Digitale Unterschrift

11. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.12.2017 13:56:15
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Digitale Unterschrift

Hallo ,wir haben eine Eigenbedarfs Kündigung im März 2017 auf den 31.10.2017 geschrieben,jetzt haben wir Räumungsklage eingeteicht ,da die Mieter nicht ausziehen wollen.Die Gegenpartei behauptet die digitale Unterschrift sei nicht rechtskräftig..ist das richtig ?Under Anwalt hätte uns doch darauf hinweisen müssen .Wie seht ihr das ?Danke im Voraus

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Auf der Kündigung muss die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden sein, auch keine Kopie.So kenne ich es.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dine123mitglied):
Die Gegenpartei behauptet die digitale Unterschrift sei nicht rechtskräftig..ist das richtig ?

Kommt ganz darauf an, was man unter "digitale Unterschrift" so versteht.

Es gibt ja durchaus digitale Formen, welche der schriftlichen Form gleichgestellt sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

§ 568 (1) BGB lautet: "Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form." Schriftform findet sich in § 126 BGB . Diese kann meines Wissens nach durch eine elektronische Form nach § 126a BGB (1) ersetzt werden: "Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen."

Bleibt nur die Frage, wie genau ihr die Kündigung nun signiert habt.

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#4
 Von 
guest-12312.12.2017 13:56:15
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist Orginal Unterschrift eingesackt worden ,was wir immer so machen quote=Harry van Sell]

Zitat (von Dine123mitglied):
Die Gegenpartei behauptet die digitale Unterschrift sei nicht rechtskräftig..ist das richtig ?

Kommt ganz darauf an, was man unter "digitale Unterschrift" so versteht.

Es gibt ja durchaus digitale Formen, welche der schriftlichen Form gleichgestellt sind.

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#5
 Von 
guest-12312.12.2017 13:56:15
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet ,mit einer elektronischen Unterschrift

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dine123mitglied):
Die Gegenpartei behauptet die digitale Unterschrift sei nicht rechtskräftig..ist das richtig ?

Kommt ganz darauf an, was man unter "digitale Unterschrift" so versteht.

Es gibt ja durchaus digitale Formen, welche der schriftlichen Form gleichgestellt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dine123mitglied):
Wir haben die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet ,mit einer elektronischen Unterschrift

Auf einem Blatt Papier? Warum unterschreibt man das dann nicht ganz normal sondern legt da eine "elektronische Unterschrift" bei?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Nun lese ich das hier: Elektronische Unterschrift und ihre Gültigkeit

Ray Migge ist Anwalt für Arbeits-, Urheber- und Internetrecht in Düsseldorf. Foto: www.ra-migge.de

Achtung, vorab sollten Sie wissen: Nicht jeder Vertrag darf per elektronischer Unterschrift beschlossen werden. „Bei Bürgschaften, Verbraucherdarlehen und der Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen ist durch das Gesetz die elektronische Form ausgeschlossen und damit die Schriftform erforderlich. Eine elektronische Unterschrift ist in diesen Fällen nicht möglich", erklärt Rechtsanwalt Ray Migge. „Verträge, wie etwa der Kauf eines Autos oder eines Fernsehers, sind gesetzlich nicht an die klassische Schriftform gebunden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Dine123mitglied):
Es ist Orginal Unterschrift eingesackt worden ,was wir immer so machen

Ich vermute mal, es wurde ein eingescannte Unterschrift zusammen mit der Kündigung ausgedruckt. Das wäre meiner Meinung nach keine elektronische Form nach § 126a BGB . Und es ist auch keine Schriftform nach § 126 BGB . Da steht nämlich im 1.Absatz "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Wie das Schreiben verschickt wurde, ist irrelevant. Wenn keine eigenhändige Unterschrift drauf ist, ist es vermutlich ebenso wirkungslos wie ein Fax.

Was sagt denn euer Anwalt dazu? Ab wann wusste der, wie ihr die Kündigung verschickt habt?

-- Editiert von cauchy am 11.12.2017 17:18

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Verstehe ich auch so. Der User hat eine eingescannte Unterschrift von sich selbst als Grafikdatei auf seinem Computer und fügt die beim Briefeschreiben als Unterschrift in die Worddatei ein und druckt die Unterschrift einfach mit aus.
Mach ich bei Faxen genauso- da recht komfortabel.

Wenn wirklich eine solche Unterschrift auf der Kündigung ist und keine eigenhändige würde ich jetzt die Räumungsklage zurücknehmen.

Was den Anwalt angeht, kommt es auf die Art der Beauftragung an und was ihr ihm erzählt habt. Wenn ihr das nicht gesagt habt, dass es sich um eine gescannte Unterschrift handelt und er nur eine Kopie der Kündigung von euch hat, konnte er nicht wissen und nicht erkennen, dass auf dem Mieterexemplar keine Originalunterschrift ist. Auf der Kopie sieht man das nicht mehr.

Wenn ihr aber nachweisen könnt, dass er das wußte, dann ist der gute Mann euch gegenüber regresspflichtig, da er einen von vornerein sinnlosen Prozess angestregt hat. In dem Fall hätte er tatsächlich euch darauf hinweisen müssen, dass die Kündigung unwirksam ist und von einem Prozess abraten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Verstehe ich auch so. Der User hat eine eingescannte Unterschrift von sich selbst als Grafikdatei auf seinem Computer und fügt die beim Briefeschreiben als Unterschrift in die Worddatei ein und druckt die Unterschrift einfach mit aus.


Was macht das für einen Sinn, wenn man eh einen "echten" Brief vesendet?

Zitat (von Akkarin):
Mach ich bei Faxen genauso- da recht komfortabel.


Aber doch nur, wenn das Fax online gesandt wird, wenn du dich ans FAX-Gerät stellst, kannst du es auch unterschreiben, ist ebenfalls komfortabel.

Dass man jetzt schon zu faul ist seine Unterschrift unter einen Schrieb zu setzen, finde ich höchst merkwürdig ^^

-- Editiert von AltesHaus am 11.12.2017 18:00

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Bei Serienbriefen ist das sehr praktisch, bei Kuendigungen des Mietvertrages ehr nicht ;-)

Ich verschicke die meisten Sachen inzwischen elektronisch als PDF, da macht es schon Sinn es nicht drucken, unterschreiben und wieder einscannen muessen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich vermute mal, es wurde ein eingescannte Unterschrift zusammen mit der Kündigung ausgedruckt.

Eventeull erklärt Dine123mitglied ja mal genau was diese öminöse Unterschrift denn nun war.



Zitat (von Dine123mitglied):
Under Anwalt hätte uns doch darauf hinweisen müssen

Wenn man mit dem genauso deteilreich kommuniziert hat ...



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