Einen schönen guten Abend
Ich habe da mal eine Frage zu einem Urteil was mich irritiert.
Es geht darum das ich Ende 2015 verurteilt wurde für eine 6 Monatige betreuungsweisung nach dem Jugendstrafrecht , der ich nicht nachgekommen bin und somit eine 2 wöchige Jugendarrest Strafe bekommen habe in einer JAA der antritt war am 2.3.16 .
Den Arrest habe ich bis heute nicht vollzogen und ich habe mal gelesen das Jugendarrest innerhalb einen Jahres angetreten werden muss sonst würde er verjähren .
Vor 2 Wochen hatte ich Post im Briefkasten " ein Beschluss vom Amtsgericht" das die betreuungsweisung bis Juli 2018 verlängert wird .
Und auf ein mal hatte ich heute im Briefkasten einen neuen Brief vom Amtsgericht und zwar eine Vorladung wegen der Straftat um die es die ganze Zeit geht .
Und der Richter möchte mich jetzt noch ein mal verurteilen im Prinzip .
Jetzt meine Frage ist das alles so rechtens ?
Wäre toll wenn mir geholfen wird.
Da meine Lebenssituation sich seit 2016 geändert hat durch Kind Verlobte eigene Wohnung und Ausbildung .
Ganz liebe Grüße
Verurteilung Arrest etc
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:Jetzt meine Frage ist das alles so rechtens ?
Nein, so wie Du es schilderst wäre es nicht rechtens, aber ich vermute mal stark, dass es etwas anders ist. Wahrscheinlich bist Du damals zu einer Vorbewährung verurteilt worden.
Nein, so wie Du es schilderst wäre es nicht rechtens, aber ich vermute mal stark, dass es etwas anders ist. Wahrscheinlich bist Du damals zu einer Vorbewährung verurteilt worden.
Das war die Strafe damals es war nie die Rede von einer vorbewährung .
Sonder eher eine Hilfe mein Leben in die richtige Bahn zu lenken .
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"Betreuungsweisung
Die Betreuungsweisung ist eine Einzelfallhilfe für mehrfach strafrechtlich auffällige Jugendliche und Heranwachsende, die nur vom Jugendrichter verhängt werden kann. Sie dauert je nach Anordnung und Betreuungsbedarf zwischen sechs und zwölf Monaten. Meist wird sie als klassische Einzelfallhilfe durchgeführt. Die rechtliche Grundlage ist § 10 JGG
oder ganz selten § 47 JGG
. Bei verbal und intellektuell schwer erreichbaren Jugendlichen können auch praktische Gruppenaktivitäten und gemeinsames Handeln im Vordergrund stehen."
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Ich weiß was eine Betreuungsweisung ist. Die kann aber eben auch in Zusammenhang mit einer Vorbewährung verhängt werden.
Letztlich bleibt nur eins: Telefon nehmen, Richter anrufen, fragen...
Und jetzt?
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