Gültigkeit von Klauseln im Mietvertrag / Rechte Vermieter / Ergänzung von Klauseln

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
xJonlw2013x
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
Gültigkeit von Klauseln im Mietvertrag / Rechte Vermieter / Ergänzung von Klauseln

Hallo ihr Lieben :)

ich habe da einige Fragen, für die ich leider keinerlei vernünftige Antworten finden konnte.. erhoffe, dass Ihr lieben mir dabei helfen könnt :)
1. Frage
Ist eine solche Klausel im Mietvertrag bezüglich Schönheitsreparaturen gültig?

§7 Schönheitsreparaturen

7.1 Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen.

7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.

In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
-in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
-in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
-in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre
Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.

Weiter steht auch in den §17 Individuelle Vereinbarungen "Die Wohnung wird bei Auszug in weiß übergeben, sowie in einem wohnbaren Zustand. Die Wohung muss beim Auszug in den vorherigen Zustand übergeben werden." -> auch wenn das nicht individuell vereinbart worden ist, und einfach so im Mietvertrag steht?

Haben beide gültgkeit oder passt da alles?

2. Frage
Bei meinem Cousin ist es so passiert, dass der Vermieter anbat, die Wohnung nur zu übergeben, wenn er unentgeltlich so kleinere Hausmeistertätigkeiten ausführt (z.B Tonnen rausstellen, Rasen 1x mtl. im Sommer mähen), da die Nachfrage für die Wohnung sehr groß ist. Der Vermieter würde das ebenfalls im Mietvertrag als einen seperaten Klausel einfügen / verknüpfen.
Der Mietvertrag ist noch nicht unterschrieben, aber ist sowas denn einfach so möglich?
Wie würde denn sowas aussehen und kann der Vermieter dann einfach den Mieter abmahnen, wenn er seine Tätigkeit mangelhaft ausführt? Falls ja, wie müsste es denn dann im Mietvertrag stehen - genau so wie in der Individ. Vereinbarungen? Er hat Bedenken, da er zwar zuverlässig ist, doch nicht möchte, dass der Vermieter mit sowas ihn aus der Wohnung rauswerfen kann (wenn er zb. nicht weitere eklige Aufgaben durchführen möchte). Wie kann er sich denn absichern bzw. ab wann ist denn ein Entkommen nicht möglich?

3. Frage
Ein Mieter möchte gerne mit seinem Vermieter eine einvernehmliche Kündigungsverzichtklausel in seinem Vertrag haben von 4 Jahren (da sie bald ein Baby bekommt). Zwar gibt es sowas wie Härtefälle, mit dem man dann bei einer Eigenbedarfskündigung wiedersprechen kann, aber die Mieterin möchte nicht mal das Risiko für derartiges eingehen (wegen dem Stress usw.).
Der Vermieter war mit dem einverstanden, die Mieter solle die Klausel per eMail zuschicken, die dann ergänzt wird.
Im Internet habe sie zwar viele gelesen, doch in anderen wurde erwähnt, sie seien ungültig.. bin etwas verwirrt wegen dem. Wie müsste denn ein solcher Satz aussehen?

Ich hoffe sehr Ihr könnt mir bei den vielen Fragen helfen :)
Dankeschön!

-- Editiert von xJonlw2013x am 05.01.2018 00:28

-- Editiert von xJonlw2013x am 05.01.2018 00:28

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu Frage 1.:
7.2. ist nur dann gültig, wenn die Wohnung renoviert übernommen wurde
Die Zusatzvereinbarung ist unwirksam, weil keine Rückgabe in weiß gefordert werden darf. Der Vermieter muss auch andere neutrale Farben akzeptieren, die die Weitervermietung nicht behindern.

zu Frage 2.:
Ja, das ist möglich und zulässig
Der Vermieter darf die Ausführung der Arbeiten in mittlerer Art und Güte verlangen. Das heißt, dass er nicht pingelig sein darf, aber auch keinen Pfusch akzeptieren muss. Der Aufgabenbereich sollte genau definiert werden. Wenn also vereinbart wird, dass der Mieter die Tonnen rausstellen soll und 1x im Monat den Rasen mähen soll, dann muss er genau das machen und keine weiteren Arbeiten. Aufgeführt werden sollte ggf. noch, dass notwendige Arbeitsgeräte (z.B. Rasenmäher) vom Vermieter gestellt werden.

zu Frage 3.:
Ein einseitiger Kündigungsausschluss für den Vermieter ist problemlos möglich. Der Vermieter kann dagegen nur unter bestimmten Umständen die Kündigung für den Mieter ausschließen. Hier könnte z.B. in den Mietvertrag aufgenommen werden:
Eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ist bis zum 31.12.2021 ausgeschlossen.
Es kann auch ein beliebiges anderes Datum eingesetzt werden. Die Begrenzung auf 4 Jahre gibt für den Ausschluss von vermieterseitigen Kündigungen nicht.

Wenn sie in ein Zweifamilienhaus einzieht, in dem die andere Wohnung vom Vermieter bewohnt wird, dann sollte auch noch die Kündigung nach § 573a BGB ausgeschlossen werden.

-- Editiert von hh am 05.01.2018 11:50

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xJonlw2013x
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
zu Frage 1.:
7.2. ist nur dann gültig, wenn die Wohnung renoviert übernommen wurde
Die Zusatzvereinbarung ist unwirksam, weil keine Rückgabe in weiß gefordert werden darf. Der Vermieter muss auch andere neutrale Farben akzeptieren, die die Weitervermietung nicht behindern.

zu Frage 2.:
Ja, das ist möglich und zulässig
Der Vermieter darf die Ausführung der Arbeiten in mittlerer Art und Güte verlangen. Das heißt, dass er nicht pingelig sein darf, aber auch keinen Pfusch akzeptieren muss. Der Aufgabenbereich sollte genau definiert werden. Wenn also vereinbart wird, dass der Mieter die Tonnen rausstellen soll und 1x im Monat den Rasen mähen soll, dann muss er genau das machen und keine weiteren Arbeiten. Aufgeführt werden sollte ggf. noch, dass notwendige Arbeitsgeräte (z.B. Rasenmäher) vom Vermieter gestellt werden.

zu Frage 3.:
Ein einseitiger Kündigungsausschluss für den Vermieter ist problemlos möglich. Der Vermieter kann dagegen nur unter bestimmten Umständen die Kündigung für den Mieter ausschließen. Hier könnte z.B. in den Mietvertrag aufgenommen werden:
Eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ist bis zum 31.12.2021 ausgeschlossen.
Es kann auch ein beliebiges anderes Datum eingesetzt werden. Die Begrenzung auf 4 Jahre gibt für den Ausschluss von vermieterseitigen Kündigungen nicht.

Wenn sie in ein Zweifamilienhaus einzieht, in dem die andere Wohnung vom Vermieter bewohnt wird, dann sollte auch noch die Kündigung nach § 573a BGB ausgeschlossen werden.

-- Editiert von hh am 05.01.2018 11:50


Vielen vielen Dank!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Eine Ergänzung: Durch die Farbvorgabe weiß bei Rückgabe der Wohnung wird auch der ansonsten gültige Teil (§7) der Schönheitsreparaturenregelung ungültig (siehe BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 198/10 ). Sofern diese "Individualvereinbarung" also nicht wirklich nachweisbar individuel ausgehandelt wurde, muss der Vermieter die laufenden Schönheitsreparaturen selber durchführen. Der Mieter schuldet nur eine besenreine Übergabe.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
xJonlw2013x
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Eine Ergänzung: Durch die Farbvorgabe weiß bei Rückgabe der Wohnung wird auch der ansonsten gültige Teil (§7) der Schönheitsreparaturenregelung ungültig (siehe BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 198/10 ). Sofern diese "Individualvereinbarung" also nicht wirklich nachweisbar individuel ausgehandelt wurde, muss der Vermieter die laufenden Schönheitsreparaturen selber durchführen. Der Mieter schuldet nur eine besenreine Übergabe.


Ich bin geschockt.. aber danke! Danke dir ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

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