Wohneigentum als Monteurzimmer

11. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
mopsele16
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohneigentum als Monteurzimmer

Moin Allerseits,
ich hoffe der ein oder andere kann mir bei meinem Anliegen behilflich sein.

Ich hole etwas weiter aus um die Umstände zu definieren.

Ich bin als Monteur in der Stadt „A" eingestellt und wohne dort bei meinen Eltern in meinem Kinderzimmer.
Da ich z.Z. und auch in den kommenden zwei Jahren auf einer Langzeitbaustelle in der Stadt „B" arbeiten werde, ist mir Folgendes in den Sinn gekommen:
Ich möchte mir am Montageort (Stadt „B") eine kleine Eigentumswohnung zulegen, (für den Kauf müsste ich einen Kredit aufnehmen) um mir mehr Privatsphäre zu schaffen.
Meine Firma bezahlt mir wöchentlich die gesetzliche Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand in Bar aus.
Auch die Kosten für die jetzige Unterkunft übernimmt die Firma und ich bezahle in Bar! (25 € p.N.) im Gegenzug bekomme ich eine Quittung mit dem Hinweis –ohne Frühstück-.
Mal angenommen, ich wäre jetzt im Besitz dieser Wohnung in Stadt „B" und würde diese Quasi an meinen Arbeitgeber nächteweise für 25 € die Nacht vermieten. (Ich würde also i. d. R. 4 Nächte dort wohnen und selbst die Quittung für meinen AG ausfüllen)
Ich möchte also weiterhin die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand und zusätzlich in Zukunft die Kosten für die Unterkunft `in die eigene Tasche` stecken. (alles mit dem Arbeitgeber abgesprochen)
Die Wochenenden würde ich weiterhin in meinem Heimatort (Stadt „A") verbringen wollen.

Ich hoffe ich habe meine Situation verständlich erklärt, sodass wir zu meinen Fragen kommen:
1. Ist es steuerlich und rechtlich vertretbar was ich da vor Habe!?
2. Da ich die Wohnung ja offiziell vermiete, gilt dies doch als Wertanlage!? Ich muss kein Zweitwohnsitz in „Stadt B" anmelden, oder!?
3. Durch die Mieteinnahmen beziehe ich ca. 300-400€ im Monat. (max. 4800 Euro p.A.) Ich weiß, dass ich diese Einnahmen bei der Steuererklärung angeben muss! Aber muss ich diese „neue Einnahmequelle" ebenfalls bei einem anderen Amt/Behörde melden!? Ab welchem Betrag werden wirklich Abgaben fällig?

Ich sage jetzt schon mal danke für eure hoffentlich hilfreichen Kommentare.

Weißt mich bitte darauf hin, falls ich in der falschen Kategorie gepostet habe.


-- Editiert von Moderator am 13.12.2017 12:47

-- Thema wurde verschoben am 13.12.2017 12:47

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Das steuerliche sollte man am besten im Unterforun "Steuerrecht" erfragen.



Zitat (von mopsele16):
2. Da ich die Wohnung ja offiziell vermiete, gilt dies doch als Wertanlage!?

Ob man das nun "Wertanlage" oder "Hüpfelmüpf" nennt, wo soll da der Unterscheid sein?



Zitat (von mopsele16):
Ich muss kein Zweitwohnsitz in „Stadt B" anmelden, oder!?

Ich denke man wohnt dort? Also wäre auch eine entsprechende Anmeldung von nöten.



Zitat (von mopsele16):
Aber muss ich diese „neue Einnahmequelle" ebenfalls bei einem anderen Amt/Behörde melden!?

Kommt auf die Gemeinde an. Einige untersagen solche Vermietungen ohne Genehmigung.



Zitat (von mopsele16):
Ich möchte mir am Montageort (Stadt „B") eine kleine Eigentumswohnung zulegen, (für den Kauf müsste ich einen Kredit aufnehmen)

Was möchte man denn nach den 2 Jahren mit der Wohnung machen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von mopsele16):
... Ich hoffe ich habe meine Situation verständlich erklärt, sodass wir zu meinen Fragen kommen:
1. Ist es steuerlich und rechtlich vertretbar was ich da vor Habe!?
2. Da ich die Wohnung ja offiziell vermiete, gilt dies doch als Wertanlage!? Ich muss kein Zweitwohnsitz in „Stadt B" anmelden, oder!?
3. Durch die Mieteinnahmen beziehe ich ca. 300-400€ im Monat. (max. 4800 Euro p.A.) Ich weiß, dass ich diese Einnahmen bei der Steuererklärung angeben muss! Aber muss ich diese „neue Einnahmequelle" ebenfalls bei einem anderen Amt/Behörde melden!? Ab welchem Betrag werden wirklich Abgaben fällig?


1. Die Frage ist eigentlich sinnfrei. Selbstverständlich kann ein Wohnungseigentümer seine Wohnung jederzeit selbst nutzen.
Viel interessanter wäre die Frage, welche Rechtsfolgen steuerlich und melde rechtlich dutch die beschriebene Gestaltung entstehen.
2. Eine Vermietung liegt nicht vor. Man kann mit sich selbst keinen Mietvertrag abschließen. Ob ein Zweitwohnsitz anzumelden wäre, möchte ich nicht beurteilen.
3. Zahlungen des Arbeitgebers sind keine Mieteinnahmen, sondern Arbeitseinkommen... wie auch immer diese Beträge dabei zu behandeln sein mögen. Selbstverständlich gehen diese Beträge in irgendeiner Form auch in die Einkommenbesteuerung und die Berechnung von Sozialabgaben ein. Bei welcher weiteren Behörde eine Meldung erforderlich sein sollte, ist für mich nicht erkennbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Man kann mit sich selbst keinen Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Wohnung ) abschließen.

Will er ja auch gar nicht.



Zitat (von RMHV):
Zahlungen des Arbeitgebers sind keine Mieteinnahmen, sondern Arbeitseinkommen

Das ist schlicht falsch.
Selbstverständlich sind das Mieteinnahmen. Und nicht jede Zahlung des Arbeitgebers zählt als Arbeitseinkommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Diese Gestaltung wird vom Finanzamt nicht anerkannt werden, man sollte sich einmal mit § 42 AO auseinandersetzen.

Wie die Zahlungen des AG zu werten wären, darüber kann man jetzt diskutieren.

Grundsätzlich kann der AG bei einer Auswärtstätigkeit bis zu 20 Euro pro Nacht steuerfrei zahlen, sofern er nicht die tatsächlichen Kosten übernimmt. Ebenso kann er Verpflegungsmehraufwendungen bezahlen.

Berechnet werden die zulässigen Erstattungen nach der Abwesenheit von der Wohnung.

Dadurch, dass der TE sich eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit zulegt, dürften m.E. gar keine Übernachtungskosten mehr steuerfrei erstattet werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen wären auf 12 Euro je Tag zu beschränken.

Alles darüber hinaus wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn!



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mopsele16
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht habe ich mich etwas uneindeutig ausgedrückt,...

Wenn ich richtig liege, weiß die Steuerbehörde ja gar nicht, dass ich (Besitzer der Immobile) auch der Monteur bin, der diese bewohnt.
Der Name des Monteurs ist auf keiner Quittung o.Ä. erkennbar.

Deshalb müssten mir doch die volle Verpflegungspauschale (als Monteur) und die vollen Mietzahlungen meines AG (als Immobilienbesitzer) zustehen!?

Ich als Laie würde sagen, dass die o.g. Gelder nicht miteinander in Konflikt stehen.

Anscheinend ist diese Sache doch sehr komplex,... ich werde in Erwägung ziehen einen Steuerberater zu rate zu ziehen.

Trotzdem danke ;)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mopsele16):
Der Name des Monteurs ist auf keiner Quittung o.Ä. erkennbar.

Nun, bei der regelmäßigen Steuerprüfung wird man wohl wissen wollen, wer der Monteur war...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von mopsele16):
ich werde in Erwägung ziehen einen Steuerberater zu rate zu ziehen.


Tu das. Der kann Dich auch über die Folgen einer Steuerhinterziehung aufklären ...

Wie gesagt, in meinen Augen ist dieses Konstrukt nicht zulässig. Vielleicht kommen aber hh oder taxpert noch mit einer anderen Meinung. Dazu wäre das Thema aber wirklich besser im Unterforum Steuerrecht aufgehoben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von mopsele16):
Wenn ich richtig liege, weiß die Steuerbehörde ja gar nicht, dass ich (Besitzer der Immobile) auch der Monteur bin, der diese bewohnt.
Der Name des Monteurs ist auf keiner Quittung o.Ä. erkennbar.

Das Finanzamt hat klar doch die Daten, schon allein die Grunderwerbssteuer beim Kauf ist gespeichert.
Ein Name muss auf keiner Quittung stehen, jedoch werden Kosten in der Buchhaltung genau zu geordnet, somit ist jederzeit nachvollziehbar, wer und aus welchem Anlass Geld von der Firma erhalten hatte. Ansonsten würde keine Bilanz am Ende aufgehen.
Zitat (von RMHV):
Zahlungen des Arbeitgebers sind keine Mieteinnahmen, sondern Arbeitseinkommen... wie auch immer diese Beträge dabei zu behandeln sein mögen

Falsch, Arbeitseinkommen muss versteuert werden und die gesetzlichen Abgaben entrichtet werden, aus dem Grund sind Auslösen usw kein Arbeitseinkommen. Auch auf vom AG bezahlte Miete fällt seitens des Arbeitgeber keine Steuer an, nur eben wird der Vermieter / Eigentümer dies als Einkommen gegenüber dem FA angeben müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von "Garfield"):
Vielleicht kommen aber hh oder taxpert noch mit einer anderen Meinung.


Ich habe da jedenfalls keine andere Meinung und bin ebenfalls beim § 42 AO .

Allerdings sehe ich da einen Ausweg. Der AG darf eine Übernachtungspauschale von 20€/Übernachtung bezahlen ohne dass der AN eine Quittung vorlegt (R 9.7 Abs. 3 LStR).

Zitat:
Meine Firma bezahlt mir wöchentlich die gesetzliche Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand in Bar aus.


Das darf sie aber auch nur für max. 3 Monate für eine Tätigkeit am gleichen Standort.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Grundsätzlich sehe ich keinen Fall des §42 AO , aber letztendlich auch keinen steuerlichen Vorteil!

Der BFH hat mehrere Urteile zur Vermietung von ArbN an ihre ArbG gefällt. Dabei ging es zwar immer "nur" um häusliche Arbeitszimmer, ich sehe jedoch keinen Grund, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf eine Unterkunft am Montageort angewendet werde kann.

Ich gehe ehrlich gesagt NICHT davon aus, dass ein ArbG beides zahlen würde, die Anmietung der Wohnung des ArbN und zusätzlich die Auslöse für die Übernachtung! Insoweit sehe ich keinen Unterschied im tatsächlichen Zufluss des Geldes!

Aus steuerlicher Sicht bleibt dann die Frage, als was die Zahlungen des ArbG zu sehen sind: Als Lohnbestandteil oder Miete! Da es in den entschiedenen Fällen des BFH immer um häusliche AZ ging, lag der eigentliche Casus Knacktus nicht so sehr auf der Einnahmenseite, sondern im Bereich der Wk: Lohn = Abzugsbeschränkung der Wk durch §4 Abs.5 Nr.6b EStG , Miete keine Begrenzung des Wk-Abzuges! Im Ergebnis kommt es darauf an, in wessen Interesse die Anmietung erfolgte. Angestellter Versicherungsvertreter für den man ansonsten auch ein Büro angemietet hätte = Interesse des ArbG = Miete. Gesellschafter-Geschäftsführer, der ein Büro in der Firma hat, aber gerne von zu Hause arbeitet = Interesse des ArbN = Lohnbestandteil!

Bei Lohnbestandteil wird auf der Wk-Seite wird zu überlegen sein, was kann der Einnahme entgegen gesetzt werden (DHHF, aber kein eigener Haushalt daheim!)
Bei Miete wird der Wk-Abzug, der Höhe als die erzielte Miete ist, an der Überschusserzielungsabsicht scheitern.

taxpert

-- Editiert von taxpert am 13.12.2017 14:52

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

irgendwie verstehe ich den Sinn gar nicht.
Warum sollte man 400 Euro oder mehr pro Monat versteuern, nur um Kleinigkeiten wie die Verpflegungspauschale zu bekommen? [wie schon erwähnt gibt es diese Pauschale nur für 3 Monate]

Dazu der ganze Aufwand mit dem Kauf der Wohnung und ggf. Wiederverkauf, was übrigens auch ganz und gar nicht kostenlos ist.

Zitat:
Ich muss kein Zweitwohnsitz in „Stadt B" anmelden, oder!?
Wenn du eine eigene Wohnung bewohnst oder eine Fremde mietest (auch mittelbar), dann musst du dich anmelden.
Ob als Zweitwohnsitz hängt davon ab, ob du deinen Erstwohnsitz behalten willst oder nicht (ich würde offiziell komplett umziehen, besuchen kannst du deine Eltern dann trotzdem).

Zitat:
Ab welchem Betrag werden wirklich Abgaben fällig?
Was für Abgaben meinst du? Steuern auf Vermietung und Verpachtung werden jedenfalls ab dem ersten Euro fällig (lassen wir Freibeträge mal außen vor, spielt hier keine Rolle).

Fazit: Das mit der Wohnung kaufen könnte durchaus wirtschaftlich sein, aber wenn dann wohnst du einfach in der eigenen Wohnung, fertig. Du kannst ja mit deinem Arbeitgeber verhandeln, vielleicht zahlt er dir ja etwas mehr Lohn wenn er dafür im Gegenzug die Pauschalen und Zuschüsse spart.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen