktisch gibt es da auch noch eine Menge andere rechtliche Regelungen die beachtet werden müssen.



Zitat (von Vermieter1):
Ist die Dienstleistung einer Prosituierten zu vergleichen, wie die eines Handwerkers, welcher auch größtenteils auf Montage arbeitet - also außerhalb des Standorts, wo sein Gewerbe gemeldet ist?

Unter dem Gesichtspunkt schon - bringt aber keinen Vorteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):

ein Vermieter darf, soweit die baurechtlichen Nutzungsbestimmungen dies zulassen, an Prosituierte vermieten ohne dafür ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Weder die Vermietung von Wohnraum noch die Vermietung von Gewerberäumen ist per se ein Gewerbe.

Zitat:
Eine Prosituierte, welche ihr Gewerbe in München angemeldet hat, mietet sich für eine Woche eine Wohnung in Berlin und reist danach wieder in ihre Heimat nach München. Der Vermieter hat kein Gewerbe angemeldet und die baurechtlichen Nutzungsbestimmungen der gemieteten Wohnung stellen kein Problem dar.

Der Vermieter muss auch kein Gewerbe anmelden. Allerdings kann die Nutzung einer Wohnung für gewerbliche Zwecke (und die Ausübung der Prostitution ist ein solcher) mit dem geltenden B-Plan kollidieren, in einem reinen Wohngebiet ist kein Gewerbe zulässig, und Sperrgebietsverordnungen wären ja auch noch zu beachten.
Zitat:
Ich stelle mir zwei Fragen:
1. Könnte dann theoretisch überall da Prositution betrieben werden, wo es das Baurecht zulässt?

Außer in Sperrgebieten und zu dicht an Schulen, Kindergärten und Kirchen usw.: ja.
Zitat:
2. Ist die Dienstleistung einer Prosituierten zu vergleichen, wie die eines Handwerkers, welcher auch größtenteils auf Montage arbeitet - also außerhalb des Standorts, wo sein Gewerbe gemeldet ist?

Wenn die Prostituierte ihrem Gewerbe in ihrer Wohnung nachgeht: nein. Wenn sie auf dem Straßenstrich steht, nutzt sie ihre Wohnung nicht für ihr Gewerbe, sondern wohnt dort. Wenn sie ihrem Gewerbe auf dem Straßenstrich nachgeht und in ihrer Wohnung, betreibt sie einen Teil ihren gewerblichen Tätigkeit in ihrer Wohnung..

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Morgen an alle :) ,

danke für die schnellen Antworten. Das hat mir erstmal weitergeholfen. Gibt es da irgendwo Gesetzestexte zu sowas oder sonst was zum Nachschlagen? Gerade das mit der Entfernung zu Schulen wäre interessant.


Zitat (von Dr. Kaiser):
Prostitutionsgewerbe nach dem Prostituiertenschutzgesetz


Diese Erlaubnis bekommt man beim zuständigen Gewerbeamt?

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#6
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Rein theoretisch ja.
Rein praktisch gibt es da auch noch eine Menge andere rechtliche Regelungen die beachtet werden müssen.


Welche Regelungen wären das denn und wo findet man diese? Sorry für die Frage aber ich finde da bei Google nicht mal den Ansatz einer Antwort zu.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Allerdings kann die Nutzung einer Wohnung für gewerbliche Zwecke (und die Ausübung der Prostitution ist ein solcher)

Sollte die Dame die Wohnung nicht zum wohnen nutzen, sondern zum (teilweisen) ausüben des Gewerbes, dann wäre das logischerweise auch nicht mehr mit einem Handwerker welcher größtenteils auf Montage arbeitet vergleichbar.

Das kann dann auch durchaus mit den Rechten der anderen Mietern kollidieren. Mietminderung, Unterlassungsansprüche, etc. können dann schnell mal einen 4stelligen Betrag (oder mehr) erreichen.

Hat man nur eine Wohnung innerhalb einer WEG, wird es noch komplexer.



Zitat (von Vermieter1):
Welche Regelungen wären das denn und wo findet man diese?

Da das Regelungen sind die teilweise jede Gemeinde individuell erlassen kann, erfragt man die am besten bei der Gemeinde vor Ort oder schaut erst mal auf der Internetseite nach.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sollte die Dame die Wohnung nicht zum wohnen nutzen, sondern zum (teilweisen) ausüben des Gewerbes, dann wäre das logischerweise auch nicht mehr mit einem Handwerker welcher größtenteils auf Montage arbeitet vergleichbar.


Genau das ist der interessante Punkt, auf den ich bis jetzt leider noch keine Antwort gefunden habe. Wer ist hier dafür zuständig, dass das Gewerbe in der Wohnung erlaubt ist? Der Vermieter oder die Mieterin?
Wenn ich z.B. Räume an einen Bäcker oder jemanden mit Büro vermiete, dann muss ich als Vermieter dafür sorgen, dass das Baurecht passt und habe mit dem Gewerbe nichts zu tun.
Ich denke, dass wird bei dem Fall Prostitution anders sein.



Zitat (von Harry van Sell):
Das kann dann auch durchaus mit den Rechten der anderen Mietern kollidieren. Mietminderung, Unterlassungsansprüche, etc. können dann schnell mal einen 4stelligen Betrag (oder mehr) erreichen.

Da haben Sie recht, allerdings ist diese Situation für den Thread unrelevant.
Es geht mir alleine um die Sache mit dem Gewerbe.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):
Genau das ist der interessante Punkt, auf den ich bis jetzt leider noch keine Antwort gefunden habe. Wer ist hier dafür zuständig, dass das Gewerbe in der Wohnung erlaubt ist? Der Vermieter oder die Mieterin?


Das kommt halt darauf an zu welchem Zweck der Vermieter die Räume an seinen Mieter vermietet - z.B. zur Wohnraumnutzung oder zur Nutzung für ...... (sonstige Zwecke - z.B. Büro, Ladengeschäft, etc. ....)
Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Räume baurechtlich/öffentlich-rechtlich zum vereinbarten Nutzungszweck geeignet sind.

Warum vermietet der Vermieter die Räume nicht einfach zu Wohnzwecken oder als Büro? (je nachdem was unter den - hier nicht bekannten - gegebenen Umständen am geeignetsten erscheint)
Warum sollte der Vermieter sich die Verantwortung dafür aufhalsen wollen, dass die Räume explizit zur Nutzung als Prostitutionsstätte geeignet sind?

"Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit ..."
wird hier so schön gesagt
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/

Das neue Prostitutionsgesetz 2017 ist seit 01.072017 in Kraft - die Umsetzung (auch in Bezug auf's Baurecht) ist dann wieder Ländersache - und zusätzlich haben ja auch die Kommunen immer noch ein Wörtchen mitzureden. Daher wird man da kaum etwas verallgemeinert dazu sagen können.
Aber alleine die obige Seite liefert da ja schon etliche Ansatzpunkte ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):
Ich habe meine passende Antwort hier gefunden:

Da das dort beschriebene 0 mit der Eingangsfrage zu tun hat, rätsel ich gerade welche Antwort man dort gefunden hat.

Aber schön, das es anscheinend eine Lösung gibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Lösung ist, dass der Vermieter den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) braucht, um an Prostituierte zu vermieten.

Wenn diese Erlaubnis erteilt ist, darf man mit der Vermietung an Prostituierte anfangen :)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):
Folgende Beispielsituation:

Eine Prosituierte, welche ihr Gewerbe in München angemeldet hat, mietet sich für eine Woche eine Wohnung in Berlin und reist danach wieder in ihre Heimat nach München. Der Vermieter hat kein Gewerbe angemeldet und die baurechtlichen Nutzungsbestimmungen der gemieteten Wohnung stellen kein Problem dar.

Gäbe es in dieser Beispielsituation irgendein Problem?

Ich stelle mir zwei Fragen:
1. Könnte dann theoretisch überall da Prositution betrieben werden, wo es das Baurecht zulässt?
2. Ist die Dienstleistung einer Prosituierten zu vergleichen, wie die eines Handwerkers, welcher auch größtenteils auf Montage arbeitet - also außerhalb des Standorts, wo sein Gewerbe gemeldet ist?



Gäbe es in dieser Beispielsituation irgendein Problem? Ja, das gäbe es, da keine Erlaubnis erteilt wurde.

1. Nein, es reicht nicht alleine, wenn es das Baurecht zulässt.
2. Aus Sicht des Gewerbes ist es gleich zu setzen. Das Geld wird an einem Standort verdient, an dem kein Gewerbe dafür notwendig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Du brauchst ein Betriebskonzept für deine Prostitutionsstätte, was nicht ganz ohne ist. (insb. die sanitären Einrichtungen).
Das braucht man, sobald man von der Prostitution eines anderen profitiert (also Vermieter, WG von Prostituierten,...).
Je nach Politik deines Ordnungsamts wirst du da mehr oder weniger Steine in den Weg gelegt bekommen.

Alternative: Das ganze gleich größer aufziehen oder per Prostitutionsfahrzeug.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vermieter1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Betriebskonzept ist Neuland für mich. Baulich steht dem aber nichts im Wege.

Ich werde die Sache ruhig angehen und mir erst mal das Buch von Amazon zum neuen Prostitutionsgesetz besorgen.

Ansonsten bin ich gerne offen für jegliche Art hilfreicher Ratschläge, Links oder Empfehlungen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):

Genau das ist der interessante Punkt, auf den ich bis jetzt leider noch keine Antwort gefunden habe. Wer ist hier dafür zuständig, dass das Gewerbe in der Wohnung erlaubt ist? Der Vermieter oder die Mieterin?

Zunächst mal die Baubehörde bzw. die Gemeinde, denn die legt über den B-Plan fest, wo überhaupt ein Gewerbe ausgeübt werden darf.
Wenn ein Gewerbe einer bestimmten Art (störendes, nichtstörendes) zulässig ist, braucht es keine weiteren Genehmigungen mehr. Ausnahme: es handelt sich um eine Wohnung in einer Eigentumswohnanlage, und die Nutzung einer Wohnung für gewerbliche Zwecke ist nur mit Einwilligung der Eigentümergemeinschaft zulässig. Bei Eigentumswohnungen ist das meistens der Fall; es sei denn, bestimmte Teile sind schon in der Teilungserklärung für die gewerbliche Nutzung vorgesehen.
Zitat:

Wenn ich z.B. Räume an einen Bäcker oder jemanden mit Büro vermiete, dann muss ich als Vermieter dafür sorgen, dass das Baurecht passt und habe mit dem Gewerbe nichts zu tun.
Ich denke, dass wird bei dem Fall Prostitution anders sein.

Nein. Das ist genauso.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1):
Ich habe meine passende Antwort hier gefunden:

https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/erlaubnispflicht-fuer-prostitutionsgewerbe/

Das betrifft die Ausübung der Prostitution. Und den Betrieb eines Bordells.

Mit der Vermietung von Räumen an eine Prostituierte hat es NICHTS zu tun.

Wenn Sie Gewerberäume an ein Waffengeschäft vermieten, handeln Sie auch nicht mit Waffen. Das macht der Mieter...

-- Editiert von eh1960 am 09.01.2018 11:46

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von koivu):
Du brauchst ein Betriebskonzept für deine Prostitutionsstätte, was nicht ganz ohne ist. (insb. die sanitären Einrichtungen).

Unsinn. Er betreibt keine Prostitutionsstätte, er vermietet Räume an eine Prostituierte. Völlig andere Baustelle.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Er betreibt keine Prostitutionsstätte, er vermietet Räume an eine Prostituierte.

Das der Link keine Lösung für das Problem aus der Eingangsfrage enthält, hatte ich ja schon unter #11 angemerkt.
Nun, er scheint wohl größeres vor zu haben...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Der Blick ins ProstSchG zeigt:
Wer davon profitiert, dass ein anderer sich prostituiert, betreibt ein Prostitutionsgewerbe.


Das ist auch der Vermieter, der aufgrund der Prostitution höhere Mieteinnahmen erzielt. Das ist im Prinzip sogar die WG von zwei Prostituierten, die mit der Bündelung ihres Dienstleistungsangebots von der Prostitution des jeweils anderen profitiert.

Was nicht darunter fällt ist die Wohnungsprostitution eines Einzelnen auf eigene Faust, ohne Mietaufschlag des Vermieters und ohne prostituierenden Mitbewohner/Untermieter/....

Es gehört geradezu zur Zielsetzung des ProstSchG auch die 'Zuhälter' in die Pflicht zu nehmen für Arbeitsplatzsicherheit, Hygiene und Rückzugsmöglichkeiten.

Nach dem ProstSchG sind weitreichende Ausnahmen beim Betriebskonzept möglich; ich gehe allerdings nicht davon aus, dass unsere Kommunen davon im grossen Stil Gebrauch machen werden.

1x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Zitat (von eh1960):
Wenn ein Gewerbe einer bestimmten Art (störendes, nichtstörendes) zulässig ist, braucht es keine weiteren Genehmigungen mehr.
Das ist falsch. Lesen sie einfach mal das Prostituiertenschutzgesetz.

Da steht nichts anderes drin als ich beschrieb.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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